Was ist ein Cannabis Social Club?
Ein Cannabis Social Club, kurz CSC, ist eine Anbauvereinigung im Sinne des Konsumcannabisgesetzes. Sie baut Cannabis gemeinschaftlich an und gibt es an ihre Mitglieder weiter. Dafür braucht sie eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG. Ohne diese Erlaubnis ist weder der gemeinschaftliche Anbau noch die Weitergabe an Mitglieder erlaubt. Der Artikel erklärt, wie das Modell aufgebaut ist und wo seine Grenzen liegen.
Was der Begriff bedeutet
Cannabis Social Club ist der gebräuchliche Name für ein Modell, bei dem sich Erwachsene zusammenschließen, um Cannabis gemeinsam anzubauen. Im Gesetz heißt das Modell Anbauvereinigung. Beide Begriffe meinen dasselbe: einen Zusammenschluss mit Erlaubnis. Im Netz finden sich viele Gruppen, die sich Club nennen, ohne eine Erlaubnis zu besitzen. Maßgeblich ist aber die Erlaubnis nach § 11, und zwar unabhängig vom Namen.
Wie der gemeinschaftliche Anbau funktioniert
Der Club baut Cannabis für seine Mitglieder an. Nach § 17 Abs. 1 KCanG darf Cannabis in Anbauvereinigungen nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Wer nicht Mitglied ist, darf am Anbau nicht mitwirken. Die Weitergabe erfolgt an die Mitglieder, und sie unterliegt festen Mengengrenzen. Welche weiteren Pflichten gelten, ergibt sich aus der Erlaubnis und aus dem Gesetz.
Wer Mitglied werden darf
Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG). Zudem braucht die Person einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1). Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1). Außerdem darf eine Person nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2).
| Regel | Inhalt | Grundlage |
|---|---|---|
| Erlaubnis | Gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe an Mitglieder brauchen eine Erlaubnis | § 11 Abs. 1 KCanG |
| Mindestalter | 18 Jahre | § 16 Abs. 1 KCanG |
| Mitgliederzahl | höchstens 500 je Anbauvereinigung | § 16 Abs. 2 KCanG |
| Mitgliedschaft | nur in einer Anbauvereinigung | § 16 Abs. 2 KCanG |
| Anbau | nur durch Mitglieder | § 17 Abs. 1 KCanG |
Was Clubs nicht dürfen
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind nach § 6 KCanG verboten. Ein Club darf deshalb weder für sich noch für Cannabis werben. Die Weitergabe richtet sich an Mitglieder und unterliegt Mengengrenzen nach § 19 Abs. 3 KCanG. Auch das befriedete Gelände ist nicht für jedermann offen, denn Personen unter 18 Jahren dürfen es nach § 23 Abs. 1 nicht betreten.
Pflichten im Überblick
Anbauvereinigungen haben unter anderem diese Pflichten: einen Präventionsbeauftragten ernennen und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 4 und 6 KCanG), Cannabis gegen unbefugten Zugriff sichern (§ 22 Abs. 1), bei jeder Weitergabe Alter und Mitgliedschaft kontrollieren (§ 19 Abs. 2), Informationen und einen Informationszettel mitgeben (§ 21), Anbau und Weitergabe fortlaufend dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren (§ 26 Abs. 1 und 2), bis zum 31. Januar die Mengen des Vorjahres übermitteln (§ 26 Abs. 3) und Änderungen gegenüber dem Antrag mitteilen (§ 11 Abs. 6). Die Behörde kontrolliert dies (§ 27).
Die Rolle des Vereins
Viele Clubs sind als Verein organisiert. Das Gesetz kennt als Rechtsformen nur den eingetragenen nicht wirtschaftlichen Verein und die eingetragene Genossenschaft (§ 1 Nr. 13 KCanG). Vereine müssen in der Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorsehen (§ 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG). Für Genossenschaften gilt eine eigene Regelung zum Ausschluss bei Wegzug ins Ausland (§ 16 Abs. 5 Satz 2 KCanG).
Warum der Schutz junger Menschen zählt
Die Altersgrenze 18 ist für Clubs ein zentraler Schutzpunkt. Wer unter 18 ist, darf weder Mitglied werden (§ 16 Abs. 1 KCanG) noch das befriedete Besitztum betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG). Bei jeder Weitergabe sind Alter und Mitgliedschaft per Ausweis zu kontrollieren (§ 19 Abs. 2 KCanG), und der Club muss auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei Konsum unter 25 Jahren hinweisen (§ 21 Abs. 3 KCanG).
Was Interessierte wissen sollten
Wer einem Club beitreten möchte, sollte zuerst prüfen, ob der Club eine Erlaubnis hat. Ein Club ohne Erlaubnis darf weder anbauen noch Cannabis weitergeben; beides ist strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG). Wie du das klärst, erklärt der Artikel Wie prüfe ich, ob eine Anbauvereinigung genehmigt ist?.
Prävention und Verantwortung
Mitgliedschaft heißt nicht, dass Konsum ohne Grenzen möglich ist. Wer Mitglied wird, sollte sich über Risiken informieren und die eigenen Grenzen festlegen. Verständliche Informationen zu Wirkung, Risiken und Hilfeangeboten stellt die digitale Plattform nach § 8 Abs. 1 KCanG bereit. Suchtberatungsstellen helfen bei Fragen zum eigenen Konsum und unterstützen Angehörige.
Typische Missverständnisse über Clubs
Ein verbreiteter Irrtum lautet, ein Club sei ein offenes Angebot für alle, die einmal ausprobieren wollen. Das Gesetz sieht ein geschlossenes Modell vor: Mitglieder, Erlaubnis und Mengengrenzen. Ein zweiter Irrtum lautet, Clubs seien automatisch gemeinnützig. Ob und wie ein Club steuerlich eingeordnet ist, lässt sich aus dem KCanG nicht ablesen und sollte mit einer Beratung geklärt werden.
Was ein Club für Mitglieder leisten kann
Ein Club bietet einen festen Rahmen für Mitglieder, die gemeinsam anbauen und ihre Mengen kennen. Wer Fragen zu Gesundheit, Konsum oder Jugendschutz hat, findet im Club oft einen Ansprechpartner. Entscheidend bleibt, dass die Regeln des Gesetzes eingehalten werden, denn sie gelten für jeden Club mit Erlaubnis gleichermaßen.
Den Wortlaut von § 11 und § 16 findest du auf gesetze-im-internet.de. Die Hintergründe zu Erlaubnissen und Mitgliedschaft fasst auch die FAQ des Bundesgesundheitsministeriums zusammen. Weitere Themen rund um Clubs findest du im Bereich Anbauvereinigungen.
Weiter lesen lohnt sich mit Was ist der Unterschied zwischen Eigenanbau und Club? und Warum ein Club kein Verkaufsbetrieb ist.
Häufige Fragen
Was ist eine Anbauvereinigung?
Eine Anbauvereinigung ist ein Zusammenschluss, der Cannabis gemeinschaftlich anbaut und an seine Mitglieder weitergibt. Dafür braucht sie eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG. Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und in Deutschland wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten.
Darf man mehreren Clubs gleichzeitig angehören?
Nein. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG darf eine Person nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein. Wer bereits Mitglied ist, sollte vor einem Wechsel die eigene Mitgliedschaft prüfen und klären, was dabei zu beachten ist.