Was ändert der Gesetzentwurf zum MedCanG?
Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) sieht das Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes vor, dass Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patientin oder Patient und einer Ärztin oder einem Arzt verschrieben werden dürfen. Der persönliche Kontakt ist laut BMG etwa in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch möglich. Das BMG führt das Verfahren als laufend. Ein Entwurf ist ein Vorschlag und gilt erst, wenn er beschlossen und in Kraft getreten ist.
Was der Entwurf laut BMG vorsieht
Die BMG-Seite zum Änderungsgesetz nennt als Kern den persönlichen Kontakt vor der Verschreibung von Cannabisblüten. Das BMG beschreibt das Ziel mit den Worten, die Fehlentwicklung beim Konsum von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken solle korrigiert werden. Weitere Einzelheiten stehen im Gesetzentwurf (PDF) und in den Fragen und Antworten, die das BMG zum Verfahren veröffentlicht. Dort solltest du nachlesen, bevor du dich auf eine bestimmte Regel verlässt.
Der geltende Wortlaut von § 3 MedCanG sagt zum Kontaktweg nichts. Er verlangt nur, dass Ärztinnen und Ärzte verschreiben.
Der Verfahrensstand
Das BMG nennt für das Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes diese Stationen:
- Referentenentwurf: 14.07.2025
- Kabinett: 08.10.2025
- Bundesrat, 1. Durchgang: 21.11.2025
- Bundestag, 1. Lesung: 18.12.2025
Die Seite trägt den Stand vom 18. Dezember 2025 und führt das Verfahren als laufend. Spätere Schritte sind dort nicht verzeichnet. Ob das Verfahren inzwischen abgeschlossen ist, prüfst du im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestags und auf der BMG-Seite.
Kassenerstattung ist eine andere Regelung
Ob die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt, regelt § 31 Abs. 6 SGB V und nicht das MedCanG. Der Wortlaut dieser Vorschrift nennt Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) meldet, Cannabisblüten gehörten nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Das ist eine Aussage zur Erstattung, die du nicht mit dem Änderungsgesetz zum MedCanG verwechseln solltest. Mehr dazu steht im Artikel zum Verhältnis von Verschreibung und Kostenübernahme.
Was heute für dich gilt
Solange der Entwurf nicht beschlossen ist, gelten die bestehenden Regeln. Dazu gehört, dass nur Ärztinnen und Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben dürfen (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Die Abgabe an Endverbraucher erfolgt nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Plane deine Behandlung deshalb nach dem geltenden Recht. Wie sich ein Beschluss auswirken würde, klärst du mit deiner Praxis.
Wenn du bereits in Behandlung bist, sprich mit deiner Praxis darüber, ob sich für dich etwas ändern könnte. Die Praxis kennt deinen Fall und kann einschätzen, ob ein Entwurf überhaupt Auswirkungen hat.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Referentenentwurf, Kabinettsbeschluss und Gesetz. Der Referentenentwurf ist der erste Textvorschlag des Ministeriums. Mit dem Kabinettsbeschluss bringt die Bundesregierung den Entwurf ein. Bundesrat und Bundestag beraten ihn danach. Erst nach Beschluss und Verkündung wird aus dem Entwurf ein Gesetz mit Inkrafttretensdatum. Für deine Behandlung heißt das: Eine Meldung über den Entwurf ändert nichts an deiner bestehenden Verschreibung. Wenn du Blüten verordnet bekommst, sprich mit deiner Praxis darüber, was ein Beschluss für dich bedeuten würde.
So prüfst du den aktuellen Stand
- Das Dokumentations- und Informationssystem des Bundestags zeigt den Verfahrensstand eines Gesetzentwurfs an, und du kannst dort die Vorgänge nachverfolgen.
- Das BfArM informiert auf bfarm.de über medizinisches Cannabis und über geltende Regeln.
- Eine Beratungsstelle oder eine Patientenberatung kann den Stand einordnen und dir erklären, was er für dich bedeutet.
- Deine Praxis und deine Apotheke wissen, welche Regeln sie gerade anwenden.
Achte beim Lesen auf das Datum der Quelle. Ältere Artikel beschreiben oft Zwischenstände, die inzwischen überholt sind.
Welche Fragen du der Praxis stellen kannst
- Gilt meine Verordnung auch dann weiter, wenn sich die Regeln ändern?
- Muss ich für Folgeverordnungen einen persönlichen Termin wahrnehmen?
- Welche Unterlagen braucht die Apotheke, falls sich Abläufe ändern?
Schreibe die Antworten auf und bewahre sie auf. So hast du bei einem späteren Termin eine Grundlage.
Was du jetzt tun kannst
Lies den geltenden Wortlaut des MedCanG, etwa in § 3 MedCanG auf gesetze-im-internet.de. Sprich offene Fragen mit einer Ärztin oder einem Arzt an. Wenn du unsicher bist, welche Folgen eine Änderung für deine Situation hätte, hilft eine Beratungsstelle oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt. Zur Frage, ob die Verordnung per Videosprechstunde möglich bleibt, findest du weitere Hinweise im Artikel Bleibt die Verordnung per Videosprechstunde erlaubt?. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Was ändert der Gesetzentwurf zum MedCanG?
Laut BMG sollen Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patientin oder Patient und Ärztin oder Arzt verschrieben werden dürfen. Das Verfahren ist laut BMG-Seite laufend, daher kann sich der Inhalt noch ändern. Bis zu einem Beschluss gilt der heutige Wortlaut.
Gilt ein Gesetzentwurf schon jetzt?
Nein. Ein Entwurf wird erst nach Beratung, Beschluss und Verkündung zum Gesetz und tritt danach in Kraft. Bis dahin gelten die bestehenden Regeln, also die Verschreibung durch Ärztinnen und Ärzte und die Abgabe in der Apotheke nach § 3 MedCanG.
Wo sehe ich, wie weit ein Gesetzentwurf ist?
Auf der BMG-Seite zum Änderungsgesetz (Stand 18.12.2025) und im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestags. Achte auf das Datum der Quelle, weil ältere Berichte überholt sein können.