Können Eltern bestraft werden, wenn ihr Kind kifft?
Das Konsumcannabisgesetz knüpft an das Verhalten Erwachsener an. Strafbar ist die Weitergabe von Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen nach § 34. Ein Verstoß liegt außerdem vor, wenn Eltern selbst in unmittelbarer Gegenwart ihres Kindes konsumieren (§ 5 Abs. 1). Allein dass ein Kind Cannabis konsumiert, beschreibt das Gesetz nicht als eigenen Straftatbestand für die Eltern. Wer wissen will, was in der eigenen Familie gilt, sollte die Einzelheiten prüfen lassen.
Weitergabe: der klare Fall
Wer Cannabis an das eigene Kind weitergibt, verwirklicht die Weitergabe nach § 34 KCanG. Das gilt auch dann, wenn Eltern das für unbedenklich halten oder das Kind darum gebeten hat. Eine familiäre Beziehung nennt das Gesetz nicht als Ausnahme.
Konsum in Gegenwart des Kindes
§ 5 Abs. 1 KCanG verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. Für Eltern heißt das: Solange das Kind dabei ist, bleibt der Konsum tabu. Das gilt auch zu Hause, im Wohnzimmer oder im Garten. Eine feste Entfernung nennt das Gesetz nicht, deshalb kommt es auf die konkrete Situation an. Im Zweifel ist die sichere Entscheidung, auf den Konsum zu verzichten.
Was ein Verstoß im Einzelfall bedeutet
Wer entgegen § 5 Abs. 1 KCanG in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger konsumiert, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Die Obergrenze der Geldbuße steht in § 36 Abs. 2 KCanG. Die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen ist eine Straftat nach § 34 KCanG. Ist die Person über 21 Jahre alt, sieht § 34 Abs. 3 in der Regel einen besonders schweren Fall vor, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Wie eine Behörde oder ein Gericht einen Einzelfall bewertet, lässt sich nicht pauschal sagen. Wer eine Vorladung oder ein Schreiben erhalten hat, sollte zuerst Rechtsberatung einholen, bevor er antwortet.
Cannabis im Haushalt sichern
Wer Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu Hause hat, muss es durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen (§ 10 KCanG). Fehlt dieser Schutz oder ist er unzureichend, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG). Für Eltern ist das die Pflicht, die im Alltag am häufigsten zählt.
Wenn Eltern sich Sorgen machen
Eltern müssen nicht warten, bis etwas rechtlich passiert. Ein Gespräch über Gesundheit, Schule und Freundeskreis ist meist der erste Schritt. Dabei hilft es, konkrete Beobachtungen zu benennen, etwa veränderte Schlafzeiten, nachlassende Noten oder neue Freundschaften. Die Elternseite des BIÖG erklärt Risiken und Gesprächsmöglichkeiten verständlich. Auch die Präventionsseite cannabispraevention.de bietet Material für Familien.
Gesundheit: Warum das Alter zählt
Das Gehirn junger Menschen befindet sich in der Entwicklung, und Cannabiskonsum kann diese Entwicklung beeinflussen. Nach Angaben des BIÖG ist im schlimmsten Fall der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet, weil das Gedächtnis viel schlechter funktioniert. Für Eltern ist das ein Anlass, im Gespräch auch die Gesundheit anzusprechen.
Wer Familien unterstützt
Eine Suchtberatungsstelle berät auch Angehörige. Dort lässt sich klären, wie man mit dem Kind spricht, ohne die Beziehung zu gefährden. Das Jugendamt ist zuständig, wenn es um das Wohl eines Kindes geht, und berät Familien ebenfalls. Bei konkreten Vorwürfen gegen ein Elternteil ist eine Rechtsberatung der richtige Weg.
- Weitergabe von Cannabis an das Kind unterlassen, auch wenn es darum bittet.
- Konsum in Gegenwart des Kindes vermeiden.
- Früh das Gespräch suchen und Beratung nutzen, bevor ein Konflikt eskaliert.
Was Eltern in einer Krisensituation tun
Wenn Eltern merken, dass ihr Kind Cannabis hat oder selbst konsumiert, hilft ein klarer Ablauf. Zuerst klären sie, ob eine akute Gefahr besteht, etwa durch andere Substanzen oder gesundheitliche Beschwerden. Dann suchen sie das Gespräch, möglichst ohne Vorwürfe und ohne Drohungen. Bei Verdacht auf eine Weitergabe durch Dritte ist eine Rechtsberatung der nächste Schritt.
Notfälle sind etwas anderes als Konsumfragen. Wer Verwirrung, starke Angst oder Bewusstseinsstörungen bei seinem Kind bemerkt, ruft sofort den Notruf. In den übrigen Fällen hilft eine Beratungsstelle, die Familien begleitet und einschätzen kann, wie dringend die Lage ist.
Was Eltern aus dem Gesetz ableiten sollten
Das Gesetz knüpft an Handlungen an: an die Weitergabe von Cannabis, an den Konsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger und an die Altersgrenzen für den eigenen Besitz und Anbau. Diese Anknüpfungspunkte sollten Eltern kennen, weil sie den Alltag bestimmen. Konsum in der Küche, während das Kind im Raum ist, verstößt gegen § 5 Abs. 1 KCanG.
Nicht jede Sorge ist eine Frage des Strafrechts. Viele Familien erleben Konflikte, die mit Schlafproblemen, Rückzug oder nachlassenden Leistungen zusammenhängen. Solche Anzeichen sprechen für ein Gespräch und gegebenenfalls für Beratung, unabhängig davon, ob eine Straftat im Raum steht.
Vorbild im Alltag
Wer offen über Regeln spricht und sie selbst einhält, gibt dem Kind eine klare Orientierung. Wer selbst unsicher ist, kann das eigene Konsumverhalten mit einer Beratungsstelle besprechen, bevor Fragen in der Familie auftauchen.
Den Wortlaut der Vorschriften findest du auf gesetze-im-internet.de. Ergänzend lohnen sich Wer macht sich strafbar, wenn er Minderjährigen Cannabis gibt? und Darf man in Gegenwart von Minderjährigen kiffen?. Eine Übersicht bietet der Bereich Jugendschutz.
Häufige Fragen
Kann man Eltern bestrafen, wenn das Kind kifft?
Das KCanG knüpft an konkrete Handlungen an. Strafbar ist die Weitergabe von Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen nach § 34. Konsum des Elternteils in Gegenwart des Kindes verstößt gegen § 5 Abs. 1 und ist eine Ordnungswidrigkeit. Wer Cannabis zu Hause nicht vor dem Zugriff des Kindes schützt, verstößt gegen § 10. Die Folgen im Einzelfall klärt eine Rechtsberatung.
Darf man mit dem Kind zusammen konsumieren, wenn die Eltern zustimmen?
Nein. Eine Zustimmung ändert an den Regeln des KCanG nichts. Wer einem Minderjährigen Cannabis gibt, macht sich nach § 34 strafbar, und Konsum in Gegenwart Minderjähriger ist nach § 5 Abs. 1 verboten.