Welche Pflichten zur Suchtprävention enthält das Gesetz?
Das KCanG enthält Pflichten zur Prävention vor allem für Anbauvereinigungen. Sie müssen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Dazu gehören ein Präventionsbeauftragter und ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 6 KCanG). Prävention zieht sich aber auch durch andere Vorschriften, etwa durch die Konsumverbote und das Werbeverbot.
Die Pflicht zum Jugend- und Gesundheitsschutz
Die zentrale Vorschrift lautet, dass Anbauvereinigungen verpflichtet sind, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Ohne Präventionsbeauftragten und ohne Konzept wird die Erlaubnis versagt (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KCanG). Prävention ist für einen Verein also eine Voraussetzung für die Erlaubnis.
Bei jeder Weitergabe muss die Anbauvereinigung außerdem aufklärende Informationen zu Dosierung, Anwendung und Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen bereitstellen. Das Gesetz nennt unter anderem mögliche Schäden bei Konsum unter 25 Jahren, den Nichtkonsum in Schwangerschaft und Stillzeit, Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit (§ 21 Abs. 3 KCanG).
Der Präventionsbeauftragte
Der Vorstand jeder Anbauvereinigung ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten (§ 23 Abs. 4 KCanG). Diese Person steht den Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Sie stellt sicher, dass der Verein geeignete Maßnahmen für Jugend- und Gesundheitsschutz sowie Suchtprävention trifft, bringt ihre Kenntnisse in das Konzept ein und sorgt für dessen Umsetzung.
Der Präventionsbeauftragte muss gegenüber dem Verein nachweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt. Der Nachweis läuft über die Teilnahmebescheinigung einer Suchtpräventionsschulung bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten, öffentlich geförderten Einrichtungen (§ 23 Abs. 4 KCanG).
Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept
Jede Anbauvereinigung hat ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Darin legt der Verein geeignete Maßnahmen für einen umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz dar, insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis und zur Suchtprävention. Wie die Maßnahmen im Einzelnen aussehen, steht im Konzept des jeweiligen Vereins.
Zusätzlich sollen Anbauvereinigungen mit Suchtberatungsstellen vor Ort so zusammenarbeiten, dass Mitglieder mit riskantem Konsumverhalten oder einer bestehenden Abhängigkeit Zugang zum Suchthilfesystem erhalten (§ 23 Abs. 5 KCanG). Als Mitglied kannst du den Verein nach dem Konzept fragen.
Konsumverbote als Schutzregel
Die Konsumverbote schützen Kinder und Jugendliche direkt. Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen ist verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Öffentlich verboten ist er an Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen und auf öffentlich zugänglichen Sportstätten (§ 5 Abs. 2 KCanG). Auch Fußgängerzonen sind zwischen 7 und 20 Uhr betroffen.
Diese Regeln sind wichtig, weil sie nicht vom Verein abhängen. Sie gelten für jede Person, auch für Menschen, die gar nicht Mitglied in einer Anbauvereinigung sind. Eine ausführliche Übersicht findet sich im Artikel über die Verbote nach dem Cannabisgesetz.
Werbeverbot und Weitergabe
Werbung für Cannabis und für Anbauvereinigungen ist verboten, ebenso jede Form des Sponsorings (§ 6 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Ergänzend ist das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gibt eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Prävention für dich persönlich
Prävention betrifft auch Einzelpersonen. Wer sich Sorgen um den eigenen Konsum macht, muss nicht warten, bis ein Problem groß wird. Suchtberatungsstellen vor Ort und die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 sind Anlaufstellen, auch für Angehörige.
Die Online-Beratung zu Cannabis ist eine Möglichkeit, wenn kein Beratungsangebot vor Ort erreichbar ist. Bei akuten Notlagen, etwa wenn jemand nach dem Konsum nicht ansprechbar wirkt, gehört der Notruf dazu. Ein Hinweis zu Jugendlichen steht in der Rubrik Jugendschutz.
