Wann ist ein Cannabisverstoß nur eine Ordnungswidrigkeit?
Ein Cannabisverstoß ist nicht automatisch eine Straftat. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) trennt klar: Mengen knapp über den erlaubten Grenzen sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld geahndet werden. Erst größere Mengen, mehr als drei Pflanzen und alle Formen des Handels und der Weitergabe sind Straftaten. Dieser Artikel zeigt die Grenzen mit den jeweiligen Paragrafen.
Der Unterschied zwischen Bußgeld und Strafe
Eine Ordnungswidrigkeit wird von einer Verwaltungsbehörde mit einem Bußgeld geahndet. Gegen den Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG). Eine Straftat führt zu einem Strafverfahren bei Staatsanwaltschaft und Gericht, in dem auch Freiheitsstrafe möglich ist. Ergeben sich im Bußgeldverfahren Anhaltspunkte für eine Straftat, gibt die Behörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab (§ 41 OWiG).
Der Vergleich im Überblick
Alle Mengen beziehen sich bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial auf das Gewicht nach dem Trocknen.
| Handlung | Erlaubt | Ordnungswidrigkeit | Straftat |
|---|---|---|---|
| Besitz außerhalb von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt | Bis 25 Gramm (§ 3 Abs. 1) | Mehr als 25 bis 30 Gramm (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) | Mehr als 30 Gramm (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) |
| Gesamtbesitz, auch am Wohnsitz | Bis 50 Gramm (§ 3 Abs. 2) | Mehr als 50 bis 60 Gramm (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) | Mehr als 60 Gramm (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) |
| Lebende Pflanzen | Bis drei (§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 1) | Keine Stufe dazwischen | Mehr als drei Pflanzen besitzen oder gleichzeitig anbauen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. a) |
| Erwerb | Nur im Rahmen der Wege des Gesetzes | Keine Stufe dazwischen | Mehr als 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm pro Kalendermonat (§ 34 Abs. 1 Nr. 12) |
| Handeltreiben, Abgeben, Weitergeben, Überlassen zum Verbrauch | Nur in Anbauvereinigungen unter den Voraussetzungen der §§ 19 ff. | Keine Stufe dazwischen | § 34 Abs. 1 Nr. 4, 7 und 8 |
| Konsum in Gegenwart Minderjähriger oder in Verbotszonen | Außerhalb dieser Situationen | § 5, § 36 Abs. 1 Nr. 4 | Keine Straftat |
Eine Ordnungswidrigkeit ist außerdem das Werben für Cannabis (§ 6, § 36 Abs. 1 Nr. 5) und das Nichtsichern von Cannabis vor dem Zugriff von Kindern und Jugendlichen (§ 10, § 36 Abs. 1 Nr. 6). Gegenstände, auf die sich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden (§ 37 KCanG).
Warum die Weitergabe eine klare Grenze hat
Die Weitergabe von Cannabis ist im Gesetz deutlich strenger geregelt als der Besitz. Das Abgeben oder Weitergeben wird nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ausnahmen gibt es nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich nennt, etwa bei der Weitergabe in einer Anbauvereinigung an Mitglieder. Das gilt unabhängig davon, ob Geld fließt.
Was sonst noch zählt
Die Einordnung folgt zuerst den Zahlen des Gesetzes. Bei einer Straftat berücksichtigt das Gericht zusätzlich die Umstände. Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel bei Gewerbsmäßigkeit oder bei einer nicht geringen Menge vor (§ 34 Abs. 3 KCanG). Ob Umstände im Einzelfall eine mildere Bewertung rechtfertigen, erklärt der Beitrag Welche Umstände können eine Strafe mildern?.
Beispiel: zwei ähnliche Fälle
Lea hat in ihrer Wohnung 55 Gramm getrocknete Blüten und verbraucht sie selbst. Das sind mehr als die erlaubten 50 Gramm, aber nicht mehr als 60 Gramm. Damit liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG). Marco hat ebenfalls 55 Gramm und gibt einen Teil an einen Bekannten weiter. Die Menge ist gleich, aber die Weitergabe ist eine Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Die Handlung entscheidet hier über die Ebene.
Verfahren als Gesamtbild
Wer einen Vorwurf erhält, denkt oft nur an die Strafe. Hilfreicher ist es, zuerst zu klären, welche Ebene vorliegt, welche Fristen gelten und welche Folgen darüber hinaus möglich sind, etwa für das Führungszeugnis oder das Berufsleben. Eine Frist im Bescheid ist meist dringlicher als die Frage nach einer Strafhöhe, die noch nicht feststeht.
Was du tun kannst, wenn ein Verfahren läuft
- Notiere, was genau vorgefallen ist, solange du dich erinnerst.
- Prüfe das Schreiben der Behörde: Geht es um einen Bußgeldbescheid oder um ein Strafverfahren?
- Hol dir Rat, bevor du Angaben machst. Nach § 136 Abs. 1 StPO steht es Beschuldigten frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Wie ein Verfahren nach einer Anzeige typischerweise verläuft, erklärt der Artikel Was passiert nach einer Anzeige wegen Cannabis?. Ob ein Anwalt sinnvoll ist, zeigt Wann sollte man bei einer Anzeige einen Anwalt nehmen?.
Was du bei einem Verdacht sofort tust
Notiere, wer dabei war, wo es passiert ist und was gesagt wurde. Bewahre Nachrichten, Fotos und Zettel auf. Sprich in dieser Phase nicht mit anderen Beteiligten über den Vorgang, bevor du dich beraten hast, denn Absprachen können später wie Beweismittel wirken.
Prävention: Grenzen kennen und einhalten
Die Grenzen des Gesetzes sind auch Schutzregeln. Sie sollen verhindern, dass Cannabis in die falschen Hände gerät, besonders bei jungen Menschen. Wer sie kennt, schützt sich vor einem Verfahren und andere vor Schaden. Weitere Informationen findest du unter Recht und Gesetz.
Häufige Fragen
Wann ist ein Cannabisverstoß nur eine Ordnungswidrigkeit?
Beim Besitz, wenn die Menge außerhalb des Wohnsitzes mehr als 25 bis 30 Gramm oder insgesamt mehr als 50 bis 60 Gramm beträgt (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Ordnungswidrig sind auch der Konsum in Gegenwart Minderjähriger oder in Verbotszonen (§ 5) und Werbung (§ 6).
Ist die Weitergabe von Cannabis immer strafbar?
Das Abgeben oder Weitergeben ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar, sofern das Gesetz keine Ausnahme nennt. Eine Ausnahme ist die Weitergabe in einer Anbauvereinigung an Mitglieder unter den Voraussetzungen des § 19. Außerhalb davon drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Ab welcher Menge wird der Besitz zur Straftat?
Außerhalb von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt bei mehr als 30 Gramm (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG), insgesamt bei mehr als 60 Gramm (Buchst. b). Mehr als drei lebende Pflanzen zu besitzen ist ebenfalls strafbar (Buchst. c).