Was gehört in ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept?
Ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept legt fest, welche Maßnahmen ein Cannabis Social Club für einen umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz trifft, insbesondere für einen risikoreduzierten Konsum und für die Suchtprävention (§ 23 Abs. 6 KCanG). Es ist Pflicht und Antragsbestandteil: Legt der Club es nicht vor, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 11 Abs. 4 Nr. 12, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KCanG). Welche Punkte im Einzelnen hineingehören, schreibt das Gesetz nicht vor. Die folgenden Abschnitte zeigen, welche gesetzlichen Pflichten das Konzept aufgreifen sollte.
Warum das Konzept mehr ist als ein Formular
Ein Konzept hat zwei Aufgaben. Nach innen legt es fest, was der Club im Alltag tut, etwa wie Mitglieder informiert werden und wer bei einem Vorfall handelt. Nach außen zeigt es der Behörde, wie der Club seine Pflicht erfüllt, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und die Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Allgemeine Sätze helfen beiden Seiten wenig. Konkrete Abläufe, Zuständigkeiten und Beratungsstellen machen das Konzept belastbar. Es muss außerdem zur Realität des Clubs passen: Was im Konzept steht, muss der Club im Alltag umsetzen können.
Die Altersgrenzen festschreiben
Die Altersgrenzen stehen im Gesetz, und das Konzept sollte beschreiben, wie der Club sie sichert. Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die 18 Jahre alt sind (§ 16 Abs. 1 KCanG). Personen unter 18 Jahren dürfen das befriedete Besitztum nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG). Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Bei der Aufnahme weisen Mitglieder Alter und Wohnsitz durch einen amtlichen Lichtbildausweis nach (§ 16 Abs. 4 KCanG), und bei jeder Weitergabe kontrolliert der Club Alter und Mitgliedschaft (§ 19 Abs. 2 KCanG). Im Konzept sollte stehen, wer diese Kontrollen durchführt, wie Gäste behandelt werden und wie die Hausordnung Minderjährige ausschließt.
Gesundheitsrisiken benennen
Das Konzept sollte die Risiken des Konsums nennen, ohne zu verharmlosen. Bei jeder Weitergabe müssen Anbauvereinigungen ohnehin aufklärende, evidenzbasierte Informationen zu Dosierung, Anwendung und Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung stellen (§ 21 Abs. 3 KCanG). Das Gesetz nennt dafür fünf Themen: neurologische und gesundheitliche Schäden bei Konsum unter 25 Jahren, Kinder- und Jugendschutz einschließlich Nichtkonsum in Schwangerschaft und Stillzeit, Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und anderen Substanzen, Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen sowie weitergehende Informationen auf der Bundesplattform.
Zur Einordnung der Risiken für junge Menschen: Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet und THC die Reifeprozesse stören kann. Es nennt außerdem, dass Menschen, die kiffen, häufiger eine Psychose bekommen als Menschen ohne Konsum, und dass ungefähr eine von acht Personen mit Cannabiskonsum abhängig wird. Drugcom beschreibt, dass sich bei dauerhaftem Konsum eine psychische Abhängigkeit entwickeln kann und ein früher Einstieg nachhaltige Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit zur Folge hat.
Ein möglicher Aufbau
Diese Gliederung ist ein Vorschlag, den der Club an seine Verhältnisse anpasst. Das Gesetz schreibt sie nicht vor:
- Schutzziele: Wer soll wovor geschützt werden?
- Altersgrenzen und Zugangsregeln mit Angabe, wie sie kontrolliert werden.
- Information der Mitglieder über Risiken und Konsumregeln, abgestimmt auf § 21 Abs. 3 KCanG.
- Umgang mit riskantem Konsum und Abhängigkeit, einschließlich der Zusammenarbeit mit Suchtberatungsstellen vor Ort.
- Zuständigkeiten, Fortschreibung und Kontrolle des Konzepts.
Zur Zusammenarbeit mit Suchtberatungsstellen enthält das Gesetz eine Sollvorschrift: Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort so kooperieren, dass Mitglieder mit riskantem Konsumverhalten oder bestehender Abhängigkeit Zugang zum Suchthilfesystem erhalten (§ 23 Abs. 5 KCanG). Lege im Konzept fest, wer jährlich prüft, ob es noch zum Club passt.
Der Präventionsbeauftragte
Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Er ist Ansprechperson der Mitglieder für Fragen der Suchtprävention, bringt seine Kenntnisse in die Erstellung des Konzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Er muss gegenüber dem Club nachweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt. Der Nachweis erfolgt durch eine Teilnahmebescheinigung an Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen. Nenne im Konzept Name und Funktion, aber keine privaten Kontaktdaten, die nicht nötig sind.
Umgang mit Vorfällen im Club
Das Konzept sollte beschreiben, was geschieht, wenn eine Regel gebrochen wird: wenn eine Person unter 18 Jahren auf das Gelände gelangt, ein Mitglied Cannabis an Dritte weitergibt oder jemand erkennbar Probleme mit dem Konsum hat. Hier gelten feste Pflichten. Mitglieder dürfen Cannabis, das sie vom Club erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 4 KCanG). Bei Verdacht auf Abhandenkommen oder unerlaubte Weitergabe von Cannabis muss der Club unverzüglich die zuständige Behörde informieren (§ 26 Abs. 5 KCanG). Schreibe die Schritte so auf, dass ein Mitglied sie ohne Rückfrage umsetzen kann. Für akute Notlagen gilt die Notrufnummer 112. Ob und wann das Jugendamt einbezogen wird, klärt der Club vorab mit einer Fachberatung. Speichere dabei nur die personenbezogenen Daten, die für die Sache nötig sind.
Was du jetzt konkret tun kannst
Lege zuerst die Gliederung an und fülle jeden Teil mit einem Satz zu deinem Club. Frag die Behörde, ob sie das Konzept in bestimmter Form erwartet. Lass das fertige Konzept von einer Fachperson aus der Suchtprävention gegenlesen, bevor es eingereicht wird. Weiterführend: der Überblick des BIÖG zu Gefahren für Jugendliche, der Artikel zu den Unterlagen für den Antrag und der Beitrag zur Mitgliedschaft. Wer Eltern oder Fachkräfte informieren will, findet bei Jugendschutz weitere Informationen.
Häufige Fragen
Muss ein Club ein Jugendschutzkonzept haben?
Ja. Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG) und es mit dem Erlaubnisantrag vorzulegen. Fehlt es, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KCanG). Die Form kannst du vorab mit der Behörde abstimmen.
Welche Altersgrenze gilt für Mitglieder eines Clubs?
Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 16 Abs. 1 KCanG). Personen unter 18 Jahren dürfen außerdem das befriedete Besitztum nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG). Beide Regeln sollten im Konzept stehen.
Was ist beim Konsum in Gegenwart von Minderjährigen erlaubt?
Nichts. Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist nach § 5 Abs. 1 KCanG verboten. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Der Club sollte deshalb Regeln für Gäste und Besucher festlegen und durchsetzen.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 5 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 19 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 21 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 26 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 36 auf gesetze-im-internet.de
- BIÖG: Gefahren für Jugendliche
- BIÖG: Langfristige Risiken und Sucht
- drugcom.de: Drogenlexikon Cannabis