Prävention im Verein: was Mitglieder erwarten dürfen
Aus dem Gesetz ergibt sich, was Mitglieder erwarten dürfen: einen benannten Präventionsbeauftragten als Ansprechperson, ein Konzept mit Maßnahmen zu risikoreduziertem Konsum und Suchtprävention, Informationen zu Risiken bei jeder Weitergabe und Hinweise auf Beratungsstellen. Fehlt eines davon, lohnt die Nachfrage beim Vorstand. Die zuständige Behörde überwacht die Vereine und nimmt dafür regelmäßig Kontrollen vor Ort vor (§ 27 Abs. 1 KCanG).
Warum Prävention bei jungen Menschen besonders wichtig ist
Das junge Gehirn befindet sich in einer wichtigen Entwicklungsphase. Das BIÖG beschreibt, dass dadurch im schlimmsten Fall der Schul- oder Berufsabschluss gefährdet sein kann, weil das Gedächtnis schlechter funktioniert. Aus diesem Grund gehören Konsumverbote und Aufklärung eng zusammen.
Der Bund unterstützt die Aufklärung selbst: Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, heute das Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit (BIÖG), soll nach § 8 Abs. 1 KCanG eine digitale Plattform mit Informationen zu Wirkung, Risiken und risikoreduziertem Konsum betreiben, Präventionsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene weiterentwickeln, ein digitales Beratungsangebot aufbauen und eine Weiterbildung für Suchtpräventionsfachkräfte anbieten.
Was Eltern und Angehörige tun können
Eltern, die sich Sorgen machen, können beim Elterntelefon der Nummer gegen Kummer anrufen: 0800 111 0 550. Wer selbst Fragen zum Konsum hat, erreicht außerdem die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031. Beide Stellen verweisen auf ihre Websites für weitere Informationen.
Wird eine minderjährige Person mit Cannabis angetroffen, ohne dass sie sich strafbar macht, informiert die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich die Personensorgeberechtigten (§ 7 Abs. 1 KCanG). Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls informiert sie auch den örtlichen Träger der Jugendhilfe (§ 7 Abs. 2 KCanG).
Was du als Nächstes tun kannst
Lies die Paragrafen 5, 6, 23 und 34 KCanG im Originaltext, wenn du die Pflichten genau kennen willst. Wer in einem Verein mitarbeitet, sollte das Konzept kennen und bei Unklarheiten den Präventionsbeauftragten fragen. Wer Informationen für Eltern oder Fachkräfte sucht, findet im Artikel Welche Fakten sollten Eltern kennen? einen Einstieg. Wer selbst Fragen zum Konsum hat, nutzt die Beratung, bevor es zu einem Problem wird.
Häufige Fragen
Welche Präventionspflichten hat eine Anbauvereinigung?
Anbauvereinigungen müssen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Der Vorstand ernennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Außerdem muss jede Anbauvereinigung ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG).
Wer ist der Präventionsbeauftragte?
Der Präventionsbeauftragte ist ein Mitglied, das der Vorstand der Anbauvereinigung benennt. Er oder sie ist für die Umsetzung der Präventionsmaßnahmen zuständig. Die Person ist Ansprechpartner für Fragen zum Jugendschutz.
Wo bekomme ich Beratung zu meinem Cannabiskonsum?
Suchtberatungsstellen beraten meist kostenlos und vertraulich. Online-Angebote wie die Beratung zu Cannabis ergänzen das Angebot vor Ort. Bei akuten Notlagen ist der Notruf die richtige Anlaufstelle.
Quellen
- KCanG § 23 Anbauvereinigungen (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 5 Konsumverbote (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 6 Werbeverbot (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 34 Strafvorschriften (gesetze-im-internet.de)
- BIÖG Cannabisprävention: Gefahren für Jugendliche
- Suchtberatung digital: Cannabis
- KCanG § 7
- KCanG § 8
- KCanG § 12
- KCanG § 21
- KCanG § 27
- KCanG § 36
- Nummer gegen Kummer: Elterntelefon
- Sucht & Drogen Hotline