Was droht beim Weiterverkauf von Cannabis?
Wer Cannabis verkauft oder an andere weitergibt, begeht nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) eine Straftat. Handeltreiben (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) und das Abgeben oder Weitergeben (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Ausnahmen sind eng begrenzt und betreffen vor allem Anbauvereinigungen. Dieser Artikel erklärt, welche Strafrahmen gelten und warum auch gut gemeinte Weitergaben ein Verfahren auslösen können.
Was § 34 KCanG beim Weiterverkauf vorsieht
Die zentrale Strafvorschrift ist § 34 KCanG. Wer mit Cannabis Handel treibt oder es abgibt oder weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das gilt für den klassischen Verkauf ebenso wie für jede Übergabe außerhalb der erlaubten Wege. Auch der Versuch ist strafbar (§ 34 Abs. 2 KCanG), und bei fahrlässigem Handeln droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 5 KCanG).
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden (§ 37 KCanG).
Wann die Strafe höher ausfällt
In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG). Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- gewerbsmäßig handelt,
- durch die Tat die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,
- als Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt, weitergibt oder zum Verbrauch überlässt, oder
- eine Tat begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht.
Noch höher ist die Mindeststrafe von zwei Jahren etwa bei bandenmäßigem Handeln mit nicht geringer Menge oder wenn dabei eine Schusswaffe mitgeführt wird (§ 34 Abs. 4 KCanG).
Die Ausnahmen, die das Gesetz nennt
Eine Weitergabe ist nur dort erlaubt, wo das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Der wichtigste Fall ist die Weitergabe in einer Anbauvereinigung. Der Club braucht eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG, und Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG). Cannabis darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums durch Mitglieder an Mitglieder weitergegeben werden, bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider (§ 19 Abs. 2 KCanG).
Auch die Mengen sind begrenzt. Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten. An Heranwachsende dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat abgegeben werden, mit höchstens 10 Prozent THC (§ 19 Abs. 3 KCanG). Mitglieder dürfen das erhaltene Cannabis nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Abs. 4 KCanG). Wer ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG Cannabis weitergibt, macht sich strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG).
Eigenanbau ist kein Verkaufsweg
Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Der Eigenanbau ist auf höchstens drei Pflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Wer seine Ernte weitergibt, verlässt den erlaubten Rahmen. Dass die Abgabe unentgeltlich erfolgt, ändert daran nichts, weil schon das Weitergeben den Tatbestand erfüllt.
Warum schon kleine Mengen Probleme machen
Eine Weitergabe beginnt nicht erst bei großen Mengen. Schon die Übergabe einer kleinen Menge an eine andere Person erfüllt den Tatbestand. Die Menge spielt für die Frage eine Rolle, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt und wie hoch die Strafe ausfällt. Ob die Weitergabe als solche erlaubt ist, richtet sich dagegen nach den Wegen, die das Gesetz vorsieht. Gerade im Freundeskreis wirkt eine kleine Gefälligkeit harmlos, rechtlich ist sie es nicht. Dasselbe gilt für Tauschgeschäfte und Geschenke, denn das Gesetz stellt auf die Übergabe an eine andere Person ab.
Beispiel: der Gefallen unter Freunden
Tim hat über Bekannte Cannabis bekommen und gibt einem Freund einen Teil davon gegen eine kleine Summe weiter. Er sieht darin eine Gefälligkeit und keinen Handel. Rechtlich geht es um eine Weitergabe außerhalb der erlaubten Wege, und je nach Umständen kommt auch Handeltreiben in Betracht. Tim sollte nichts selbst erklären und zuerst rechtlichen Rat einholen. Nach § 136 Abs. 1 StPO steht es Beschuldigten frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
Wenn jemand dich zum Weiterverkauf drängt
Manchmal kommt der Druck von anderen, etwa wenn ein Bekannter Geld braucht oder eine Gruppe Cannabis organisieren will. Die Strafdrohung trifft die Person, die weitergibt. Ein klares Nein ist der sicherste Weg. Wer Druck spürt, sucht sich früh Unterstützung im Freundeskreis oder bei einer Beratungsstelle. Auch die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 hilft, wenn der Konsum außer Kontrolle gerät.
Was du tun kannst
- Gib kein Cannabis an andere Personen weiter, auch nicht gegen eine kleine Gegenleistung.
- Wenn du Cannabis über eine Anbauvereinigung beziehen willst, frag dort nach den Regeln und Mitgliedschaftsvoraussetzungen.
- Hol dir bei einem Verdacht auf eine Straftat früh Rat, bevor du Angaben machst.
Den Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat erklärt der Artikel Wann ist ein Cannabisverstoß nur eine Ordnungswidrigkeit?. Zur Frage, wie sich Eigenanbau und Anbauvereinigung unterscheiden, dient der Artikel Was unterscheidet Eigenanbau von einer Anbauvereinigung?. Eine Übersicht bietet Recht und Gesetz.
Häufige Fragen
Was droht beim Verkauf von Cannabis?
Handeltreiben und das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis sind nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 und 7 KCanG strafbar. Vorgesehen sind Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa bei Gewerbsmäßigkeit, beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis fünf Jahre (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Ist die Weitergabe in einem Club erlaubt?
Ja, aber nur durch Mitglieder an Mitglieder, innerhalb des befriedeten Besitztums und bei persönlicher Anwesenheit beider (§ 19 Abs. 2 KCanG). Mitglieder ab 21 Jahren erhalten höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat, Heranwachsende höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Monat (§ 19 Abs. 3 KCanG).
Darf ich meine Ernte aus dem Eigenanbau verschenken oder verkaufen?
Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Das gilt auch für unentgeltliche Weitergaben.