Darf man Cannabis in Bus und Bahn mitnehmen?
Du darfst Cannabis im Rahmen der Besitzgrenze auch unterwegs bei dir haben. Für Personen ab 18 Jahren gilt für den Eigenkonsum eine Grenze von bis zu 25 Gramm nach § 3 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Diese Grenze ist der Maßstab für das Mitführen in Bus und Bahn. Zusätzlich gelten die Konsumverbote aus § 5 KCanG, die je nach Lage auch an Haltestellen und Bahnhöfen greifen können, etwa in der Sichtweite einer Schule.
Die Besitzgrenze unterwegs
Die Grenze von 25 Gramm gilt für den Eigenkonsum von Personen ab 18 Jahren. Sie ist die allgemeine Besitzgrenze, die das Gesetz nennt. Die höhere Grenze von 50 Gramm für Blüten und Pflanzenmaterial knüpft dagegen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt an (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Wer unterwegs ist, orientiert sich deshalb an der niedrigeren Grenze.
| Situation | Menge | Fundstelle |
|---|---|---|
| Unterwegs, Eigenkonsum, ab 18 Jahren | bis zu 25 Gramm | § 3 Abs. 1 |
| Blüten und Pflanzenmaterial am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt | bis zu 50 Gramm | § 3 Abs. 2 Nr. 1 |
Eine genauere Übersicht zu den Blüten gibt der Artikel Gilt die 50-Gramm-Grenze für Blüten und Pflanzenmaterial?
Was das Mitführen im Alltag bedeutet
Im Alltag heißt das: Du nimmst nur so viel mit, wie du für den Tag brauchst. Ein Vorrat gehört nach Hause, wo er verschlossen liegen kann. Wer Cannabis in einer Tasche trägt, sollte es verpackt mitführen und nicht offen. So sehen Mitreisende oder Kinder nicht, was sie nicht sehen sollen.
Die Besitzgrenze ist eine Obergrenze. Sie regelt aber nicht, wo konsumiert werden darf. Dafür gelten die Regeln aus § 5, die im nächsten Abschnitt erklärt werden.
Konsumorte rund um Bus und Bahn
Haltestellen, Bahnhöfe und deren Umfeld liegen oft in belebten Innenstädten. Dort können mehrere Verbote gleichzeitig gelten:
- Fußgängerzonen: Konsum ist zwischen 7 und 20 Uhr verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 5).
- Schulen und deren Sichtweite: Der öffentliche Konsum ist verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1).
- Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugängliche Sportstätten, jeweils mit ihrer Sichtweite (§ 5 Abs. 2).
- Unmittelbare Gegenwart von Minderjährigen: Konsum ist verboten, unabhängig vom Ort (§ 5 Abs. 1).
Haltestellen vor Schulen sind ein besonders naheliegendes Beispiel. Morgens und mittags stehen dort viele Schülerinnen und Schüler. Wer an einem Schultag in dieser Lage konsumiert, befindet sich in einer Situation, in der mehrere Verbote zusammentreffen können.
Minderjährige im Bus oder Zug
Im Bus oder Zug sitzen oft Kinder und Jugendliche. Das Verbot aus § 5 Abs. 1 KCanG hängt an der unmittelbaren Gegenwart von Minderjährigen. Wer im vollen Schulbus konsumiert, verstößt gegen das Verbot, wenn ein Minderjähriger den Konsum unmittelbar mitbekommt. Die Uhrzeit spielt dabei keine Rolle.
Praktische Schritte für die Fahrt
- Die Menge vorher festlegen und nur diese mitnehmen.
- Den Weg prüfen: Liegen Schule, Spielplatz oder Fußgängerzone auf der Strecke?
- Die Uhrzeit beachten, besonders zwischen 7 und 20 Uhr im Bereich von Fußgängerzonen.
- Bei Minderjährigen in der Nähe den Konsum verschieben.
- Bei Unsicherheit nicht konsumieren und, wenn möglich, den Ort wechseln.
Wenn die Grenze überschritten wird
Wer außerhalb von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt mehr als 25, aber höchstens 30 Gramm dabei hat, handelt nach § 36 KCanG ordnungswidrig. Über 30 Gramm ist der Besitz nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG eine Straftat. Die Mengen beziehen sich bei Blüten und Pflanzenmaterial auf das Gewicht nach dem Trocknen. Wer mehr bei sich hat, als das Gesetz für den Eigenkonsum vorsieht, sollte den Fall früh einordnen lassen. Der Artikel Was droht beim Besitz über 25 Gramm außerhalb der Wohnung? behandelt diese Situation. Bei konkreten Fragen zu einem Vorfall gilt: Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Prävention unterwegs
Nach BIÖG kann Cannabis das junge Gehirn in seiner Entwicklung beeinflussen. Das Gedächtnis kann schlechter arbeiten, und im schlimmsten Fall ist der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet. Diese Hinweise sprechen dafür, den Konsum auf Zeiten zu legen, in denen man die Lage im Griff hat.
Eine ehrliche Frage an dich selbst hilft: Konsumierst du, weil du es willst, oder weil du gerade unterwegs bist? Wer diese Frage regelmäßig beantwortet, erkennt Muster früher.
Anlaufstellen
Bei Sorgen um den eigenen Konsum erreichst du die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031. Die Website ist sucht-und-drogen-hotline.de. Bei Fragen zum Besitz hilft eine Beratungsstelle vor Ort.
Häufige Fragen
Wie viel Cannabis darf ich in der Bahn bei mir haben?
Für Personen ab 18 Jahren gilt für den Eigenkonsum eine Grenze von bis zu 25 Gramm nach § 3 Abs. 1 KCanG. Die höhere Grenze von 50 Gramm für Blüten und Pflanzenmaterial gilt nach dem Wortlaut am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Unterwegs orientierst du dich deshalb an der niedrigeren Grenze. Bei Unsicherheit hilft eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Darf ich in der Bahn Cannabis konsumieren?
Ob ein Ort betroffen ist, hängt von den Regeln des § 5 ab. Dazu zählen Schulen mit ihrer Sichtweite, Spielplätze, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, öffentlich zugängliche Sportstätten, Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und die unmittelbare Gegenwart von Minderjährigen. Auf einem Weg durch die Stadt können mehrere dieser Punkte zusammentreffen. Wenn du unsicher bist, verschiebe den Konsum.
Wer hilft bei Fragen zum Besitz unterwegs?
Eine Beratungsstelle vor Ort kann die Lage einordnen. Bei rechtlichen Fragen zu einem konkreten Vorfall gilt: Gerichte entscheiden im Einzelfall, eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen. Die Sucht & Drogen Hotline erreichst du unter 01806 313031.