Haften Eltern für Bußgelder ihrer Kinder?
Eltern haften nicht automatisch für das Bußgeld ihres Kindes. Eine Geldbuße nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) richtet sich gegen die Person, die den Verstoß begangen hat, und eine Pflicht der Eltern zur Zahlung nennt das Gesetz nicht. Ob ein Kind überhaupt belangt werden kann, hängt von seinem Alter ab. Unabhängig davon können Eltern für eigenes Verhalten verantwortlich sein, etwa beim Konsum vor Kindern oder bei ungesichert aufbewahrtem Cannabis.
Ab wann ein Kind für einen Verstoß verantwortlich ist
Für Ordnungswidrigkeiten gilt: Wer bei der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist, handelt nicht vorwerfbar (§ 12 Abs. 1 OWiG). Ein Jugendlicher zwischen 14 und 17 Jahren handelt nur dann vorwerfbar, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht einzusehen und danach zu handeln (§ 3 Satz 1 JGG). Das prüft die Behörde im Einzelfall. Zahlt ein Jugendlicher ein Bußgeld nicht, kann der Jugendrichter später andere Leistungen wie Arbeitsleistungen anordnen (§ 98 OWiG).
Wer als Jugendlicher oder Heranwachsender eine Straftat begeht, wird nach dem Jugendgerichtsgesetz behandelt. Dort geht es um Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmittel oder Jugendstrafe. Mehr dazu steht im Beitrag Gilt für Heranwachsende das Jugendstrafrecht?.
Was das KCanG bei Minderjährigen vorsieht
Erlaubt ist der Besitz nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 3 Abs. 1 KCanG). Für Minderjährige besteht keine Erlaubnis. Verstößt eine minderjährige Person gegen das Besitzverbot, ohne sich nach § 34 KCanG strafbar zu machen, informiert die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich die Personensorgeberechtigten (§ 7 Abs. 1 KCanG). Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls wird zusätzlich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert (§ 7 Abs. 2 KCanG). Dieser soll darauf hinwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme wahrnehmen (§ 7 Abs. 3 KCanG).
Für Eltern bedeutet das: Sie erfahren von einem Vorfall in der Regel durch die Behörde. Der Hinweis ist ein Angebot zur Hilfe und kein Bußgeldbescheid gegen sie.
Wann Eltern selbst eine Ordnungswidrigkeit begehen
Eltern sind als Erwachsene an dieselben Regeln gebunden wie alle anderen. Zwei Vorschriften sind im Familienalltag besonders wichtig:
- Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG) und eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.
- Cannabis muss am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, geschützt werden (§ 10 KCanG). Ein Verstoß ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG eine Ordnungswidrigkeit.
In beiden Fällen gilt der höhere der beiden Bußgeldrahmen des Gesetzes (§ 36 Abs. 2 KCanG). Die tatsächliche Höhe setzt die Behörde im Einzelfall fest.
Weitergabe an das eigene Kind
Wer Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder weitergibt, macht sich strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Dasselbe gilt für das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, etwa wenn ein Joint gereicht wird (§ 34 Abs. 1 Nr. 8 KCanG). Ist die Person über 21 Jahre alt, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KCanG).
| Ebene | Beispiel | Grundlage |
|---|---|---|
| Ordnungswidrigkeit | Konsum in Gegenwart von Minderjährigen | § 5 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG |
| Ordnungswidrigkeit | Cannabis nicht vor dem Zugriff von Kindern geschützt | § 10, § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG |
| Straftat | Weitergabe oder Überlassen an ein Kind oder einen Jugendlichen | § 34 Abs. 1 Nr. 7 und 8 KCanG |
| Zivilrecht | Schadensersatz bei Aufsichtspflichtverletzung | § 832 BGB |
Die zivilrechtliche Seite
Verursacht ein Minderjähriger bei anderen einen Schaden, können Aufsichtspflichtige nach § 832 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, es sei denn, sie haben ihre Aufsichtspflicht erfüllt. Das ist eine eigene Frage und hat mit dem Bußgeld nichts zu tun. Ob sie sich stellt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Was Eltern im Ernstfall tun können
Hat die Polizei ein Kind mit Cannabis angetroffen, helfen einige einfache Schritte:
- Ruhig bleiben und mit dem Kind sprechen, ohne sofort Sanktionen anzudrohen.
- Jedes Schreiben vollständig lesen und das Datum des Zugangs festhalten.
- Bei einem Bußgeldbescheid die Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung beachten (§ 67 OWiG) und früh Rat einholen.
- Eine Suchtberatung oder das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550 einbeziehen.
Weitere Hinweise zum Gespräch mit dem Kind bietet der Beitrag Mein Kind wurde mit Cannabis erwischt.
Typische Fehler
Der häufigste Fehler ist Schweigen: Wer einen Bescheid liegen lässt, verpasst die Frist. Ein zweiter Fehler ist, vorschnell zu zahlen oder etwas zu unterschreiben, ohne den Vorwurf geprüft zu haben. Ein dritter ist, das Kind mit dem Verfahren allein zu lassen. Gerade bei Minderjährigen steht die Hilfe im Vordergrund, und die Behörden sollen nach dem Gesetz auf passende Angebote hinwirken.
Was du als Elternteil tun kannst
Bewahre Cannabis im Haushalt so auf, dass Kinder keinen Zugriff haben, zum Beispiel in einem verschlossenen Behältnis. Konsumiere nicht, wenn Kinder oder Jugendliche unmittelbar dabei sind. Kläre in der Familie, was gilt, und hole dir im Streitfall rechtlichen Rat. Ob du im Einzelfall für etwas einstehen musst, entscheidet am Ende die zuständige Stelle oder ein Gericht.
Häufige Fragen
Müssen Eltern das Bußgeld ihres Kindes bezahlen?
Das KCanG sieht keine Zahlungspflicht der Eltern vor. Die Geldbuße trifft die Person, die den Verstoß begangen hat. Kinder unter 14 Jahren handeln bei Ordnungswidrigkeiten nicht vorwerfbar (§ 12 Abs. 1 OWiG). Bei einem Bescheid gilt eine Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 OWiG).
Dürfen Eltern zu Hause kiffen, wenn Kinder da sind?
Nicht in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (§ 5 Abs. 1 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG mit dem höheren Bußgeldrahmen des Gesetzes (§ 36 Abs. 2 KCanG).
Was passiert, wenn man Cannabis an ein Kind weitergibt?
Die Weitergabe ist eine Straftat nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG. Ist die Person über 21 Jahre alt, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Erfahren Eltern, wenn ihr minderjähriges Kind mit Cannabis auffällt?
Ja. Die Polizei- und Ordnungsbehörde informiert die Personensorgeberechtigten unverzüglich, wenn die minderjährige Person gegen das Besitzverbot verstößt und sich nicht strafbar gemacht hat (§ 7 Abs. 1 KCanG).
Quellen
- KCanG § 3: Erlaubter Besitz von Cannabis
- KCanG § 5: Konsumverbot
- KCanG § 7: Frühintervention
- KCanG § 10: Schutzmaßnahmen im privaten Raum
- KCanG § 34: Strafvorschriften
- KCanG § 36: Bußgeldvorschriften
- OWiG § 12: Verantwortlichkeit
- OWiG § 67: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
- JGG § 3: Verantwortlichkeit
- BGB § 832: Haftung des Aufsichtspflichtigen
- Nummer gegen Kummer: Elterntelefon