Wann ist Cannabiskonsum in Fußgängerzonen verboten?
Öffentlicher Konsum von Cannabis ist in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Das regelt § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Konsumcannabisgesetzes. Außerhalb dieser Zeit entfällt dieser eine Punkt, andere Konsumverbote bleiben aber bestehen. Dieser Artikel erklärt, wann das Verbot gilt, wie es sich von den übrigen Verboten in § 5 abgrenzt und worauf du im Alltag achten solltest.
Wie das Verbot in § 5 KCanG aufgebaut ist
Der öffentliche Konsum ist an bestimmten Orten verboten. Dazu gehören Schulen, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugängliche Sportstätten. Auch das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen zählt dazu. Die Fußgängerzone steht als eigener Punkt in dieser Liste. Für Schulen, Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und Anbauvereinigungen gilt das Verbot auch in Sichtweite, die bei mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich endet. Diese Sichtweite-Regel nennt das Gesetz für Fußgängerzonen nicht, dort gilt das Verbot zwischen 7 und 20 Uhr.
Diese Systematik ist wichtig, weil sie zeigt, dass es nicht um einen einzigen Ort geht. Ein Verbot an einer Stelle lässt die Verbote an anderen Orten unberührt. Wer prüfen will, ob er an einem bestimmten Platz konsumieren darf, muss deshalb mehrere Punkte gleichzeitig betrachten.
Welche Zeiten konkret gelten
Das Verbot in der Fußgängerzone greift zwischen 7 und 20 Uhr. Nach 20 Uhr fällt dieser Punkt weg. Das heißt aber nicht, dass dann überall konsumiert werden darf. Andere Verbote gelten unabhängig von der Uhrzeit, etwa an Schulen und in deren Sichtweite oder in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren.
| Ort oder Situation | Regel nach dem KCanG | Fundstelle |
|---|---|---|
| Fußgängerzone | Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr | § 5 Abs. 2 KCanG |
| Schule und deren Sichtweite | Konsumverbot | § 5 Abs. 2 KCanG |
| Unmittelbare Gegenwart von Personen unter 18 Jahren | Konsumverbot | § 5 Abs. 1 KCanG |
Die Tabelle zeigt die Punkte, die im Alltag am häufigsten miteinander verwechselt werden. Für eine genaue Abgrenzung bleibt der Gesetzestext maßgeblich.
Einordnung als Jugendschutzregel
Das BIÖG zählt auf cannabispraevention.de die Beschränkung des öffentlichen Konsums für Erwachsene zu den Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche. Dazu gehört, dass in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr kein Cannabis konsumiert werden darf. Das Verbot ersetzt weder Aufklärung noch Prävention in Schulen und Familien, es ergänzt sie.
Was das Verbot im Alltag bedeutet
Im Alltag ist der Unterschied zwischen einer Fußgängerzone und anderen öffentlichen Flächen nicht immer offensichtlich. Das KCanG definiert den Begriff Fußgängerzone nicht. Ob ein bestimmter Bereich eine Fußgängerzone ist, beantwortet das Ordnungsamt oder die Stadtverwaltung vor Ort. Wer unsicher ist, klärt das vorher und verzichtet im Zweifel auf Konsum.
Unabhängig von der Fußgängerzone ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG), auch nach 20 Uhr.
Abgrenzung zu Schulen, Spielplätzen und Sportstätten
Die Fußgängerzone ist nur ein Ort unter mehreren. Schulen und ihre Sichtweite unterliegen einem eigenen Verbot, das nicht von der Uhrzeit abhängt. Kinderspielplätze und öffentlich zugängliche Sportstätten sind ebenfalls geschützt. Wer die Orte im Zusammenhang sieht, erkennt schneller, wo die Grenzen verlaufen.
Der Artikel zur Frage, wie weit man sich von Schulen fernhalten sollte, erklärt das Verhältnis zur Sichtweite genauer. Die Angaben dort ersetzen aber keine Prüfung des Einzelfalls.
Was bei einem Verstoß passieren kann
Wer entgegen § 5 Abs. 2 KCanG öffentlich konsumiert, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Die Obergrenze der Geldbuße steht in § 36 Abs. 2 KCanG, im Einzelfall setzt die Behörde sie fest. Beträge nennen wir auf dieser Seite bewusst nicht. Für Jugendliche gelten zusätzlich eigene Regeln, die im Artikel zu den Folgen eines Verstoßes für Jugendliche erklärt werden.
Wie du dich im Alltag richtig verhältst
- Prüfe vor dem Konsum, wo du dich befindest und ob an diesem Ort oder zu dieser Uhrzeit ein Verbot gilt.
- Achte darauf, wer in deiner Nähe ist. Sind Kinder oder Jugendliche in der Nähe, verzichte auf den Konsum.
- Wähle im Zweifel einen anderen Ort, der deutlich außerhalb der geschützten Bereiche liegt, oder verschiebe den Konsum.
- Informiere dich über örtliche Regeln bei der Stadtverwaltung, wenn du regelmäßig in der Innenstadt unterwegs bist.
Diese Punkte klingen einfach, verlangen aber Aufmerksamkeit. Wer sie zur Gewohnheit macht, muss sich nicht bei jeder Situation neu entscheiden.
Prävention: Kinder beobachten genau
Das Verbot in Fußgängerzonen richtet sich an Erwachsene, die öffentlich konsumieren. Gespräche in der Familie über die Regeln ergänzen es.
Gespräche helfen. Eltern können mit Kindern darüber sprechen, warum es Regeln gibt und was passiert, wenn sie übertreten werden. Wie ein solches Gespräch aussehen kann, zeigt der Artikel zum Gespräch über Cannabis mit Kindern.
Typische Missverständnisse
Ein verbreiteter Irrtum lautet: Wenn niemand gestört wird, ist alles erlaubt. Das Verbot hängt aber am Ort und an der Uhrzeit und nicht am Empfinden einzelner Personen. Wer sich auf sein Gefühl verlässt, unterschätzt daher leicht die Lage.
Ein zweiter Irrtum: Konsum im Freien sei überall erlaubt, solange man sich abseits hält. Auch das greift zu kurz. Andere Verbote gelten parallel, und sie können sich mit dem Ort der Fußgängerzone überschneiden. Wer die Regeln gemeinsam betrachtet, erkennt die Lage schneller.
Wo du dich weiter informieren kannst
Eine Übersicht über alle Konsumverbote und Jugendschutzregeln findet sich im Artikel zum Jugendschutz im KCanG. Weitere Informationen zu Jugendschutz und Prävention bietet die Seite Jugendschutz. Bei konkreten Fragen zu deiner Situation hilft eine Beratungsstelle weiter.
Häufige Fragen
Ab wann ist Cannabiskonsum in der Fußgängerzone erlaubt?
Das Verbot dort gilt zwischen 7 und 20 Uhr. Nach 20 Uhr entfällt dieser Punkt. Andere Konsumverbote bleiben bestehen, etwa in Gegenwart von Minderjährigen. Im Zweifel verzichte auf Konsum im öffentlichen Raum.
Gilt das Verbot auch für Jugendliche?
Das Verbot gilt für jede Person, die in der Fußgängerzone öffentlich konsumiert. Für Minderjährige sind Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis ohnehin verboten. Welche Folgen ein Verstoß hat, hängt vom Einzelfall ab und wird im Artikel zu den Folgen für Jugendliche erklärt.
Wo steht die Regel genau?
Die Regel steht in § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Konsumcannabisgesetzes. Den Wortlaut findest du auf gesetze-im-internet.de.