Was bedeutet gemeinschaftlicher Eigenanbau im Club?
Gemeinschaftlicher Eigenanbau meint im Konsumcannabisgesetz (KCanG) den Anbau durch die Mitglieder einer Anbauvereinigung gemeinsam. Der Begriff beschreibt eine rechtliche Form, keine Anleitung. Dieser Artikel erklärt, was der Begriff im Gesetz bedeutet, wie er sich vom privaten Eigenanbau abgrenzt und welche Grenzen gelten.
Was der Begriff im Gesetz meint
Das Gesetz spricht vom gemeinschaftlichen Anbau. Nach § 11 Abs. 1 KCanG bedarf der gemeinschaftliche Anbau einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Gemeint ist also ein Anbau, den mehrere Personen im Rahmen einer Anbauvereinigung gemeinsam durchführen, und nicht der Anbau durch eine einzelne Person zu Hause.
Die Vorschrift zum Anbau im Club legt zudem fest, wer daran beteiligt sein darf. Cannabis darf in Anbauvereinigungen nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG). Das Wort gemeinschaftlich bezieht sich damit auf den Kreis der Mitglieder. Diese haben beim Anbau aktiv mitzuwirken; eine aktive Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn Mitglieder bei den Anbautätigkeiten eigenhändig mitwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG).
Die Rolle der Mitglieder
Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG). Die Person muss außerdem einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG). Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Die Obergrenze liegt bei 500 Mitgliedern je Anbauvereinigung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Diese Zahl bestimmt, wie viele Personen gemeinschaftlich am Anbau beteiligt sein können. Den Begriff der Mitgliedschaft erklärt der Artikel Wer darf Mitglied in einem Cannabis Social Club werden?.
Abgrenzung zum privaten Eigenanbau
Der private Eigenanbau ist ein anderer Weg. Er ist für Erwachsene ab 18 Jahren am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt, und zwar auf höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig (§ 9 Abs. 1 KCanG). Hier geht es um eine einzelne Person und ihren Haushalt, nicht um eine Gemeinschaft.
Die Ernte aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Die Ernte eines Clubs folgt anderen Regeln, nämlich der Weitergabe an Mitglieder innerhalb der Mengen des Gesetzes. Beide Wege dürfen deshalb nicht verwechselt werden. Eine ausführliche Gegenüberstellung bietet der Artikel Was ist der Unterschied zwischen Eigenanbau und Club?.
Die Mengen beim gemeinschaftlichen Weg
Die Weitergabe aus dem Club an Mitglieder ist mengenmäßig begrenzt. Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Heranwachsende, also Personen von 18 bis unter 21 Jahren (§ 1 Nr. 20 KCanG), dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat erhalten, und das Cannabis darf höchstens 10 Prozent THC enthalten (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 KCanG).
Diese Grenzen beziehen sich auf die Abgabe an die einzelne Person. Sie sagen nichts darüber aus, wie der Club seinen Anbau intern plant. Weitergegeben wird nur Cannabis, das der Club selbst innerhalb seines befriedeten Besitztums gemeinschaftlich angebaut hat (§ 19 Abs. 1 KCanG), und nur an Mitglieder bei persönlicher Anwesenheit beider Seiten (§ 19 Abs. 2 KCanG). Anbau und Weitergabe muss der Club fortlaufend dokumentieren (§ 26 Abs. 1 KCanG).
Was der Begriff nicht erklärt
Dieser Artikel beschreibt die rechtliche Bedeutung des Begriffs. Er gibt keine Anleitung zum Anbau und keine Hinweise zu Pflanzen, Substraten oder Technik. Solche Fragen gehören nicht in einen Ratgeber über die Rechtslage, und sie sind im Zusammenhang mit einem Club ohnehin Sache der Erlaubnis.
Auch der Abstand zu Schulen und Einrichtungen gehört zum Rahmen. Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn das befriedete Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG). Wie die Behörde die Entfernung im Einzelfall ermittelt, erfährst du bei ihr.
Abgrenzung zu anderen Gruppen
Nicht jede Gemeinschaft, die Cannabis in einer Gruppe betreut, ist eine Anbauvereinigung im Sinne des Gesetzes. Entscheidend ist die Erlaubnis und die Einbindung in die Regeln des KCanG. Wer ohne Erlaubnis gemeinschaftlich anbaut oder Cannabis weitergibt, begeht eine Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Deshalb lohnt sich bei jeder Gruppe die Frage nach der Erlaubnis. Eine Antwort, die nur auf Gemeinschaftsgefühl verweist, ersetzt sie nicht. Maßgeblich bleibt, was im Gesetz geregelt und von der Behörde genehmigt ist.
Was du prüfen kannst
- Frag, ob der Club eine Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Anbau hat und welche Behörde sie erteilt hat.
