Wo ist privater Konsum überall erlaubt?
Privater Konsum ist nach dem Konsumcannabisgesetz nicht überall gleich geregelt. Der Verbotskatalog in § 5 KCanG betrifft vor allem den öffentlichen Konsum und die Gegenwart von Minderjährigen. Private Wohnräume nennt er nicht. Wo genau Konsum verboten ist, hängt deshalb davon ab, ob er öffentlich stattfindet und wer sich in der Nähe aufhält.
Wo der öffentliche Konsum verboten ist
Der öffentliche Konsum ist nach § 5 Abs. 2 KCanG an folgenden Orten verboten:
- in Schulen und in deren Sichtweite,
- auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
- in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
- in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
- in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr,
- innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.
Zusätzlich untersagt § 5 Abs. 3 KCanG den Konsum in militärischen Bereichen der Bundeswehr. Wer in einem dieser Bereiche unterwegs ist, sollte deshalb auf Konsum verzichten. Ein Verstoß gegen die Konsumverbote ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).
Was Sichtweite bedeutet
Bei Schulen, Spielplätzen, Einrichtungen und Sportstätten gilt das Verbot auch in deren Sichtweite. Das Gesetz zieht die Grenze bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Einrichtung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer sich in der Nähe solcher Orte aufhält, beginnt deshalb besser keinen Konsum. Mehr dazu im Artikel zur Sichtweite.
Konsum in Gegenwart von Minderjährigen
Unabhängig vom Ort ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen verboten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 5 Abs. 1 KCanG). Dieses Verbot gilt auch in der eigenen Wohnung und ist deshalb der wichtigste Punkt für Haushalte mit Kindern oder für Besuch von Jugendlichen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG).
Private Räume und Mengen
Wer volljährig ist, darf Cannabis in den gesetzlichen Mengen besitzen. Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für Personen ab 18 Jahren erlaubt. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG eine höhere Grenze von bis zu 50 Gramm, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial. Mehr zu diesen Grenzen steht im Ratgeber unter Darf ich zu Hause 50 Gramm Cannabis aufbewahren?
Auch zu Hause gilt: Cannabis ist durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen (§ 10 KCanG). Verschließbare Aufbewahrung ist dafür die naheliegende Lösung. Wie du dabei vorgehst, erklärt der Artikel zum Sichern vor Kindern.
Mietrecht und Hausordnung
Im Mietvertrag oder in der Hausordnung kann stehen, ob und wo geraucht oder konsumiert werden darf. Solche Regeln gelten zusätzlich zum Gesetz. Bei Streit mit dem Vermieter hilft der Mieterverein oder eine Beratungsstelle.
Häufige Fehler
Viele Menschen glauben, dass alles erlaubt ist, was in der eigenen Wohnung geschieht. Das gilt nur, solange keine Verbote des § 5 greifen und keine Mietregel entgegensteht. Der Besuch von Kindern oder Jugendlichen kann den Konsum auch zu Hause verbieten.
Gesundheit und Prävention
Erlaubt heißt nicht, dass Konsum unbedenklich ist. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Deshalb sollte jeder Konsum in der Wohnung so gestaltet sein, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang haben und niemand im Haushalt unter dem Konsum leidet. Eine Ärztin oder ein Arzt berät bei gesundheitlichen Fragen.
Parks, Plätze und Spielplätze
Ein Park ist in § 5 Abs. 2 KCanG nicht als eigener Ort genannt. Liegt in ihm aber ein Kinderspielplatz oder eine öffentlich zugängliche Sportstätte, gilt das Verbot dort und in deren Sichtweite. Achte deshalb auf die Umgebung.
Fußgängerzonen sind ausdrücklich genannt, und zwar zwischen 7 und 20 Uhr. Die Uhrzeit ist also Teil der Regel.
Was Eltern und Besuch beachten sollten
Eltern müssen beim Konsum in der Wohnung darauf achten, dass Kinder unter 18 Jahren nicht in unmittelbarer Gegenwart sind. Besuch von Jugendlichen verändert die Lage ebenso. Wer Gäste einlädt, sollte vorab klären, wer kommt, und den Konsum so planen, dass Minderjährige nicht anwesend sind.
Was du konkret tun kannst
- Vor dem Konsum prüfen, ob ein Verbotsort in der Nähe liegt, etwa eine Schule oder ein Spielplatz.
- Den Mietvertrag und die Hausordnung auf Regeln zum Konsum durchsehen.
- Kinder und Jugendliche konsequent vom Konsum fernhalten.
- Bei Unsicherheit eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt fragen.
Die sichere Regel lautet: Konsum nur dort, wo keine Verbote greifen, und nie in der Gegenwart von Minderjährigen.
Häufige Fragen
Darf ich zu Hause Cannabis konsumieren?
Grundsätzlich ja: Der Verbotskatalog in § 5 Abs. 2 KCanG nennt private Wohnräume nicht. Verboten ist der Konsum aber in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (§ 5 Abs. 1 KCanG). Auch Mietvertrag und Hausordnung können Regeln setzen. Bei Fragen zu deiner Wohnsituation hilft eine Beratungsstelle oder der Mieterverein.
Wie weit darf ich von einer Schule entfernt konsumieren?
Der öffentliche Konsum ist in der Sichtweite einer Schule verboten. Nach dem Gesetz endet die Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Schule. Im Zweifel verzichtest du auf Konsum in der Nähe von Schulen.