Medizinalcannabis · MedCanG und Rechtsrahmen

Was ändert der Gesetzentwurf zum MedCanG?

Häufige Fragen

Was ändert der Gesetzentwurf zum MedCanG?

Laut BMG sollen Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken ausschließlich nach einem persönlichen Kontakt zwischen Patientin oder Patient und Ärztin oder Arzt verschrieben werden dürfen. Das Verfahren ist laut BMG-Seite laufend, daher kann sich der Inhalt noch ändern. Bis zu einem Beschluss gilt der heutige Wortlaut.

Gilt ein Gesetzentwurf schon jetzt?

Nein. Ein Entwurf wird erst nach Beratung, Beschluss und Verkündung zum Gesetz und tritt danach in Kraft. Bis dahin gelten die bestehenden Regeln, also die Verschreibung durch Ärztinnen und Ärzte und die Abgabe in der Apotheke nach § 3 MedCanG.

Wo sehe ich, wie weit ein Gesetzentwurf ist?

Auf der BMG-Seite zum Änderungsgesetz (Stand 18.12.2025) und im Dokumentations- und Informationssystem des Bundestags. Achte auf das Datum der Quelle, weil ältere Berichte überholt sein können.

Quellen

  1. BMG, Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (bundesgesundheitsministerium.de)
  2. MedCanG § 3 Abgabe und Verschreibung (gesetze-im-internet.de)
  3. BfArM, Medizinisches Cannabis (bfarm.de)
  4. SGB V § 31 (gesetze-im-internet.de)
  5. KBV, Cannabisblüten nicht mehr verordnungsfähig, 30.07.2026 (kbv.de)

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