Wie läuft die Einfuhr von Medizinalcannabis ab?
Die Einfuhr von Cannabis zu medizinischen Zwecken in den Geltungsbereich des MedCanG bedarf im Einzelfall neben der Erlaubnis nach § 4 einer Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (§ 12 MedCanG). Auf das Verfahren und auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sind die Vorschriften der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung entsprechend anzuwenden (§ 14). Als Patientin oder Patient erwirbst du das Arzneimittel in der Apotheke und wickelst die Einfuhr in der Regel nicht selbst ab.
Was das Gesetz verlangt
Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken einführen will, braucht eine Erlaubnis des BfArM (§ 4 Abs. 1). Für die Einfuhr im Einzelfall kommt die Genehmigung nach § 12 hinzu. Die Durchfuhr durch den Geltungsbereich des Gesetzes ist nur unter zollamtlicher Überwachung zulässig (§ 13). Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung von Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr mit (§ 18 Abs. 2).
Die Folgen bei Verstößen stehen im Gesetz. Wer ohne Erlaubnis nach § 4 einführt oder ausführt, ohne nach den §§ 5 oder 22 ausgenommen zu sein, wird nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ordnungswidrig handelt, wer ohne Genehmigung nach § 12 ein- oder ausführt (§ 27 Abs. 1 Nr. 4), ebenso, wer im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht (§ 27 Abs. 1 Nr. 5).
Wer ohne Erlaubnis erwerben und einführen darf
Das Gesetz nennt Ausnahmen von der Erlaubnispflicht in § 5. Apotheken dürfen im Rahmen ihres Betriebs Cannabis zu medizinischen Zwecken herstellen, erwerben und auf Grund einer ärztlichen Verschreibung abgeben (Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a). Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erwirbt, braucht dafür keine Erlaubnis (Nr. 2). Das Gleiche gilt für Personen, die es auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erworben haben und als Reisebedarf ein- oder ausführen (Nr. 3). Gewerbsmäßig an der Beförderung beteiligte Personen sind unter den Voraussetzungen der Nr. 4 ausgenommen.
Was für Patientinnen und Patienten wichtig ist
Wichtig ist vor allem, dass du eine gültige Verordnung hast und dass deine Apotheke das Arzneimittel beschaffen kann. Wenn die Beschaffung länger dauert, hilft eine Nachfrage in der Apotheke, den Stand zu klären.
Einen Überblick über mögliche Wartezeiten bei der Herstellung und Abgabe gibt der Artikel Wie lange dauert die Herstellung einer Rezeptur?. Die Frage nach Lieferengpässen beantwortet der Artikel Wie kommt Medizinalcannabis nach Deutschland?.
Was du nicht selbst versuchen solltest
Cannabis aus dem Ausland selbst zu bestellen, ist keine Alternative zum Weg über Verschreibung und Apotheke. Die Einfuhr ist erlaubnis- und genehmigungspflichtig (§ 4 Abs. 1, § 12), und Verstöße sind strafbar oder ordnungswidrig (§ 25, § 27). Eine Ausnahme gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 für Reisebedarf: Wer Cannabis auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erworben hat und als Reisebedarf ein- oder ausführt, braucht dafür keine Erlaubnis nach § 4. Ob für deine Reise zusätzliche Nachweise nötig sind, fragst du vorab beim BfArM oder beim Zoll nach. Der Artikel Darf man Medizinalcannabis im Schengen-Raum mitnehmen? zeigt Grundlagen dazu. Im Einzelfall klärt eine Anwältin oder ein Anwalt die Lage.
Typische Fragen bei Verzögerungen
Wenn eine Lieferung länger braucht als erwartet, fragen sich viele, woran das liegt. Die Apotheke kann dir sagen, in welcher Phase die Bestellung gerade steckt.
Frag gezielt nach: Wann wurde die Bestellung aufgegeben? Welche Unterlagen fehlen noch? Gibt es eine Alternative, etwa eine andere Apotheke mit verfügbarem Arzneimittel? Diese Fragen helfen, die Lage zu verstehen, und zeigen dir, ob du selbst handeln musst.
