Welche Strafen drohen nach dem MedCanG?
Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) regelt, wie Cannabis zu medizinischen Zwecken verschrieben, angebaut, eingeführt und abgegeben werden darf. Wer dabei gegen die Vorgaben verstößt, macht sich nach § 25 MedCanG strafbar. Dazu zählen falsche Angaben für eine Verschreibung, die Abgabe ohne Verschreibung, der Umgang ohne Erlaubnis und die unerlaubte Durchfuhr. Der Strafrahmen beginnt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für besonders schwere Fälle sieht das Gesetz höhere Strafen vor.
Die Grundtatbestände nach § 25 Abs. 1
§ 25 Abs. 1 MedCanG nennt mehrere Tatbestände. Die Nummer 1 betrifft unrichtige oder unvollständige Angaben, mit denen eine ärztliche Verschreibung erreicht werden soll. Die Nummer 2 betrifft das Verschreiben entgegen § 3 Abs. 1, die Abgabe ohne ärztliche Verschreibung entgegen § 3 Abs. 2 und das Verabreichen oder Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch entgegen § 3 Abs. 1 oder 3. Die Nummer 3 betrifft den Umgang ohne Erlaubnis nach § 4, etwa Anbau, Herstellung, Abgabe, Handel oder Erwerb. Die Nummer 4 betrifft den Besitz ohne die erforderliche Erwerbserlaubnis. Die Nummer 5 betrifft die Durchfuhr entgegen § 13.
Für alle diese Tatbestände gilt der Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist nach § 25 Abs. 3 in den Fällen der Nummern 1, 2, 3 und 5 strafbar.
Warum die Verschreibung so wichtig ist
Das Gesetz knüpft die Abgabe von Cannabis zu medizinischen Zwecken an die ärztliche Verschreibung. Nach § 3 Abs. 2 MedCanG darf Cannabis nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. Wer die Verschreibung umgeht, verstößt gegen diese Regel. Der Artikel Darf Medizinalcannabis nur in der Apotheke abgegeben werden? beschreibt den Ablauf.
Falsche Angaben für ein Rezept
Wer bei der Ärztin oder dem Arzt unwahre oder lückenhafte Angaben macht, um eine Verschreibung zu erhalten, verstößt nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG gegen das Gesetz. Das betrifft etwa falsche Angaben zu Beschwerden oder Vorerkrankungen. Auch hier droht die Strafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Der Artikel Was tun, wenn das Cannabis-Rezept verloren geht? erklärt, wie ein Verlust sachlich zu lösen ist, ohne dass Angaben verändert werden.
Besonders schwere Fälle
§ 25 Abs. 4 MedCanG sieht für besonders schwere Fälle einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Regelbeispiele sind gewerbsmäßiges Handeln, die Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen, die Abgabe an Minderjährige durch Personen über 21 Jahren und das Bestimmen Minderjähriger zu Taten. Auch der Bezug auf eine nicht geringe Menge kann dazu gehören.
Nach § 25 Abs. 5 gelten für die schwersten Fälle höhere Strafen. Der Strafrahmen beginnt dort mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen liegt er zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Der Artikel Wer macht sich strafbar, wenn er Minderjährigen Cannabis gibt? behandelt die Abgabe an Minderjährige im Detail.
Fahrlässige Verstöße
Wer fahrlässig gegen die Nummern 2, 3 oder 5 verstößt, muss nach § 25 Abs. 6 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe rechnen. Fahrlässigkeit reicht also schon aus, damit eine Strafbarkeit entsteht. Wer unsicher ist, ob ein Vorgang erlaubt ist, sollte vorher fragen.
Ordnungswidrigkeiten nach § 27
Neben den Straftaten enthält das MedCanG in § 27 Bußgeldvorschriften. Ordnungswidrig handelt nach dem Gesetz, wer vorsätzlich oder fahrlässig bestimmte Pflichten verletzt, etwa Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder Auflagen missachtet. Das Gesetz sieht je nach Verstoß zwei Obergrenzen vor (§ 27 Abs. 2). Ordnungswidrig ist auch der Besitz von mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm an einem Ort, der nicht Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder von insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm (§ 27 Abs. 1 Nr. 1), jeweils bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Eine Geldbuße ist nicht mit einer Strafe gleichzusetzen, sie wird in einem anderen Verfahren verfolgt.
Schutz vor Missbrauch und Prävention
Die Prävention auf cannabispraevention.de nennt die Risiken von Cannabis für Jugendliche besonders hoch und schreibt, THC störe die Reifeprozesse im Gehirn. Der Artikel Schadet Cannabis dem jungen Gehirn? gibt eine Übersicht.
Mengen, die eine Rolle spielen
§ 25 Abs. 2 MedCanG enthält ein Mengenprivileg. Die Tatbestände der Nummer 3 Buchstabe a und g sowie der Nummer 4 greifen nicht, wenn die Mengen unterhalb bestimmter Grenzen bleiben. Genannt werden unter anderem der Besitz von höchstens 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes, der Erwerb von höchstens 25 Gramm pro Tag oder 50 Gramm pro Monat und der Anbau von höchstens drei lebenden Pflanzen gleichzeitig.
Daneben nennt die Vorschrift den Besitz von insgesamt höchstens 60 Gramm. Die Mengen beziehen sich auf Blüten, blütennahe Blätter oder sonstiges Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Die Ausnahme gilt nur für die genannten Tatbestände. Eine Einzelfallprüfung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt ist deshalb sinnvoll, bevor du Entscheidungen triffst.
Was du bei einer Anzeige tun kannst
Wenn dir ein Verstoß vorgeworfen wird, beachte: Nach § 136 StPO ist dem Beschuldigten bei Beginn der Vernehmung zu eröffnen, dass es ihm freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen. Notiere, was passiert ist, wann und mit wem. Bewahre Schreiben von Behörden auf und achte auf Fristen.
Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann dir sagen, welche Schritte im Verfahren anstehen und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Der Artikel Wann sollte man bei einer Anzeige einen Anwalt nehmen? hilft bei der Entscheidung.
Wo du Hilfe bekommst
Wer selbst in ein Verfahren verwickelt ist, sollte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Medizinrecht oder Strafrecht aufsuchen. Gerichte entscheiden im Einzelfall. Wer über Konsum oder Sucht sprechen möchte, erreicht die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031. Die Strafbarkeit im Einzelfall beurteilt nur die zuständige Stelle.
Häufige Fragen
Welche Strafe droht bei einer Abgabe von Medizinalcannabis ohne Verschreibung?
Nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG wird die Abgabe ohne ärztliche Verschreibung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Bei besonders schweren Fällen, etwa der Abgabe an Minderjährige durch Personen über 21 Jahren, sieht das Gesetz einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.