Warum darf für Cannabis nicht geworben werden?
Für Cannabis darf nicht geworben werden. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) verbietet in § 6 Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen. Die Vorschrift steht in dem Kapitel des Gesetzes, das „Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention“ heißt, und gehört damit zu den Schutzregeln. Dieser Ratgeber erklärt, was das Verbot umfasst, warum es auch für Vereine gilt und wie du im Alltag damit umgehst.
Was § 6 KCanG verbietet
Der Wortlaut lautet: „Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.“ Es richtet sich auf Cannabis selbst und auf Anbauvereinigungen. Zwei Formen sind genannt: die Werbung und das Sponsoring. Wer dagegen verstößt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Ob ein konkreter Beitrag darunter fällt, entscheidet der Einzelfall.
Warum das Verbot auch für Anbauvereinigungen gilt
Das Verbot erfasst Anbauvereinigungen ausdrücklich. Diese Vereine sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften (§ 1 Nr. 13 KCanG). Damit gilt das Verbot auch für den Verein selbst.
Das Gesetz verlangt von den Vereinen zugleich einen Beitrag zum Jugend- und Gesundheitsschutz (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Vorstand ernennt dafür ein Mitglied als Präventionsbeauftragten, und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept ist zu erstellen (§ 23 Abs. 4 und 6 KCanG). Beide Pflichten stehen im selben Gesetz wie das Werbeverbot.
Ob ein Beitrag als Werbung gilt
Ob ein konkreter Inhalt als Werbung oder Sponsoring gilt, entscheidet der Einzelfall. Gerichte entscheiden im Einzelfall, und eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen. Den Gesetzestext findest du unter § 6 KCanG.
Warum Werbung mit Jugendschutz zusammenhängt
Jugendschutz zieht sich durch das ganze KCanG. Konsumverbote gelten in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen (§ 5 Abs. 1 KCanG). Öffentlicher Konsum ist unter anderem an Schulen und auf Kinderspielplätzen verboten (§ 5 Abs. 2 KCanG). Der Zutritt zum befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen ist Personen unter 18 Jahren untersagt (§ 23 Abs. 1 KCanG). Gibt eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Eltern und Fachkräfte finden zu diesem Thema mehr im Bereich Prävention und Jugendschutz.
Was du im Netz und im Alltag beachten kannst
Im Netz begegnen dir Angebote, Erfahrungsberichte und Anzeigen, die Cannabis als Produkt darstellen. Ein paar Fragen helfen, die Lage einzuschätzen:
- Wer steckt hinter dem Beitrag, und ist die Herkunft erkennbar?
- Wird ein Produkt, eine Sorte oder ein Preis angepriesen?
- Wird zum Kauf, zur Mitgliedschaft oder zum Konsum aufgefordert?
- Gibt es Hinweise auf Risiken, Altersgrenzen und Rechtslage, oder fehlen sie?
Wenn du bei solchen Angeboten unsicher bist, gehst du am besten einen Schritt zurück. Eine Anbauvereinigung kannst du direkt anfragen. Beratungsstellen informieren über Risiken.
Wo die Abgrenzung schwierig wird
Die Abgrenzung zwischen Werbung und anderen Beiträgen ist im Einzelfall nicht immer leicht. Das Verbot betrifft Werbung und Sponsoring. Wer über Cannabis schreibt oder spricht, sollte deshalb prüfen, ob ein Beitrag etwas anpreist. Bei Unsicherheit hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Medien- oder Strafrecht.
Was für das Vereinsgelände gilt
Das Werbeverbot reicht bis zum Eingang der Vereine. Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Eine sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG). Ein Verstoß dagegen ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 32 KCanG). Die zuständige Behörde kann außerdem die Beseitigung von Werbe- und Sponsoringmaterial oder die Unterlassung von Werbe- und Sponsoringmaßnahmen anordnen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 8 KCanG).
Der Wortlaut des § 6 verbindet Werbung und Sponsoring, und beide Formen sind ausdrücklich genannt. Wer zu einem Verein oder zu Cannabis etwas veröffentlichen möchte, prüft den Beitrag deshalb anhand dieses Wortlauts, bevor er ihn online stellt.
Was du vor einer Veröffentlichung prüfst
- Enthält der Beitrag ein Produkt, eine Sorte oder einen Preis?
- Wirbt er für eine Anbauvereinigung oder für ein Sponsoring?
- Fordert er zum Kauf, zur Mitgliedschaft oder zum Konsum auf?
Diese Fragen sind Prüfhilfen. Maßgeblich bleibt der Wortlaut des § 6 KCanG. Bei einer Frage, die du nicht sicher beantworten kannst, lass den Beitrag vorher von einer Fachperson prüfen.
Was das Verbot für Vereine bedeutet
Für einen Verein heißt das: Das Verbot von Werbung und Sponsoring gilt, und die Pflichten zum Jugend- und Gesundheitsschutz gelten zugleich. Wer den Zusammenhang der Regeln sehen will, findet ihn im Ratgeber Was ist mit dem Konsumcannabisgesetz erlaubt und was verboten?
Prävention: Risiken benennen
Wer über Cannabis informiert, sollte die Risiken klar nennen. Das BIÖG beschreibt, dass ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, abhängig wird. Bei Fragen zum eigenen Konsum hilft die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 oder eine Suchtberatungsstelle vor Ort.
Häufige Fragen
Darf ein Cannabis Social Club auf seiner Website werben?
Nach § 6 KCanG sind Werbung und jede Form des Sponsorings für Anbauvereinigungen verboten. Ob ein einzelner Inhalt als Werbung gilt, entscheidet der Einzelfall. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das einordnen.
Ist Werbung für Cannabis in sozialen Netzwerken erlaubt?
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis sind nach § 6 KCanG verboten. Das gilt unabhängig davon, ob der Beitrag auf einer Website, in einem Netzwerk oder in einer Anzeige erscheint. Ob ein konkreter Beitrag darunter fällt, entscheidet der Einzelfall.