Wer die Kosten trägt und was zu klären ist
Die Kosten für Medizinalcannabis hängen von vielen Faktoren ab, unter anderem davon, ob die Krankenkasse eine Erstattung übernimmt. Diese Frage klärst du im Vorfeld mit deiner Krankenkasse und deiner Ärztin oder deinem Arzt. Die Voraussetzungen der Kassenleistung stehen in § 31 Abs. 6 SGB V.
Wer die Einfuhr über den Versorgungsweg der Apotheke nutzt, muss sich um die technischen Abläufe in der Regel nicht selbst kümmern. Die Verantwortung für den Ablauf liegt bei den beteiligten Stellen. Du bleibst aber für deine Verordnung und für deine Angaben verantwortlich.
Wie du Ausnahmefälle klärst
Manchmal stellen sich Fragen, die im Standardablauf nicht vorkommen, etwa bei einer geplanten Auslandsreise oder bei einem Wechsel des Wohnorts. Solche Fälle brauchen eine Einzelprüfung. Schreib deine Situation vorher auf und nimm sie zur Beratung mit.
Eine Anwältin oder ein Anwalt mit Medizinrecht-Erfahrung kann solche Konstellationen einordnen. Die Patientenberatung hilft beim ersten Überblick. Kläre das früh und nicht erst dann, wenn das Arzneimittel fehlt.
Welche Unterlagen bei Behörden gefragt sind
Bei Erlaubnis- und Einfuhrverfahren werden meist Nachweise zu Herkunft, Menge, Empfänger und Transportweg verlangt. Diese Unterlagen erstellen in der Regel die beteiligten Unternehmen. Für dich als Patientin oder Patient ist vor allem wichtig, dass deine Verordnung vollständig und lesbar ist, denn sie bildet den Ausgangspunkt der Versorgung.
Wenn eine Apotheke nachfragt, liegt das oft an fehlenden Angaben auf der Verordnung. Bitte deine Praxis dann um eine Korrektur. Die Angaben selbst zu ändern ist keine gute Idee. Eine eigenmächtige Änderung kann die Abgabe verzögern.
Verzögerungen entstehen manchmal auch in der Apotheke, etwa wenn Angaben zur Verordnung fehlen oder eine Rückmeldung ausbleibt. Deshalb lohnt es sich, den Vorgang selbst im Blick zu behalten. Ein kurzer Anruf nach einigen Tagen zeigt, wo die Bestellung steht, und kann unnötige Wartezeit verkürzen.
Wer eine Behandlung über längere Zeit plant, sollte den Beschaffungsweg früh klären. Frag die Apotheke, ob sie für deine Verordnung regelmäßig beliefert wird, wie lange Nachbestellungen üblicherweise dauern und welche Ausweichmöglichkeiten bestehen. Diese Informationen helfen dir, Lücken in der Versorgung zu vermeiden.
Wo du den aktuellen Ablauf prüfst
Die Seiten des BfArM zum Medizinalcannabis enthalten Abschnitte zu Einfuhr und Ausfuhr. Dort findest du die aktuellen Verfahren und Hinweise. Lies sie, bevor du eine Entscheidung triffst, und vergleiche sie mit dem Stand, den deine Apotheke dir nennt.
Der nächste Schritt ist klar: Sprich mit deiner Apotheke über den Beschaffungsweg, bitte deine Ärztin oder deinen Arzt um eine Verordnung, die sich umsetzen lässt, und notiere dir Ansprechpartner. Bei Problemen hilft eine Patientenberatung oder eine Anwältin mit Medizinrecht-Erfahrung.
Häufige Fragen
Wer darf Medizinalcannabis einführen?
Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken einführen will, braucht eine Erlaubnis des BfArM nach § 4 und im Einzelfall zusätzlich eine Genehmigung nach § 12 MedCanG. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nennt § 5, etwa für Apotheken im Rahmen ihres Betriebs.
Darf ich Medizinalcannabis aus dem Ausland selbst mitbringen?
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 MedCanG braucht keine Erlaubnis nach § 4, wer Cannabis auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erworben hat und als Reisebedarf ein- oder ausführt. Ob zusätzlich Nachweise oder Genehmigungen nötig sind, klärst du vorab mit dem BfArM oder dem Zoll. Ohne Verschreibung ist die Einfuhr nicht von der Erlaubnispflicht ausgenommen.