Darf ich in einer Hausgemeinschaft Cannabis konsumieren?
In der eigenen Wohnung ist der Konsum von Cannabis nach dem Konsumcannabisgesetz nicht im Verbotskatalog genannt. Schwieriger wird es in einer Hausgemeinschaft, weil sich dort Wohnung, Treppenhaus, Hof und Keller mischen. Entscheidend ist, ob der Konsum öffentlich stattfindet und ob Minderjährige in unmittelbarer Nähe sind. Die Hausordnung und der Mietvertrag setzen zusätzlich Regeln.
Die eigene Wohnung und die Gemeinschaft
Der Verbotskatalog in § 5 Abs. 2 KCanG betrifft den öffentlichen Konsum an bestimmten Orten. Die eigene Wohnung zählt nicht zu diesen Orten. Das gilt für den Konsum innerhalb der Wohnung. Gerüche und Rauch, die zu den Nachbarn dringen, können dagegen mietrechtlich eine Rolle spielen.
Nachbarn können Konsum auch dann wahrnehmen, wenn er in der Wohnung stattfindet. Wer in einer Hausgemeinschaft wohnt, sollte daher auf Rücksicht achten und Beschwerden ernst nehmen. Die Hausordnung und der Mietvertrag geben dafür den Rahmen vor.
Gemeinschaftsflächen
Treppenhaus, Hof, Keller und Waschküche sind Gemeinschaftsflächen. Sie können für Dritte zugänglich sein, etwa für Besuch, Lieferdienste oder Handwerker. Ob solche Flächen als öffentlich gelten, entscheidet der Einzelfall. Wer dort konsumiert, handelt deshalb unsicher.
Hinzu kommt, dass in der Nähe von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Spielplätzen zusätzlich die Sichtweite-Regel gilt. Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Einrichtung endet die Sichtweite nach dem Wortlaut des Gesetzes.
Minderjährige im Haus
Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). In einer Hausgemeinschaft leben oft Kinder und Jugendliche, die im Treppenhaus oder im Hof unterwegs sind. Dieses Verbot greift unabhängig von der Wohnung. Wer Kinder im Haus hat oder Besuch von Jugendlichen erwartet, sollte den Konsum deshalb konsequent ausschließen.
Hausordnung und Mietvertrag
Viele Mietverträge und Hausordnungen enthalten Regeln zu Rauchen, Lärm und Gemeinschaftsflächen. Solche Regeln gelten zusätzlich zum Gesetz und können strenger sein. Eine Hausordnung kann etwa festlegen, dass Gemeinschaftsflächen nicht zum Rauchen genutzt werden. Wer die Regeln nicht kennt, sollte sie vor dem Konsum durchsehen.
Bei Streit mit dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft hilft der Mieterverein. Für komplizierte Fälle kann eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Mietrecht die Lage prüfen.
Konflikte mit Nachbarn lösen
Beschwerden über Geruch oder Rauch können in einer Hausgemeinschaft schnell zu Streit führen. Ein offenes Gespräch ist meist der erste Schritt. Dabei hilft es, konkret zu sagen, was stört, und Lösungen anzubieten, etwa Lüften zu festen Zeiten oder Konsum nur in bestimmten Räumen. Wer sachlich bleibt, behält eher das Vertrauen der Nachbarn.
Hilft das Gespräch nicht, sollte die Hausverwaltung oder der Vermieter informiert werden. Die Hausordnung oder der Mietvertrag geben dann den Rahmen vor. Bei rechtlichen Fragen zu Lärm, Geruch oder Mietpflichten hilft der Mieterverein, im Streitfall eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
Besitz und Eigenanbau im Haus
Auch in einer Hausgemeinschaft gelten am Wohnsitz die Grenzen des § 3 Abs. 2 KCanG: Der Besitz darf insgesamt 50 Gramm nicht übersteigen, bei Blüten und Pflanzenmaterial gemessen nach dem Trocknen, und es sind bis zu drei lebende Pflanzen erlaubt. Nach § 10 KCanG muss Cannabis am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Das ist in einem Haus mit Gemeinschaftsflächen besonders wichtig. Wer Cannabis im Keller oder in einem Gemeinschaftsraum lagert, sollte vorab klären, ob das noch zum eigenen Wohnbereich zählt, und bewahrt es im Zweifel in der Wohnung auf.
Gesundheit und Rücksicht
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Rücksicht gegenüber den Nachbarn gehört deshalb zum Umgang in jeder Hausgemeinschaft. Eine Ärztin oder ein Arzt berät bei gesundheitlichen Fragen.
Wer in einer Hausgemeinschaft neu einzieht, kann vorab mit der Hausverwaltung klären, welche Regeln für Gemeinschaftsflächen gelten. Eine solche Klärung spart später Konflikte und zeigt, dass man die Regeln ernst nimmt.
Was du konkret tun kannst
- Die Hausordnung und den Mietvertrag auf Regeln zu Konsum und Gemeinschaftsflächen prüfen.
- Konsum nur in der eigenen Wohnung und nie in Gegenwart von Kindern ausüben.
- Beschwerden von Nachbarn ernst nehmen und das Gespräch suchen.
- Bei Streit den Mieterverein oder eine Beratungsstelle fragen.
Wer in einer Hausgemeinschaft wohnt, lebt mit anderen auf engem Raum. Rücksicht und klare Absprachen verhindern die meisten Konflikte.
Häufige Fragen
Darf ich im Treppenhaus Cannabis konsumieren?
Im Treppenhaus ist Konsum wegen der möglichen Öffentlichkeit des Ortes riskant. Gemeinschaftsflächen können für Dritte zugänglich sein, und ob sie als öffentlich gelten, entscheidet der Einzelfall. Außerdem gilt das Verbot des Konsums in Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Die Hausordnung kann den Konsum auf Gemeinschaftsflächen zusätzlich ausschließen.
Kann mir der Vermieter den Konsum in der Wohnung verbieten?
Der Mietvertrag und die Hausordnung können Regeln setzen, die über das Gesetz hinausgehen. Ob eine Regel im Einzelfall zulässig ist, prüft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Mietrecht. Bei Streit hilft außerdem der Mieterverein.