Unterscheiden sich KCanG und MedCanG?
Ja, das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) unterscheiden sich deutlich. Das KCanG regelt Cannabis zum Konsum für Erwachsene, das MedCanG regelt Cannabis zu medizinischen Zwecken. Beide Gesetze betreffen dieselbe Pflanze, folgen aber unterschiedlichen Zielen, Verfahren und Zuständigkeiten. Wer beide verwechselt, bekommt schnell falsche Antworten.
Das KCanG: Konsum unter festen Grenzen
Das KCanG erlaubt Personen ab 18 Jahren den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt bei Blüten eine Grenze von 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Der Eigenanbau ist auf höchstens drei Pflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Außerdem gibt es Anbauvereinigungen, die Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an Mitglieder abgeben, sofern sie eine Erlaubnis haben (§ 11 Abs. 1 KCanG). Dazu kommen Konsumverbote, etwa in Gegenwart von Minderjährigen und an Schulen (§ 5 KCanG).
Das MedCanG: Cannabis aus der ärztlichen Verordnung
Das MedCanG setzt bei der Verschreibung an. Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Die Abgabe an Endverbraucher erfolgt nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Der Weg führt also von der Praxis über die Apotheke zu dir. Auch das MedCanG kennt Mengengrenzen und Ortsregeln: § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 Nr. 1 nennen Besitzgrenzen von 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes und insgesamt 60 Gramm (Trockengewicht), und § 24 erklärt § 5 Absatz 2 KCanG für den öffentlichen Konsum mittels Inhalation für entsprechend anwendbar.
Der Vergleich auf einen Blick
| Merkmal | KCanG (Genuss) | MedCanG (Medizin) |
|---|---|---|
| Zweck | Konsum durch Erwachsene innerhalb fester Regeln | Einsatz zu medizinischen Zwecken |
| Wer entscheidet? | Die Person selbst, innerhalb der gesetzlichen Grenzen | Ärztinnen und Ärzte, die verschreiben (§ 3 Abs. 1 MedCanG) |
| Bezugsweg | Eigenanbau oder Anbauvereinigung (§ 9, § 11 KCanG) | Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG) |
| Mengen | 25 Gramm allgemein, 50 Gramm am Wohnsitz bei Blüten (§ 3 KCanG) | Besitzgrenzen im Straf- und Bußgeldrecht: 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes, insgesamt 60 Gramm, jeweils Trockengewicht (§ 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG) |
| Konsumverbote | Ja, etwa in Gegenwart von Minderjährigen und öffentlich an Schulen, Kinderspielplätzen und Sportstätten sowie in deren Sichtweite (§ 5 KCanG) | § 5 Abs. 2 KCanG gilt entsprechend für den öffentlichen Konsum mittels Inhalation (§ 24 MedCanG) |
Warum die Unterscheidung wichtig ist
Die Trennung schützt vor Missverständnissen. Ein Produkt, das ohne Verordnung besessen wird, fällt nicht automatisch unter das MedCanG. Umgekehrt gibt eine Verordnung nicht jede Freiheit, die das KCanG für Erwachsene vorsieht. Wer Medizinalcannabis erhält, richtet sich nach den ärztlichen Angaben. Die Mengen des KCanG sind dafür kein Ersatz.
Auch im Alltag entstehen Fragen. Dazu gehört etwa, ob Medizinalcannabis und Genusscannabis zusammen besessen werden dürfen. Diese Frage klärt die Ärztin oder der Arzt gemeinsam mit der Apotheke oder einer Beratungsstelle, weil die Regeln des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Was gleich bleibt
Beide Gesetze drehen sich um Cannabis, und beide setzen Grenzen. Der Umgang mit der Pflanze ist also in beiden Fällen reguliert, nur eben in unterschiedlicher Form. Gemeinsam ist auch die Verantwortung für Gesundheit und Jugendschutz. Beide Gesetze enthalten außerdem Straf- und Bußgeldvorschriften für Verstöße.
Straßenverkehr: eine Regel mit eigenem Gewicht
Im Straßenverkehr greift der Grenzwert nach § 24a StVG, der bei 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum liegt. Für ärztlich verschriebene Arzneimittel gibt es nach § 24a Abs. 4 StVG eine Ausnahme, wenn der Wirkstoff aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Diese Ausnahme ersetzt aber nicht die eigene Einschätzung der Fahrtüchtigkeit. Sprich vor dem Fahren mit der Praxis über deine Situation.
Was bei Mischformen zu beachten ist
Manche Menschen haben sowohl eine Verordnung als auch eigene Erfahrungen mit Cannabis im Genussbereich. Das wirft Fragen auf, die das Gesetz nicht in allen Einzelheiten beantwortet. Wichtig ist, dass die Verordnung für die medizinische Anwendung gilt und dass die Mengen des KCanG nicht automatisch auf die Verordnung übertragen werden.
Ehrlichkeit gegenüber der Praxis ist hier entscheidend. Die Ärztin oder der Arzt kann nur dann richtig einschätzen, ob die Behandlung passt, wenn der eigene Konsum bekannt ist. Diese Angaben unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Zwei Systeme, zwei Kontrollen
Das KCanG setzt auf Grenzen, die jede erwachsene Person selbst einhalten muss. Das MedCanG setzt auf Verschreibung und Apotheke, also auf zwei Stellen, die Entscheidungen nachvollziehbar machen. Beide Systeme ergänzen sich nicht automatisch. Wer beides nutzt, sollte deshalb beide Regelwerke im Blick behalten und im Zweifel eine Beratung nutzen.
Wo du dich weiter informierst
Die Gesetzestexte findest du kostenlos auf gesetze-im-internet.de, etwa § 3 MedCanG und § 3 KCanG. Den Weg zur Verordnung beschreibt der Artikel Wer darf Medizinalcannabis verschreiben?. Die Abgabe in der Apotheke erklärt der Artikel Darf Medizinalcannabis nur in der Apotheke abgegeben werden?. Eine Übersicht zum Thema bietet Medizinalcannabis. Dieser Ratgeber ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen KCanG und MedCanG?
Das KCanG regelt Cannabis zum Konsum für Erwachsene mit Mengen, Konsumverboten und Anbauvereinigungen. Das MedCanG regelt Cannabis zu medizinischen Zwecken. Dort gilt, dass nur Ärztinnen und Ärzte verschreiben (§ 3 Abs. 1) und die Abgabe nur in der Apotheke erfolgt (§ 3 Abs. 2).
Gelten die Mengen aus dem KCanG auch bei Medizinalcannabis?
Die Mengenregeln des KCanG (§ 3) gelten für Cannabis nach dem KCanG. Für Cannabis zu medizinischen Zwecken nennen § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 Nr. 1 MedCanG eigene Besitzgrenzen: 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes, insgesamt 60 Gramm. Die ärztliche Verordnung bestimmt die Therapie.
Darf ich mit ärztlich verschriebenem Cannabis Auto fahren?
Nach § 24a Abs. 4 StVG gibt es eine Ausnahme, wenn der Wirkstoff aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Die Ausnahme ersetzt jedoch nicht die eigene Einschätzung der Fahrtüchtigkeit. Kläre die Frage vor dem Fahren mit deiner Praxis.