Was ist bei Cannabiswerbung verboten?
Werbung für Cannabis ist nach § 6 des Konsumcannabisgesetzes verboten. Das gilt auch für jede Form des Sponsorings und für Anbauvereinigungen. Der Gesetzestext ist kurz und erklärt den Begriff Werbung nicht näher. Ob ein bestimmter Beitrag darunterfällt, ist deshalb im Einzelfall zu klären. Dieser Artikel zeigt, was der Wortlaut umfasst, welche Folgen ein Verstoß haben kann und wo die Grenzen offen sind.
Was das Gesetz ausdrücklich verbietet
Der Wortlaut von § 6 KCanG ist eindeutig: Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten. Das Verbot bezieht sich damit auf beides, auf Cannabis und auf Anbauvereinigungen. Eine Anbauvereinigung darf also nicht für sich werben, und das gilt ebenso für Beiträge, die Cannabis als Angebot darstellen.
Auch Sponsoring ist verboten, und zwar in jeder Form. Das Gesetz nennt keine Ausnahmen, etwa für kleine Veranstaltungen.
Welche Folgen ein Verstoß haben kann
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, deren Höchstbetrag § 36 Abs. 2 KCanG regelt. Ob und in welcher Höhe eine Geldbuße verhängt wird, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall.
Was als Werbung gelten kann
Das Gesetz zählt keine Beispiele auf. Gemeint sind typischerweise Anzeigen, Plakate, Beiträge in sozialen Netzwerken und Produktbilder, die zum Kauf, zur Mitgliedschaft oder zum Konsum anregen. Ob eine Darstellung unter das Verbot fällt, hängt vom Zweck und vom Zusammenhang ab. Eine verbindliche Einschätzung im Einzelfall geben die zuständige Behörde oder eine Anwältin beziehungsweise ein Anwalt.
Ausdrücklich ausgenommen ist im Gesetzestext nichts, auch keine sachliche Information. Wer Inhalte veröffentlicht, sollte deshalb darauf achten, dass sie weder zu Kauf, Mitgliedschaft oder Konsum auffordern noch Angebote, Rabatte oder Einladungen enthalten. Im Zweifel lässt man den Beitrag weg oder holt vorher rechtlichen Rat ein.
Typische Grenzfälle
- Ein Beitrag, der Mitgliedschaft oder Termine eines Clubs bewirbt, kann Werbung für eine Anbauvereinigung sein.
- Eine Sortenbeschreibung mit Geschmack, Wirkung oder Stärke kann für ein Produkt werben.
- Ein Foto, das Konsum als attraktiven Lebensstil zeigt, kann einen Anreiz setzen.
- Rabatte, Gewinnspiele, Verlosungen oder Empfehlungsprogramme im Zusammenhang mit Cannabis oder einem Club sind besonders heikel.
Diese Beispiele zeigen, dass Zweck und Wirkung eines Beitrags entscheidend sein können. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls.
Soziale Netzwerke
In sozialen Netzwerken verschwimmen die Grenzen schnell. Ein Foto, ein kurzer Kommentar oder ein geteilter Link kann als Beitrag für ein Angebot verstanden werden. Schon ein Hinweis, wo man Cannabis bekommt, oder ein Lob für eine bestimmte Sorte kann als Werbung gelesen werden. Wer selbst Inhalte veröffentlicht, sollte deshalb besonders sorgfältig sein und im Zweifel vorher rechtlichen Rat einholen.
Beschilderung bei Anbauvereinigungen
Für Anbauvereinigungen enthält § 23 Abs. 2 KCanG eine zusätzliche Regel: Sie dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Eine sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig. Ein Verstoß dagegen ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 32 KCanG).
Neutrale Verpackung bei der Weitergabe
Auch bei der Weitergabe selbst gilt eine Vorgabe: Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nur in einer neutralen Verpackung weitergeben (§ 21 Abs. 2 KCanG). Gestaltete, auffällige Verpackungen sind damit nicht vorgesehen. Beim Informationszettel sind dagegen bestimmte Angaben wie Gewicht, Sorte und THC-Gehalt vorgeschrieben.
Was für dich daraus folgt
- Wenn du selbst etwas veröffentlichen willst, prüfe vorher, ob der Inhalt einen Kaufanreiz, eine Einladung zum Konsum oder eine Verbindung zu einem Angebot enthält. Wenn ja, lass ihn weg.
- Bei Sponsoringanfragen im Zusammenhang mit Cannabis oder einem Club klärst du die Rechtslage, bevor du zusagst.
- Wenn du Beiträge siehst, die Cannabis anpreisen, kannst du sie der Plattform melden.
- Für eine Einschätzung im Einzelfall wendest du dich an eine Anwältin oder einen Anwalt.
Wo du weiterlesen kannst
Eine Übersicht zu den Jugendschutzregeln steht im Artikel zum Jugendschutz im KCanG. Welche Pflichten Erwachsene darüber hinaus haben, erklärt der Artikel zu den Pflichten Erwachsener zum Schutz von Kindern. Die Seite Jugendschutz fasst die Angebote zusammen.
Häufige Fragen
Darf ein Cannabis Social Club in sozialen Netzwerken posten?
Nach § 6 KCanG ist Werbung für Anbauvereinigungen verboten. Ein Beitrag mit Angebot, Mitgliedschaft oder Anreiz fällt darunter. Das Gesetz nimmt nichts ausdrücklich aus, deshalb sollten Beiträge vorher sorgfältig geprüft und im Zweifel rechtlich beurteilt werden.
Ist Sponsoring von Veranstaltungen erlaubt?
Sponsoring für Cannabis und für Anbauvereinigungen ist nach § 6 KCanG verboten. Das Gesetz nennt keine Ausnahme nach der Größe der Veranstaltung. Wer so etwas plant, klärt die Rechtslage vor einer Zusage.
Was droht bei einem Verstoß gegen das Werbeverbot?
Ein Verstoß gegen § 6 KCanG ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Den Höchstbetrag der Geldbuße regelt § 36 Abs. 2 KCanG. Über den Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde.