Darf man auf dem Balkon konsumieren?
Ob du auf dem Balkon Cannabis konsumieren darfst, entscheidet sich an zwei Fragen: Findet der Konsum öffentlich statt, und halten sich Minderjährige in unmittelbarer Nähe auf? Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) verbietet den öffentlichen Konsum an bestimmten Orten und in deren Sichtweite. Außerdem verbietet es den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Mietvertrag und Hausordnung können darüber hinaus Regeln setzen.
Ist ein Balkon öffentlich?
Das Gesetz stellt auf den öffentlichen Konsum ab. Die Verbote in § 5 Abs. 2 KCanG nennen Orte wie Schulen, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugängliche Sportstätten, Fußgängerzonen und das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen. Ein privater Balkon gehört nicht zu diesen Orten, und das Gesetz nennt Privatwohnungen nicht ausdrücklich.
Schwieriger wird es, wenn der Konsum vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar ist. Dann kann die Frage entstehen, ob er öffentlich stattfindet. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt von der Situation ab. Wer unsicher ist, verzichtet auf Konsum, wenn Passanten, Nachbarn oder ein Spielplatz unmittelbar in Sicht sind.
Sichtweite und Abstand zu Schulen
Die Verbote für Schulen, Spielplätze und andere Einrichtungen gelten auch in deren Sichtweite. Nach dem Wortlaut des Gesetzes endet die Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Einrichtung. Wer also in der Nähe einer Schule wohnt, sollte den Balkon nicht als sicheren Ort betrachten.
Minderjährige in der Nähe
Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Dieses Verbot ist unabhängig von Ort und Öffentlichkeit. Auf dem Balkon ist es besonders wichtig, weil Kinder dort oft Zugang haben und der Konsum schnell wahrnehmbar wird. Was unmittelbare Gegenwart im Einzelfall bedeutet, hängt von der Nähe und der Situation ab. Eine Faustregel gibt es nicht, deshalb gilt: Kinder und Jugendliche sollten nicht in der Nähe sein.
Mietvertrag, Hausordnung und Nachbarn
Auf dem Balkon gelten häufig zusätzliche Regeln. Der Mietvertrag, die Hausordnung oder der Vermieter können festlegen, ob auf dem Balkon geraucht oder konsumiert werden darf. Solche Regeln gelten zusätzlich zum Gesetz. Bei Beschwerden von Nachbarn über Gerüche oder Rauch kann die Hausordnung ebenfalls eine Rolle spielen.
Bei Streit mit dem Vermieter hilft der Mieterverein. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Mietrecht kann die Rechtslage im konkreten Fall prüfen.
Besitz und Mengen auf dem Balkon
Wer Cannabis auf dem Balkon lagert, muss die gesetzlichen Mengen einhalten. Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz von bis zu 25 Gramm für Personen ab 18 Jahren erlaubt. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG eine Grenze von bis zu 50 Gramm bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial, jeweils bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Beide Grenzen zusammen dürfen 50 Gramm nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Gesundheit auf dem Balkon
Der Ort ändert nichts an den Gesundheitsrisiken. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Wer regelmäßig konsumiert, sollte deshalb bedenken, wer im Haushalt oder in der Nachbarschaft mit betroffen sein kann. Bei gesundheitlichen Fragen beraten eine Ärztin oder ein Arzt.
Besuch auf dem Balkon
Wenn Gäste auf dem Balkon mit konsumieren, verändert sich die Lage nicht grundsätzlich. Es bleiben dieselben Fragen: Findet der Konsum öffentlich statt, und sind Minderjährige in unmittelbarer Gegenwart? Gastgeberinnen und Gastgeber sollten vorab klären, wer kommt und ob Kinder in der Nachbarschaft unterwegs sein können.
Wer den Balkon mit Nachbarn teilt, sollte zusätzlich Rücksicht nehmen. Rauch in Richtung Nachbarbalkone oder Gerüche im Treppenhaus können Anlass für Streit sein. Ein kurzes Gespräch vorab hilft, Missverständnisse zu vermeiden.
Bei Feiern mit mehreren Gästen gilt dasselbe. Der Konsum bleibt an den Balkon gebunden, und die Regeln für Kinder und Sichtweite gelten für alle Beteiligten gleichermaßen.
Wer auf dem Balkon Pflanzen hält, unterliegt zusätzlich den Regeln des Eigenanbaus nach § 9 KCanG. Diese Regeln hängen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und an der Zahl der Pflanzen. Am Wohnsitz sind höchstens drei Pflanzen gleichzeitig erlaubt, und die Ernte darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG).
Was du konkret tun kannst
- Prüfen, ob Kinder oder Jugendliche in der Nähe sein können, bevor du konsumierst.
- Den Mietvertrag und die Hausordnung auf Regeln zu Balkon, Rauch und Gerüchen durchsehen.
- Auf Beschwerden der Nachbarn sachlich reagieren und Lösungen suchen.
- Bei Streit mit dem Vermieter den Mieterverein oder eine Beratung fragen.
Wer den Balkon bedacht nutzt, vermeidet viele Konflikte. Die Mindestregel bleibt: Kinder und Jugendliche sind von jedem Konsum ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Ist Cannabiskonsum auf dem eigenen Balkon verboten?
Ein privater Balkon ist nicht ausdrücklich im Verbotskatalog des § 5 KCanG genannt. Verboten ist aber der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (§ 5 Abs. 1 KCanG). Außerdem können Mietvertrag und Hausordnung Regeln setzen, die zusätzlich gelten.
Was ist, wenn Nachbarn sich über den Geruch beschweren?
Beschwerden sollte man ernst nehmen und das Gespräch suchen. Die Hausordnung und der Mietvertrag können Regeln enthalten, die dabei eine Rolle spielen. Bei Streit hilft der Mieterverein, bei komplizierten Fällen eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Mietrecht.