Ist mehr als 50 Gramm zu Hause immer eine Straftat?
Nicht jede Menge über 50 Gramm am Wohnsitz ist eine Straftat. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) unterscheidet zwischen erlaubtem Besitz, einer Ordnungswidrigkeit und strafbarem Besitz. Wer insgesamt mehr als 50 und bis zu 60 Gramm Cannabis besitzt, handelt ordnungswidrig. Die Strafbarkeit beginnt nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG bei mehr als 60 Gramm.
Die erlaubte Menge am Wohnsitz
Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt darfst du nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Außerdem sind bis zu drei lebende Pflanzen erlaubt. Die Grenze für den Besitz unterwegs liegt bei 25 Gramm (§ 3 Abs. 1 KCanG).
Wichtig ist: Die 50 Gramm sind eine Gesamtgrenze. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG darf die insgesamt besessene Menge 50 Gramm nicht übersteigen. Wer 30 Gramm zu Hause hat und 25 Gramm in der Tasche, liegt mit 55 Gramm über der Grenze.
Die drei Stufen im Überblick
| Gesamtmenge | Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Bis 50 Gramm | erlaubt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt | § 3 Abs. 2 KCanG |
| Mehr als 50 bis 60 Gramm | Ordnungswidrigkeit | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG |
| Mehr als 60 Gramm | Straftat | § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG |
Die Ordnungswidrigkeit zwischen 50 und 60 Gramm
Ordnungswidrig handelt nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG, wer vorsätzlich oder fahrlässig insgesamt mehr als 50 und bis zu 60 Gramm Cannabis besitzt. Dafür gilt der höhere der beiden Bußgeldrahmen des Gesetzes (§ 36 Abs. 2 KCanG). Die konkrete Höhe setzt die Behörde fest. Gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG). Das Cannabis kann eingezogen werden (§ 37 KCanG).
Ab wann Besitz strafbar wird
Strafbar ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG, wer insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis besitzt. Es gilt dasselbe Gewicht nach dem Trocknen. Für die Strafbarkeit ist die Gesamtmenge entscheidend, nicht die Menge in einem einzelnen Behältnis. Die Strafe lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bezieht sich die Tat auf eine nicht geringe Menge, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG).
Außerdem ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG strafbar, wer mehr als 30 Gramm an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist. Wer Vorrat aus der Wohnung mitnimmt, kann also schon unterwegs in die Strafbarkeit geraten. Mehr dazu im Artikel Was droht beim Besitz über 25 Gramm außerhalb der Wohnung?.
Mehr als drei lebende Cannabispflanzen zu besitzen ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KCanG ebenfalls strafbar, und das gleichzeitige Anbauen von mehr als drei Pflanzen nach Nr. 2 Buchst. a.
Warum die Zahlen so wichtig sind
Viele rechnen Vorrat, Ernte und Mitgebrachtes nicht zusammen. Die Summe entscheidet, und sie ist schneller erreicht, als man denkt, wenn eine Ernte dazukommt. Deshalb lohnt sich eine kurze Liste, die alles erfasst, was du besitzt. Mehr dazu im Artikel Zählt die Ernte zur erlaubten Besitzmenge?.
Vorrat und Weitergabe nicht vermischen
Wer einen großen Vorrat hat, sieht ihn manchmal als Reserve für Freundinnen und Freunde. Das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Cannabis aus dem Eigenanbau darf nach § 9 Abs. 2 KCanG nicht an Dritte weitergegeben werden. Was du besitzt, bleibt deshalb bei dir und dient deinem eigenen Konsum.
Was du bei einer Überschreitung tun kannst
- Reduziere den Vorrat auf höchstens 50 Gramm, bevor du weitere Mengen hinzufügst.
- Erhöhe den Vorrat nicht weiter, wenn du bereits über der Grenze liegst.
- Wenn gegen dich ermittelt wird, bedenke: Nach § 136 Abs. 1 StPO steht es Beschuldigten frei, sich zur Beschuldigung zu äußern. Sprich nicht ohne Beratung mit Polizei oder Behörde über Mengen und Herkunft.
- Suche eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht auf. Sie oder er kann die Lage deines Falls einordnen.
Das Verfahren und die Einordnung
Ob im Einzelfall tatsächlich eine Strafe verhängt wird, entscheidet das Gericht. Bei geringer Schuld und geringer Menge zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft nach § 35a KCanG von der Verfolgung absehen. Welche Argumente in deinem Fall zählen, kann eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht beurteilen. Wer unsicher ist, verhandelt nicht selbst mit der Staatsanwaltschaft.
Prävention: Vorrat im Griff behalten
Ein großer Vorrat erleichtert den Konsum. Plane für jeden Monat eine feste Menge und halte dich daran. Achte auf Anzeichen, dass du öfter greifst als vorgesehen. Wenn du das Gefühl hast, den Konsum nicht mehr steuern zu können, ist es Zeit für ein Gespräch mit einer Beratungsstelle.
Wo du Hilfe bekommst
- Fachanwältin oder Fachanwalt für Strafrecht für die rechtliche Einordnung
- Sucht & Drogen Hotline: 01806 313031 für Fragen zum eigenen Konsum
- Suchtberatungsstelle vor Ort für ein persönliches Gespräch
Häufige Fragen
Wann ist Cannabisbesitz zu Hause eine Straftat?
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG, wenn du insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis besitzt. Zwischen mehr als 50 und 60 Gramm liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG). Die erlaubte Menge am Wohnsitz liegt bei 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG).
Zählt das Cannabis, das ich unterwegs dabeihabe, zur Menge von 50 Gramm?
Ja. Die insgesamt besessene Menge darf 50 Gramm nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Unterwegs sind außerdem nur bis zu 25 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG).
Gilt dasselbe für Pflanzen?
Erlaubt sind bis zu drei lebende Pflanzen. Wer mehr als drei lebende Pflanzen besitzt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KCanG strafbar.