- Lass dir erklären, wer im Club am Anbau beteiligt ist und ob dafür die Mitgliedschaft Voraussetzung ist.
- Achte darauf, dass Abgaben und Mengen für jedes Mitglied nachvollziehbar sind.
Die gesetzlichen Vorgaben zum Anbau und zur Mitgliedschaft findest du auf gesetze-im-internet.de. Eine Übersicht zu weiteren Clubthemen bietet Anbauvereinigungen und Clubs.
Gemeinschaftlich heißt Pflichten teilen
Wenn mehrere Mitglieder gemeinsam am Anbau beteiligt sind, verteilt sich die Verantwortung. Das Gesetz legt dafür feste Aufgaben fest: Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG), der Club erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 6 KCanG) und dokumentiert Anbau, Vernichtung und jede Weitergabe an einzelne Mitglieder (§ 26 Abs. 1 KCanG). Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 KCanG). Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung.
Wann der Begriff an seine Grenzen stößt
Der Begriff setzt voraus, dass der Anbau im Rahmen der Erlaubnis stattfindet. Die Erlaubnis darf sich nur auf Tätigkeiten innerhalb des in ihr bezeichneten befriedeten Besitztums erstrecken (§ 13 Abs. 2 KCanG). Cannabis, das nicht im Club angebaut wurde oder die erlaubten Jahresmengen übersteigt, ist nicht weitergabefähig und unverzüglich zu vernichten (§ 18 Abs. 3 und 4 KCanG). Mitglieder dürfen erhaltenes Cannabis nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 4 KCanG). Für den privaten Eigenanbau gelten eigene Regeln, und auch dort ist die Weitergabe an Dritte ausgeschlossen (§ 9 Abs. 2 KCanG).
Typische Fragen von Interessierten
Interessierte fragen oft, ob man ohne Vorerfahrung Mitglied werden kann. Das Gesetz verlangt das Mindestalter von 18 Jahren und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 1 und Abs. 4 KCanG). Vorerfahrung wird dort nicht genannt. Weitere Erwartungen erfährst du im Aufnahmegespräch.
Eine zweite Frage lautet, ob man mitarbeiten muss. Ja: Die Mitglieder haben beim gemeinschaftlichen Anbau aktiv mitzuwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Eine feste Stundenzahl nennt das Gesetz nicht. Wie viel Mitarbeit ein Club erwartet, sollte in seinen Regeln stehen, und zwar schriftlich, bevor du beitrittst.
Gesundheitsschutz und Prävention
Ein Club, der gemeinschaftlich anbaut, trägt Verantwortung für seine Mitglieder. Bei jeder Weitergabe muss er aufklärende, evidenzbasierte Informationen zu Dosierung, Anwendung und Risiken mitgeben, etwa zu möglichen Schäden bei Konsum unter 25 Jahren, zu Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und zu Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit, sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen (§ 21 Abs. 3 KCanG). Informationen zu Wirkungen und Risiken bietet auch drugcom. Wer merkt, dass der eigene Konsum außer Kontrolle gerät, findet Unterstützung bei einer Suchtberatung vor Ort. Der Artikel Welche Hilfe bietet ein Club bei Suchtproblemen? beschreibt, wie ein Club damit umgehen kann.
Häufige Fragen
Was bedeutet gemeinschaftlicher Anbau im Club rechtlich?
Gemeinschaftlicher Anbau bedeutet, dass Mitglieder einer Anbauvereinigung gemeinsam Cannabis anbauen. Dafür braucht der Club nach § 11 Abs. 1 KCanG eine Erlaubnis. Nach § 17 Abs. 1 KCanG darf der Anbau nur von Mitgliedern erfolgen.
Ist gemeinschaftlicher Eigenanbau dasselbe wie privater Eigenanbau?
Nein. Privater Eigenanbau betrifft eine einzelne Person am Wohnsitz und ist auf drei Pflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 KCanG). Gemeinschaftlicher Anbau geschieht im Club durch Mitglieder und braucht eine Erlaubnis nach § 11 KCanG.
Müssen Mitglieder im Club selbst mitarbeiten?
Ja. Die Mitglieder haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau aktiv mitzuwirken, insbesondere indem sie bei den Anbautätigkeiten eigenhändig mitwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Eine feste Stundenzahl nennt das Gesetz nicht.
Wie viele Personen dürfen im Club am Anbau beteiligt sein?
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wie viele Personen im Alltag tatsächlich mitarbeiten, legt der Club selbst fest.
Quellen
- Gesetze im Internet: KCanG § 11
- Gesetze im Internet: KCanG § 17
- Gesetze im Internet: KCanG § 9
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 13 Inhalt der Erlaubnis
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 18 Qualitätssicherung
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe
- KCanG § 21 Gesundheitsschutz bei der Weitergabe
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 34 Strafvorschriften
- drugcom: Cannabis