Wer darf Medizinalcannabis verschreiben?
Medizinalcannabis darf nach § 3 Abs. 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Andere Berufsgruppen, auch wenn sie im Gesundheitswesen arbeiten, dürfen diese Verschreibung nicht ausstellen. Wer eine Verordnung sucht, braucht deshalb eine Praxis, in der eine Ärztin oder ein Arzt die Entscheidung trifft.
Was die Regel bedeutet
Die Vorschrift legt fest, wer die Verschreibung ausstellen darf. Sie beschreibt nicht, wie die Verschreibung im Einzelfall aussieht, und auch nicht, welche Behandlung für eine bestimmte Erkrankung infrage kommt. Das Gesetz knüpft die Befugnis an den Beruf der Ärztin oder des Arztes. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gehören nach dem Wortlaut nicht dazu, denn dort steht ausdrücklich Ärztinnen und Ärzte.
Für dich als Patientin oder Patient heißt das: Ein Gespräch mit einer Beratungsperson, die keine Ärztin oder kein Arzt ist, ersetzt keine Verordnung. Eine Beratung kann dir helfen, Fragen zu sortieren und Unterlagen vorzubereiten, die Entscheidung bleibt aber bei der Praxis.
Welche Fachrichtung infrage kommt
Die Vorschrift in § 3 Abs. 1 MedCanG nennt als Voraussetzung die Ärztin oder den Arzt. Nach den Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums sind alle Ärztinnen und Ärzte verordnungsbefugt. Welche Praxis im Einzelfall passt, hängt von der Erkrankung ab. Entscheidend ist, dass die Ärztin oder der Arzt die Krankheitsgeschichte kennt und die Behandlung verantwortet.
Zahnärztinnen, Zahnärzte und Tierärzte
Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 MedCanG nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung und zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Mehr dazu steht im Artikel Dürfen Zahnärzte und Tierärzte Cannabis verordnen?.
Die Rolle der Ärztin oder des Arztes
Die verschreibende Person prüft, ob Medizinalcannabis für deine Situation medizinisch vertretbar ist. Dazu gehören Diagnose, bisherige Therapien, Vorerkrankungen und Medikamente. Sie klärt über Wirkungen und Risiken auf und dokumentiert die Entscheidung. Eine seriöse Praxis nimmt sich dafür Zeit und stellt Rückfragen, bevor sie eine Verordnung ausstellt.
Die Ärztin oder der Arzt kann sich auch gegen eine Verordnung entscheiden. Dahinter steht eine medizinische Abwägung. Wer nach einem Gespräch keine Verordnung erhält, kann eine zweite Meinung einholen.
Wie du eine Praxis findest
Ein Anfang kann die Praxis sein, die deine Krankengeschichte kennt. Dort kannst du fragen, ob sie die Behandlung übernimmt oder an eine andere Praxis verweisen kann. Mehr zu Suchwegen erklärt der Artikel Wie finde ich einen Arzt für Medizinalcannabis?.
Was du vor dem Termin klären solltest
- Welche Erkrankung oder Beschwerde behandelt werden soll, und seit wann sie besteht.
- Welche Behandlungen bisher versucht wurden und mit welchem Ergebnis.
- Welche Medikamente du einnimmst, auch frei verkäufliche.
- Welche Befunde und Arztbriefe vorhanden sind.
- Ob du Cannabis konsumierst oder konsumiert hast, denn das gehört zur ehrlichen Einschätzung dazu.
Wenn du nicht weiterkommst
Wenn eine Praxis eine Verordnung ablehnt oder du dich nicht gut beraten fühlst, kannst du eine andere Praxis aufsuchen. Patientenberatungsstellen und Selbsthilfegruppen helfen, die Lage zu sortieren. Eine Garantie auf eine Verordnung gibt es allerdings nicht, weil die Entscheidung immer im Einzelfall fällt.
Rolle von Apotheken und Beratungsstellen
Apotheken dürfen nicht verschreiben, sie beraten aber zur Anwendung und zu möglichen Wechselwirkungen. Beratungsstellen helfen dir, Fragen zu sortieren und Gespräche mit der Praxis vorzubereiten.
Was gilt, wenn die Krankenkasse zahlen soll?
Für gesetzlich Versicherte regelt § 31 Abs. 6 SGB V den Anspruch auf Versorgung mit Cannabis. Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung der Genehmigung der Krankenkasse, die nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen ist. Das Gesetz sieht eine Ausnahme vor, wenn die Leistung von einer Fachärztin oder einem Facharzt verordnet wird, die oder den der Gemeinsame Bundesausschuss dafür bestimmt hat. Mehr zum Antrag erklärt der Artikel Wie stelle ich den Antrag bei der Krankenkasse?.
Warum die Entscheidung im Einzelfall fällt
Auch wenn die Rolle der Ärztin oder des Arztes klar ist, bleibt die konkrete Entscheidung eine Einzelfallfrage. Die Praxis wägt ab, ob der Nutzen die Risiken überwiegt, und sie berücksichtigt Vorerkrankungen, Medikamente und bisherige Behandlungen. Eine pauschale Antwort gibt dieser Ratgeber deshalb nicht.
Typische Fragen an die Praxis
- Verordnen Sie medizinisches Cannabis, und mit welcher Erfahrung?
- Welche Untersuchungen oder Unterlagen brauchen Sie vor einer Entscheidung?
- Wie sieht die weitere Betreuung aus?
Wo du weiterlesen kannst
Den Wortlaut findest du auf gesetze-im-internet.de, etwa in § 3 MedCanG. Wie die Abgabe in der Apotheke abläuft, erklärt der Artikel Darf Medizinalcannabis nur in der Apotheke abgegeben werden?. Eine Übersicht zum Thema findest du unter Medizinalcannabis. Dieser Ratgeber ersetzt keine ärztliche Beratung.
Häufige Fragen
Wer darf Medizinalcannabis verschreiben?
Nach § 3 Abs. 1 MedCanG dürfen nur Ärztinnen und Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben. Andere Berufsgruppen können die Verschreibung nicht ausstellen. Wer eine Verordnung möchte, braucht eine Praxis, in der eine Ärztin oder ein Arzt die Entscheidung trifft und die Behandlung verantwortet.
Darf ein Heilpraktiker Cannabis verschreiben?
Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 MedCanG nicht, weil dort ausdrücklich Ärztinnen und Ärzte genannt sind. Eine Beratung durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker ersetzt also keine ärztliche Verordnung. Für eine Verordnung ist eine Praxis mit einer Ärztin oder einem Arzt nötig.
Welcher Arzt ist für Medizinalcannabis der richtige?
Das hängt von der Erkrankung ab. Oft beginnt man bei der Hausarztpraxis, die die Krankengeschichte kennt. Bei Bedarf kann eine spezialisierte Fachpraxis hinzukommen. Die Ärztin oder der Arzt entscheidet, ob eine Verordnung medizinisch vertretbar ist.
Dürfen Zahnärzte Medizinalcannabis verschreiben?
Nein. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 MedCanG sind Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung und zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Verschreiben dürfen nur Ärztinnen und Ärzte.