Was ist gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige?
Gewerbsmäßig handelt, wer eine Tat wiederholt begeht, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Gibt eine Person über 21 Jahre gewerbsmäßig Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab, sieht das Konsumcannabisgesetz (KCanG) Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG). Das ist deutlich mehr als bei einer einmaligen Weitergabe.
Was der Begriff bedeutet
Im Alltag heißt gewerbsmäßig, dass jemand eine Tätigkeit wiederholt ausübt und dabei Einnahmen im Blick hat. Das KCanG erklärt den Begriff nicht in einem eigenen Absatz. Die genaue Auslegung legen deshalb die Gerichte im Einzelfall fest. Wer unsicher ist, ob sein Verhalten darunter fällt, holt rechtlichen Rat ein und verlässt sich nicht auf Faustregeln.
Gewerbsmäßigkeit verschärft eine Tat, die ohnehin strafbar ist. Die Abgabe an Minderjährige ist schon ohne gewerbsmäßiges Handeln eine Straftat, denn das Abgeben und Weitergeben von Cannabis steht nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG unter Strafe. Eine Übersicht zu den Strafrahmen steht im Beitrag Ab wann gilt die Weitergabe an Kinder als besonders schwerer Fall?.
Wo das KCanG den Begriff nutzt
An zwei Stellen in § 34 KCanG spielt die Gewerbsmäßigkeit eine Rolle.
Erstens nennt § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG gewerbsmäßiges Handeln als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall. Das gilt für Taten nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 sowie Nr. 13, 15 und 16, also etwa Anbau, Herstellen, Handeltreiben, Ein- und Ausfuhr, Weitergabe und Überlassen zum Verbrauch. In diesen Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Zweitens regelt § 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG den schwersten Fall dieser Reihe. Handelt eine Person über 21 Jahre gewerbsmäßig und gibt dabei Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen ab oder weiter, überlässt es ihnen zum unmittelbaren Verbrauch oder verabreicht es, droht Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. In minder schweren Fällen reicht der Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Strafrahmen im Vergleich
- Einfache Weitergabe nach § 34 Abs. 1 Nr. 7: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
- Weitergabe an Kinder oder Jugendliche durch eine Person über 21 Jahre nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3: besonders schwerer Fall, Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
- Gewerbsmäßige Weitergabe an Kinder oder Jugendliche durch eine Person über 21 Jahre nach § 34 Abs. 4 Nr. 1: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre
Eine weitere Verschärfung betrifft Erwachsene, die eine Person unter 18 Jahren dazu bestimmen, Handel zu treiben, Cannabis ein- oder auszuführen, weiterzugeben oder in Verkehr zu bringen. Auch dafür gilt nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 KCanG Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Warum das für den Jugendschutz zählt
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) beschreibt, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet und THC die Reifeprozesse stören kann. Die Konzentration kann leiden, was zu Problemen in Schule und Ausbildung führen kann. Auf den Schutz junger Menschen zielt auch das Werbeverbot, das der Beitrag Was ist bei Cannabiswerbung verboten? erklärt.
Was man tun kann, wenn man betroffen ist
Wer eine Person kennt, die Cannabis an Minderjährige verkauft oder verteilt, sollte das nicht allein klären. Eltern können sich an das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550 wenden. Für Fragen zum eigenen Konsum hilft die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
Wer als Beschuldigte oder Beschuldigter ein Verfahren erlebt, braucht eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht. Die ersten Angaben bei der Polizei haben Gewicht. Nach § 136 Abs. 1 StPO steht es Beschuldigten frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Den Ablauf nach einer Anzeige beschreibt der Beitrag Was passiert nach einer Anzeige wegen Cannabis?.
Wer die Einordnung im Einzelfall übernimmt
Ob ein Verhalten gewerbsmäßig war, entscheidet im Verfahren das Gericht. Es berücksichtigt unter anderem Häufigkeit, Umfang und die Rolle der Beteiligten. Eine allgemeine Antwort gibt es deshalb nicht. Wer das Gefühl hat, dass ein Vorwurf zu weit geht, bespricht das mit einer Anwältin oder einem Anwalt. Eine erste Orientierung bietet der Beitrag Wann sollte man bei einer Anzeige einen Anwalt nehmen?. Zum allgemeinen Handel mit Cannabis informiert der Beitrag Was droht beim Weiterverkauf von Cannabis?.
Häufige Fragen
Was bedeutet gewerbsmäßig bei der Abgabe von Cannabis an Minderjährige?
Gewerbsmäßig handelt, wer die Tat wiederholt begeht, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Das KCanG definiert den Begriff nicht. Bei einer Person über 21 Jahre, die so Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt, droht Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG).
Wer entscheidet, ob eine Abgabe gewerbsmäßig war?
Das entscheidet im Strafverfahren das zuständige Gericht. Die Ermittlungsbehörden sammeln die Tatsachen, das Gericht bewertet sie. Betroffene sollten früh eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen.
Gibt es bei gewerbsmäßiger Abgabe an Minderjährige einen milderen Rahmen?
Für minder schwere Fälle sieht § 34 Abs. 4 KCanG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, entscheidet das Gericht nach einer Gesamtwürdigung.