Was droht beim Besitz über 25 Gramm außerhalb der Wohnung?
Unterwegs sind bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt, wenn du 18 Jahre oder älter bist und das Cannabis für deinen Eigenkonsum hast. Hast du außerhalb deines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mehr als 25 und bis zu 30 Gramm dabei, begehst du eine Ordnungswidrigkeit. Bei mehr als 30 Gramm machst du dich nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) strafbar. Die folgenden Abschnitte erklären die Grenzen Schritt für Schritt.
Die Grenze von 25 Gramm
Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Gesetzestext spricht vom Eigenkonsum. Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen. Das ist die Grenze für die Mitnahme im Alltag.
Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind nach § 3 Abs. 2 KCanG bis zu 50 Gramm erlaubt. Die insgesamt besessene Menge darf aber 50 Gramm nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Wer unterwegs 25 Gramm dabei hat und zu Hause weitere Vorräte lagert, muss beide Mengen zusammenrechnen.
Der Bereich zwischen 25 und 30 Gramm: Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG, wer vorsätzlich oder fahrlässig mehr als 25 und bis zu 30 Gramm Cannabis an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist. Das Gesetz sieht dafür eine Geldbuße vor, und zwar im höheren der beiden Bußgeldrahmen (§ 36 Abs. 2 KCanG). Die Höhe nennt dieser Ratgeber nicht, sie steht im Bescheid. Wer einen Bußgeldbescheid erhält, liest ihn genau und legt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch ein, wenn er sich wehren will (§ 67 OWiG).
Das Cannabis selbst kann eingezogen werden (§ 37 KCanG).
Ab mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes wird es strafbar
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer mehr als 30 Gramm Cannabis an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist. Ob du die Menge am Körper, im Auto oder in einer Tasche dabei hast, ändert an der Grenze nichts. Bezieht sich die Tat auf eine nicht geringe Menge, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG).
Eigenständig geregelt ist auch der Erwerb. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG ist es strafbar, mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag oder mehr als 50 Gramm pro Kalendermonat zu erwerben oder entgegenzunehmen.
| Menge außerhalb von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt | Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Bis 25 Gramm | erlaubt für Personen ab 18 Jahren | § 3 Abs. 1 KCanG |
| Mehr als 25 bis 30 Gramm | Ordnungswidrigkeit | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG |
| Mehr als 30 Gramm | Straftat | § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG |
Weitergabe ist ein eigener Tatbestand
Wer Cannabis unterwegs bei sich hat, will es manchmal jemand anderem geben. Das ist nach dem KCanG eine eigene Frage. Das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Die Mitnahme für den Eigenkonsum und die Weitergabe an andere sind deshalb zwei verschiedene Lagen, auch wenn die Menge gleich bleibt. Auch enge Freundschaften ändern daran nichts.
Praktische Schritte für unterwegs
- Wiege die Menge vor dem Losgehen. Eine Küchenwaage ist genauer als Schätzen.
- Nimm nur die Menge mit, die du an diesem Tag brauchst.
- Trenne Vorrat und Tagesmenge, damit du nicht versehentlich mehr dabeihast als geplant.
- Bewahre die Menge so auf, dass Kinder und Fremde keinen Zugriff haben.
Was bei einer Kontrolle zu beachten ist
Bei einer Polizeikontrolle bleibst du ruhig und sachlich. Nach § 136 Abs. 1 StPO steht es Beschuldigten frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Wenn es um Mengen und Herkunft geht, ist der Rat einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts sinnvoll, bevor du dich äußerst. Mehr zum Ablauf steht im Beitrag Was ist bei einer Polizeikontrolle wegen Cannabis zu beachten?.
Wo du Hilfe bekommst
- Fachanwältin oder Fachanwalt für Strafrecht bei Anzeige oder Bußgeldbescheid
- Sucht & Drogen Hotline: 01806 313031 bei Fragen zum eigenen Konsum
- Suchtberatungsstelle vor Ort für ein persönliches Gespräch
Häufige Fragen
Wie viel Cannabis darf ich unterwegs dabeihaben?
Für Personen ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am eigenen Wohnsitz sind insgesamt bis zu 50 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 2 KCanG).
Was droht bei 27 Gramm unterwegs?
Mehr als 25 und bis zu 30 Gramm außerhalb von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG. Es droht eine Geldbuße, keine Strafe.
Wird Besitz über 30 Gramm außerhalb der Wohnung immer bestraft?
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG ist der Besitz von mehr als 30 Gramm an einem Ort, der nicht der Wohnsitz ist, strafbar. Die Strafe liegt zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wie hoch sie im Einzelfall ausfällt, entscheidet das Gericht.