Darf Medizinalcannabis nur in der Apotheke abgegeben werden?
Ja. Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und nur gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 Medizinal-Cannabisgesetz, MedCanG). Ohne Verschreibung gibt es keine Abgabe, und außerhalb einer Apotheke gibt es keine Abgabe an Patientinnen und Patienten.
Was „nur in der Apotheke“ bedeutet
Die Vorschrift spricht vom Rahmen des Betriebs einer Apotheke. Eine Praxis, ein Verein oder ein Händler dürfen verschriebenes Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht an Endverbraucher abgeben. Wer entgegen § 3 Abs. 2 ohne ärztliche Verschreibung abgibt, wird nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Apotheke braucht für Herstellung, Erwerb und Abgabe auf Grund einer ärztlichen Verschreibung keine Erlaubnis des BfArM (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a). Auch du selbst brauchst für den Erwerb auf Grund einer ärztlichen Verschreibung keine Erlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2). Ob und wie eine Lieferung durch die Apotheke möglich ist, klärst du direkt mit deiner Apotheke, weil die Abläufe sich unterscheiden können.
Wichtig ist das vor allem bei Angeboten, die sich nach außen wie eine Apotheke geben, aber keine sind. Prüfe im Zweifel, ob der Betrieb tatsächlich eine öffentliche Apotheke ist, und frage bei deiner Praxis nach, welche Apotheke sie empfiehlt.
Was gegen Vorlage der Verschreibung bedeutet
Die Vorlage der Verschreibung ist die Voraussetzung für die Abgabe. Für die Verschreibung erklärt § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) für entsprechend anwendbar. Nach § 2 Abs. 1 AMVV muss eine Verschreibung unter anderem Name und Geburtsdatum der Person enthalten, für die das Arzneimittel bestimmt ist, das Datum der Ausfertigung, die Bezeichnung des Arzneimittels oder Wirkstoffs, die abzugebende Menge, die Gültigkeitsdauer und die Unterschrift der verschreibenden Person oder bei elektronischer Form deren qualifizierte elektronische Signatur. Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, gilt die Verschreibung nach § 2 Abs. 5 AMVV drei Monate.
Welche Form deine Praxis ausstellt, klärt die Praxis. Frag in der Apotheke vorab, welche Unterlagen sie für die Abgabe braucht.
Was die Apotheke vor der Abgabe prüft
Das Arzneimittel muss der Verschreibung entsprechen (§ 7 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung, ApBetrO). Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, muss die Apotheke das vor der Abgabe klären. Wenn die Apotheke ein Arzneimittel selbst herstellt, geschieht das nach einer vorher erstellten schriftlichen Herstellungsanweisung (§ 7 Abs. 1a ApBetrO) und nach einer Beurteilung unter pharmazeutischen Gesichtspunkten (§ 7 Abs. 1b ApBetrO). Rückfragen der Apotheke betreffen also meist Angaben auf der Verschreibung. Wer sie zügig beantwortet, kann den Ablauf verkürzen.
Der Verkehr durch Ärztinnen, Ärzte und Apotheken unterliegt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 MedCanG der Überwachung durch die zuständigen Behörden der Länder.
Welche Schritte in der Apotheke folgen
- Du legst die Verschreibung vor und die Apotheke prüft die Angaben.
- Gegebenenfalls stellt die Apotheke ein Rezepturarzneimittel her oder bestellt das Produkt. Dafür kann Zeit nötig sein.
- Bei der Abgabe eines Rezepturarzneimittels gibt die Apotheke Anweisungen zur Anwendung mit (ABDA). Wie du anwenden sollst, entscheidet die Ärztin oder der Arzt.
- Bei Rückfragen zu Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten nimmt die Apotheke Stellung oder verweist an die Praxis.
Wie lange die Herstellung dauert, hängt vom Produkt und von der Apotheke ab. Frag beim ersten Besuch nach einer Einschätzung, damit du planen kannst.
Was tun, wenn die Apotheke nicht liefern kann?
Lieferengpässe können vorkommen. Wenn deine Apotheke das Produkt nicht vorrätig hat, frag nach einer Bestellung, nach einem Termin für die Abholung oder nach einer anderen Apotheke, die es liefern kann. Auch die Praxis kann helfen, wenn sie eine andere Form oder ein anderes Produkt verordnen möchte. Eine Änderung der Verordnung entscheidet aber immer die Ärztin oder der Arzt.
Wichtig ist, dass du nicht ohne Rücksprache auf eigene Faust etwas anderes einnimmst. Sprich den Engpass mit beiden Stellen durch, damit die Behandlung nicht unterbrochen wird.
Datenschutz bei der Abgabe
Bei der Abgabe geht es um Gesundheitsdaten. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehöriger eines anderen Heilberufs unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut wurde. Wenn du Fragen dazu hast, sprich sie direkt in der Apotheke an.
Lagerung nach der Abgabe
Nach der Abgabe bewahrst du das Arzneimittel selbst auf. Frag die Apotheke, wie das Produkt gelagert werden sollte und was bei Verlust oder Beschädigung zu tun ist. Halte es außerhalb der Reichweite von Kindern. Lies Beipackzettel und Angaben der Apotheke aufmerksam. Änderungen bei der Anwendung bespricht man mit der Praxis.
Wo du nachlesen kannst
Den Wortlaut von § 3 Abs. 2 MedCanG findest du kostenlos auf gesetze-im-internet.de, etwa unter § 3 MedCanG. Wer die Verschreibung noch nicht hat, findet den Weg dorthin im Artikel Wer darf Medizinalcannabis verschreiben?. Den Ablauf vom ersten Termin bis zur Apotheke beschreibt der Artikel Wie läuft die erste Cannabis-Verordnung ab?. Dieser Ratgeber ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung.
Häufige Fragen
Kann ich Medizinalcannabis ohne Apotheke bekommen?
Nein. Nach § 3 Abs. 2 MedCanG erfolgt die Abgabe an Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung. Wer ohne ärztliche Verschreibung abgibt, macht sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG strafbar.
Welche Unterlagen brauche ich in der Apotheke?
Die Verschreibung. Sie muss nach § 2 AMVV unter anderem Datum, Bezeichnung des Arzneimittels, Menge, Gültigkeitsdauer und die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der verschreibenden Person enthalten. Frag vorab in der Apotheke, welche Form sie für die Abgabe braucht.
Was mache ich, wenn die Apotheke nicht liefern kann?
Frag nach einem Termin für die Abholung, nach einer Bestellung oder nach einer anderen Apotheke, die das Produkt liefern kann. Sprich den Engpass auch mit der Praxis ab. Eine Änderung der Verordnung entscheidet die Ärztin oder der Arzt.