Welche Umstände können eine Strafe mildern?
Eine Strafe nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) kann auf mehreren Wegen milder ausfallen. Das Gesetz selbst nennt minder schwere Fälle (§ 34 Abs. 4 KCanG), die Strafmilderung und das Absehen von Strafe bei Aufklärungshilfe (§ 35 KCanG) und das Absehen von der Verfolgung bei geringer Schuld (§ 35a KCanG). Dazu kommen die allgemeinen Regeln der Strafzumessung im Strafgesetzbuch. Welche davon im Einzelfall greifen, entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.
Der Grundtatbestand als Ausgangspunkt
Der Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 KCanG enthält eine lange Liste verbotener Handlungen, darunter Besitz über bestimmten Mengengrenzen, Anbau, Handel und Weitergabe. Der Strafrahmen lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei fahrlässigem Handeln gilt für die meisten Nummern Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 5 KCanG). Das ist der Ausgangspunkt, von dem aus ein Gericht je nach Fall nach oben oder unten gehen kann.
Die Regelbeispiele des besonders schweren Falls
Nach § 34 Abs. 3 KCanG liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet, als Person über 21 Jahre bestimmte Handlungen gegenüber Kindern oder Jugendlichen begeht oder eine Tat sich auf eine nicht geringe Menge bezieht. Der Strafrahmen beträgt dann Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Das Wort „in der Regel“ zeigt, dass es Ausnahmen geben kann. Ob ein Regelbeispiel im konkreten Fall vorliegt und ob Umstände dagegen sprechen, entscheidet das Gericht. Ein Regelbeispiel gibt eine Richtung vor und ist keine automatische Strafe.
| Stufe | Inhalt | Grundlage |
|---|---|---|
| Grundtatbestand | Verbotene Handlungen, Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe | § 34 Abs. 1 KCanG |
| Besonders schwerer Fall | Regelbeispiele wie Gewerbsmäßigkeit oder Weitergabe an Kinder durch eine Person über 21 | § 34 Abs. 3 KCanG |
| Qualifizierte Fälle mit minder schwerem Fall | Mindeststrafe zwei Jahre, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre | § 34 Abs. 4 KCanG |
| Strafmilderung und Absehen von Strafe | Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB, Absehen bei Aufklärungshilfe | § 35 KCanG |
| Absehen von der Verfolgung | Geringe Schuld, kein öffentliches Interesse, geringe Menge zum Eigenverbrauch | § 35a KCanG |
Der minder schwere Fall
Einen eigenen Rahmen für minder schwere Fälle sieht § 34 Abs. 4 KCanG vor. Dort stehen die schwersten Taten, zum Beispiel die gewerbsmäßige Weitergabe an Kinder durch eine Person über 21 Jahre oder bandenmäßiges Handeln mit nicht geringer Menge. Sie werden mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. In minder schweren Fällen beträgt der Rahmen drei Monate bis fünf Jahre. Ob ein Fall minder schwer ist, hängt von einer Gesamtwürdigung ab, und die Entscheidung trifft das Gericht.
Wer sich auf einen minder schweren Fall berufen will, sollte die Umstände belegen können, etwa Umfang und Dauer der Tat und die persönlichen Verhältnisse. Eine Verteidigerin oder ein Verteidiger hilft dabei, die Umstände richtig darzustellen.
Milderung bei Aufklärungshilfe nach § 35 KCanG
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen. Voraussetzung ist, dass der Täter
- durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 34 KCanG aufgedeckt werden konnte, die mit seiner Tat zusammenhängt, oder
- sein Wissen freiwillig so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine geplante schwere Straftat nach § 34 Abs. 3 oder 4 KCanG noch verhindert werden kann.
War der Täter selbst an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§ 35 Satz 2 KCanG). Außerdem gelten § 46b Abs. 2 und 3 StGB entsprechend. Aufklärungshilfe hat Folgen für das Verfahren und kann Dritte betreffen. Wer sie erwägt, lässt sich vorher rechtlich beraten.
Absehen von der Verfolgung nach § 35a KCanG
Bei Vergehen nach § 34 Abs. 1, 2 oder 5 KCanG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters gering wäre, kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht und der Täter lediglich zum Eigenverbrauch Cannabis in geringer Menge anbaut, herstellt, ein-, aus- oder durchführt, erwirbt, sich sonst verschafft oder besitzt (§ 35a Abs. 1 KCanG). Ist die Klage schon erhoben, kann das Gericht das Verfahren unter denselben Voraussetzungen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten einstellen (§ 35a Abs. 2 KCanG). Ab wann eine Menge gering ist, entscheidet die Staatsanwaltschaft im Einzelfall.
Was das Gericht allgemein berücksichtigt
Bei der Zumessung der Strafe wägt das Gericht die Umstände gegeneinander ab, die für und gegen den Täter sprechen (§ 46 Abs. 2 StGB). Dazu zählen unter anderem das Vorleben, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und das Verhalten nach der Tat, besonders das Bemühen um Wiedergutmachung. Welche Umstände im konkreten Fall wie schwer wiegen, ist Sache des Gerichts.
Was du tun kannst
- Den Vorwurf und die Beweismittel prüfen lassen, bevor du dich äußerst. Nach § 136 Abs. 1 StPO steht es Beschuldigten frei, sich zur Beschuldigung zu äußern.
- Umstände sammeln, die für eine mildere Einordnung sprechen, mit Belegen.
- Eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht früh hinzuziehen.
- Keine Absprachen mit Mitbeschuldigten treffen und keine Aussagen ohne Beratung machen.
Wer die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat verstehen will, findet sie im Beitrag Wann ist ein Cannabisverstoß nur eine Ordnungswidrigkeit?. Die Entscheidung im Einzelfall trifft in jedem Fall das Gericht.
Häufige Fragen
Welche Umstände können eine Strafe nach dem KCanG mildern?
Das Gesetz nennt minder schwere Fälle bei den Taten des § 34 Abs. 4, die Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB bei Aufklärungshilfe (§ 35 KCanG) und das Absehen von der Verfolgung bei geringer Schuld (§ 35a KCanG). Allgemein berücksichtigt das Gericht Umstände wie das Verhalten nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB).
Kann man bei Aufklärungshilfe straffrei bleiben?
Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt ist und der Täter freiwillig und wesentlich zur Aufklärung einer Straftat nach § 34 KCanG beiträgt (§ 35 KCanG). Eine rechtliche Beratung ist vorher wichtig.
Was ist ein Regelbeispiel bei Cannabis-Straftaten?
Ein Regelbeispiel nach § 34 Abs. 3 KCanG beschreibt Fälle, in denen ein besonders schwerer Fall in der Regel vorliegt, etwa Gewerbsmäßigkeit oder die Weitergabe an Kinder durch eine Person über 21 Jahre. Der Strafrahmen liegt dann bei drei Monaten bis fünf Jahren.