Darf ich im eigenen Garten konsumieren?
Der eigene Garten ist kein öffentlicher Ort im Sinne der Verbotsliste des Konsumcannabisgesetzes. Entscheidend ist aber, wer den Garten sehen oder betreten kann und ob Kinder in unmittelbarer Nähe sind. Das Gesetz verbietet den öffentlichen Konsum an bestimmten Orten und in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG). Außerdem verbietet es den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (§ 5 Abs. 1 KCanG).
Was öffentlicher Konsum bedeutet
Der Verbotskatalog des § 5 Abs. 2 KCanG stellt auf den öffentlichen Konsum ab. Er nennt Schulen, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugängliche Sportstätten, Fußgängerzonen und das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen. Ein privater Garten, der nicht öffentlich zugänglich ist, gehört nicht zu diesen Orten.
Schwieriger wird es bei Gärten, die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind oder zu denen Dritte Zugang haben. Ob ein Garten dann als öffentlich gilt, entscheidet der Einzelfall. Wer im Zweifel ist, sollte den Konsum so gestalten, dass er von außen nicht wahrnehmbar ist.
Sichtweite zu Schulen und Spielplätzen
Das Verbot gilt auch in der Sichtweite bestimmter Einrichtungen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes endet die Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Einrichtung. Wer in der Nähe einer Schule oder eines Spielplatzes wohnt, sollte deshalb besonders vorsichtig sein. Das gilt vor allem dann, wenn der öffentliche Raum den Garten einsehbar macht.
Für die Sichtweite gilt, dass der Abstand zählt. Wer weiter entfernt wohnt, liegt außerhalb des Bereichs, den das Gesetz über die Sichtweite erfasst. Ob ein konkreter Garten in diesen Bereich fällt, hängt von Lage und Situation ab.
Kinder und Jugendliche im Garten
Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Dieses Verbot gilt überall, also auch im Garten. Gerade im Garten halten sich oft Kinder auf, Nachbarskinder eingeschlossen. Wer Kinder im Haushalt hat oder Besuch von Jugendlichen erwartet, sollte den Konsum im Garten deshalb ausschließen.
Eigenanbau und Garten
Wer im Garten neben dem Konsum auch Pflanzen halten möchte, muss § 9 KCanG beachten. Der Eigenanbau ist nach § 9 Abs. 1 KCanG nur am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt, und zwar für höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig. Ein Garten, der nicht am Wohnsitz liegt, zählt daher für den Anbau nicht ohne Weiteres. Mehr dazu im Ratgeber unter Gilt der Eigenanbau nur am Wohnsitz?
Pacht- und Mietvertrag
Gärten sind oft Teil eines Mietvertrags oder eines Pachtvertrags, zum Beispiel in einer Kleingartenanlage. Dort können Regeln zu Rauchen, Lärm oder Gartennutzung gelten. Solche Regeln ergänzen das Gesetz und können strenger sein. Bei Fragen zu Pacht und Miete hilft der Mieterverein oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Mietrecht.
Gesundheit und Rücksicht
Der Garten ist ein privater Raum, aber Gerüche und Rauch erreichen oft die Nachbarn. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Deshalb sollte der Konsum so geplant sein, dass Kinder und Jugendliche nicht in der Nähe sind. Eine Ärztin oder ein Arzt berät bei gesundheitlichen Fragen.
Gäste im Garten
Wer Gäste in den Garten einlädt, sollte vorab klären, ob Kinder anwesend sein können. Auch Nachbarn können den Konsum im Garten wahrnehmen. Deshalb lohnt sich ein Blick über den Zaun, bevor der Konsum beginnt. Gäste sollten die gleichen Regeln kennen wie die Gastgeberin oder der Gastgeber, also keinen Konsum in Gegenwart von Kindern und keine Weitergabe an Dritte.
Wer im Garten gemeinsam mit anderen Menschen Zeit verbringt, trägt Verantwortung für deren Wohlbefinden. Das gilt besonders, wenn Gäste Alkohol trinken oder Medikamente nehmen. Eine Ärztin oder ein Arzt kann bei Wechselwirkungen weiterhelfen.
Wer Gästen im Garten Cannabis gibt, gibt es weiter, und wer es ihnen zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, etwa durch Reichen eines Joints, verstößt ebenfalls gegen das Gesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 KCanG). Beides ist nach § 34 Abs. 1 KCanG strafbar.
Was du konkret tun kannst
- Prüfen, ob der Garten vom öffentlichen Raum aus einsehbar ist.
- Den Abstand zu Schulen und Spielplätzen im Blick behalten.
- Den Pacht- oder Mietvertrag auf Regeln zur Gartennutzung durchsehen.
- Bei Unsicherheit eine Beratungsstelle oder den Mieterverein fragen.
Im Garten gelten dieselben Schutzregeln wie überall: keine Kinder in der Nähe und keine Sichtbarkeit für die Öffentlichkeit.
Häufige Fragen
Ist der Konsum im eigenen Garten erlaubt?
Ein privater Garten ist im Verbotskatalog des § 5 KCanG nicht ausdrücklich genannt. Verboten bleibt aber der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (§ 5 Abs. 1 KCanG). Ist der Garten öffentlich einsehbar oder zugänglich, kann das Verbot des öffentlichen Konsums greifen. Pacht- und Mietverträge können zusätzliche Regeln setzen.
Spielt die Entfernung zur Schule im Garten eine Rolle?
Ja, wenn der öffentliche Konsum im Spiel ist. Die Sichtweite zu Schulen endet nach dem Wortlaut des Gesetzes bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich (§ 5 Abs. 2 KCanG). Ob ein konkreter Garten innerhalb dieser Sichtweite liegt, hängt von Lage und Situation ab.