Ab wann gilt die Weitergabe an Kinder als besonders schwerer Fall?
Die Weitergabe von Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ist im Konsumcannabisgesetz (KCanG) ausdrücklich unter Strafe gestellt. Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG in der Regel dann vor, wenn eine Person über 21 Jahre einem Kind oder einem Jugendlichen Cannabis abgibt oder weitergibt. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Der Grundtatbestand: Abgeben und Weitergeben
Die Grundnorm für die Weitergabe von Cannabis steht in § 34 Abs. 1 KCanG. Dort geht es um das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis. Der Strafrahmen für diesen Grundtatbestand lautet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Gesetz sieht also schon für die einfache Weitergabe eine Strafe vor.
Ein besonders schwerer Fall ist eine Verschärfung dieses Grundtatbestands. Das Gericht prüft dafür die Umstände der Tat. Der Gesetzgeber nennt einzelne Konstellationen, die in der Regel als besonders schwer gelten. Eine davon ist die Weitergabe an junge Menschen durch eine Person über 21 Jahre.
Was ein Regelbeispiel bedeutet
Das Gesetz nennt in § 34 Abs. 3 Satz 2 mehrere Regelbeispiele. Ein Regelbeispiel beschreibt einen Fall, bei dem das Gesetz in der Regel von einem besonders schweren Fall ausgeht. Das Gericht muss dennoch alle Umstände würdigen und kann in begründeten Fällen anders entscheiden.
Die hier beschriebene Konstellation betrifft die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen durch eine Person, die älter als 21 Jahre ist. Das Alter der weitergebenden Person ist damit ein wesentliches Merkmal. Neben dem Ab- und Weitergeben nennt das Regelbeispiel auch das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch und das Verabreichen an ein Kind oder einen Jugendlichen (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 bis 9 KCanG). Wer jünger ist, fällt nicht unter dieses Regelbeispiel, kann aber trotzdem nach dem Grundtatbestand bestraft werden.
Der Strafrahmen im Überblick
- Grundtatbestand nach § 34 Abs. 1: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- Besonders schwerer Fall nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
- Gewerbsmäßiges Handeln in diesem Fall: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG), wie der Beitrag zur gewerbsmäßigen Abgabe an Minderjährige erklärt
- Bestimmt eine Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren zum Handeltreiben, Ein- oder Ausführen, Weitergeben oder Inverkehrbringen: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 KCanG)
Beispiele zur Veranschaulichung
Ein erstes Beispiel: Eine Person Ende zwanzig gibt bei einer Feier einer Sechzehnjährigen Cannabis weiter. Die weitergebende Person ist älter als 21 Jahre. Das Regelbeispiel ist damit grundsätzlich einschlägig, und das Gericht prüft, ob die Umstände einen besonders schweren Fall tragen.
Ein zweites Beispiel: Eine Person von 19 Jahren gibt einem Jugendlichen Cannabis. Die Altersgrenze über 21 Jahre ist dann nicht erfüllt, sodass dieses Regelbeispiel nicht greift. Die Tat bleibt trotzdem nach dem Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 zu prüfen.
Solche Fälle hängen stark von Alter, Umständen und Absichten ab. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht hilft, den konkreten Fall einzuordnen.
Warum der Jugendschutz hier eine Rolle spielt
Kinder und Jugendliche stehen im Mittelpunkt des Jugendschutzes im KCanG. Das Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit (BIÖG) beschreibt, dass das junge Gehirn sich in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet und im schlimmsten Fall der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet sein kann, weil das Gedächtnis schlechter funktioniert. Nach dem BIÖG wird außerdem ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, abhängig.
Das Gesetz knüpft das Regelbeispiel an das Alter der handelnden Person: Es betrifft Personen über 21 Jahre. Mehr zu den Grundlagen des Jugendschutzes steht im Beitrag Wer macht sich strafbar, wenn er Minderjährigen Cannabis gibt?
Was Eltern und Erwachsene tun können
Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen, insbesondere durch Kinder und Jugendliche (§ 10 KCanG). Wer bemerkt, dass ein junger Mensch Cannabis von einer erwachsenen Person erhält, kann sich an eine Beratungsstelle wenden und die Situation besprechen.
Auch Eltern, die sich um ein Kind sorgen, bekommen Unterstützung. Das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer ist unter 0800 111 0 550 erreichbar. Für eigene Fragen zum Konsum hilft die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031. Beide Stellen verweisen auf ihre Websites für weitere Informationen.
Wo die Grenze im Einzelfall liegt
Ob eine Tat als besonders schwerer Fall gilt, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Dabei würdigt es alle Umstände der Tat. Wer selbst betroffen ist oder einen Vorwurf erhält, sollte nicht auf Vermutungen bauen. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann den Sachverhalt einordnen und die Verteidigung übernehmen.
Wer die Unterschiede zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat wissen will, findet sie im Beitrag Wann ist ein Cannabisverstoß nur eine Ordnungswidrigkeit?
Häufige Fragen
Ab wann ist die Weitergabe von Cannabis an Kinder ein besonders schwerer Fall?
Nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a KCanG liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder weitergibt. Der Strafrahmen beträgt dann drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Ob der Fall im Einzelnen so eingeordnet wird, entscheidet das Gericht.
Wie hoch ist die Strafe für die einfache Weitergabe von Cannabis?
Der Grundtatbestand nach § 34 Abs. 1 KCanG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Gericht wählt die Strafe im Einzelfall aus. Bei einer Anklage wegen Weitergabe an Minderjährige ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht die richtige Anlaufstelle.