Was regelt das KCanG zum Jugendschutz?
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt den Jugendschutz über mehrere feste Regeln. Die wichtigste lautet: Besitz, Eigenanbau und die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung sind erst ab 18 Jahren erlaubt. Daneben gibt es Konsumverbote in der Nähe von Minderjährigen, Verbote an bestimmten Orten und Strafen für die Weitergabe an junge Menschen. Dieser Überblick ordnet die Regeln und zeigt dir, wo du die Details nachlesen kannst.
Die Altersgrenze 18 gilt an drei Stellen
Beim Besitz gilt: Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf nach § 3 Abs. 1 KCanG bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Am Wohnsitz sind insgesamt bis zu 50 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 2). Beim Eigenanbau gilt die Altersgrenze ebenfalls, erlaubt sind höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig (§ 9 Abs. 1). Bei Anbauvereinigungen darf nur Mitglied werden, wer 18 Jahre alt ist (§ 16 Abs. 1). Wer jünger ist, hat in allen drei Fällen keine Erlaubnis.
Begriffe kurz erklärt
Eine Anbauvereinigung ist ein Zusammenschluss, der Cannabis gemeinschaftlich anbaut und an seine Mitglieder weitergibt. Dafür braucht sie eine Erlaubnis nach § 11 KCanG. Minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Mit befriedetem Besitztum ist das abgegrenzte Gelände gemeint, auf dem eine Anbauvereinigung ihren Anbau betreibt. Die Begriffe tauchen in den Vorschriften immer wieder auf, deshalb lohnt sich der Blick darauf.
Konsum in der Nähe von Minderjährigen ist verboten
§ 5 Abs. 1 KCanG verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Eine feste Entfernung nennt die Vorschrift nicht. Ob jemand unmittelbar dabei ist, muss deshalb in der konkreten Situation beurteilt werden. Wer Kinder oder Jugendliche im Raum hat, verzichtet am besten auf den Konsum.
Orte mit besonderem Schutz
Nach § 5 Abs. 2 ist öffentlicher Konsum in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Dasselbe gilt für Kinderspielplätze, Kinder- und Jugendeinrichtungen und öffentlich zugängliche Sportstätten, jeweils auch in Sichtweite. Auch das befriedete Gelände einer Anbauvereinigung ist geschützt. In Fußgängerzonen ist öffentlicher Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten.
Die Sichtweite hat eine Grenze: Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der Einrichtung ist sie nicht mehr gegeben. Die Einzelheiten zu Schulen erklärt der Artikel Wie weit darf man vom Schuleingang entfernt konsumieren?.
Weitergabe an Minderjährige ist strafbar
Die Weitergabe von Cannabis ist nach § 34 KCanG strafbar. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Als besonders schwerer Fall gilt in der Regel, wenn eine Person über 21 Jahre einem Kind oder einem Jugendlichen Cannabis weitergibt. Dafür nennt § 34 Abs. 3 einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die Einzelheiten beschreibt der Artikel Wer macht sich strafbar, wenn er Minderjährigen Cannabis gibt?.
Werbung, Zutritt und Aufbewahrung
Werbung und Sponsoring für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind nach § 6 KCanG verboten. Auf das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung dürfen Personen unter 18 Jahren nicht. Das regelt § 23 Abs. 1. Außerdem sind Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen (§ 10 KCanG). Fehlender Schutz ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG).
Warum die Grenze bei 18 liegt
Das junge Gehirn befindet sich in einer wichtigen Entwicklungsphase, und Cannabiskonsum kann diese Entwicklung beeinflussen. Das BIÖG beschreibt auf seiner Seite zu den Gefahren für Jugendliche, dass Gedächtnis und Schulabschluss gefährdet sein können. Die Altersgrenze setzt genau an dieser Phase an. Wer Jugendliche begleitet, sollte die Gründe kennen, damit er sie auch erklären kann.
Heranwachsende zwischen 18 und 21
Heranwachsende sind nach § 1 Nr. 20 KCanG Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Das Jugendgerichtsgesetz nennt für die Tatzeit dieselben Grenzen (§ 1 Abs. 2 JGG). Für die Abgabe durch Anbauvereinigungen gelten für sie engere Grenzen: höchstens 30 Gramm pro Kalendermonat und ein THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent (§ 19 Abs. 3 KCanG). Die Tagesgrenze von 25 Gramm gilt auch in dieser Altersgruppe.
Was die Regeln für Eltern bedeuten
Eltern müssen die Regeln nicht auswendig kennen, aber sie sollten die Kernpunkte erklären können. Die Altersgrenzen sind für Minderjährige festgelegt, und Eltern können sie nicht per Absprache aufheben. Wer dem eigenen Kind Cannabis weitergibt, macht sich nach § 34 strafbar. Konsum in unmittelbarer Gegenwart des Kindes verstößt gegen § 5 Abs. 1.
Was du tun kannst
Gesetze setzen den Rahmen, Prävention macht ihn im Alltag wirksam. Eltern können früh und ohne Drohung über Cannabis sprechen. Fachkräfte in Schule und Jugendarbeit können die Regeln erklären und Ansprechpersonen benennen. Wer selbst Fragen hat, findet auf der Präventionsseite cannabispraevention.de des BIÖG Informationen für Eltern, Jugendliche und Fachkräfte.
- Die drei Altersgrenzen von 18 Jahren im Kopf behalten.
- Konsum in der Nähe von Kindern und Jugendlichen unterlassen.
- Bei Verdacht auf Weitergabe an Minderjährige eine Beratungsstelle oder eine Rechtsberatung einschalten.
Verbote und Sanktionen im Überblick
Verbote und Sanktionen unterscheiden sich. Verboten ist der Besitz von Cannabis unter 18 Jahren und über den erlaubten Mengen. Die Weitergabe an Kinder und Jugendliche ist strafbar (§ 34 KCanG). Konsum entgegen § 5 und fehlender Schutz nach § 10 sind Ordnungswidrigkeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 und 6 KCanG), die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Obergrenze steht in § 36 Abs. 2 KCanG. Wer diesen Unterschied kennt, kann im Gespräch mit Kindern klarer erklären, was erlaubt ist und was nicht.
Jugendschutz in Schule und Jugendarbeit
Fachkräfte in Schulen und Jugendzentren begegnen den Regeln täglich. Sie können Altersgrenzen und Orte mit besonderem Schutz in Gruppen erklären und auf die Sichtweite von Schulen und Spielplätzen hinweisen. Wer Veranstaltungen plant, sollte die Konsumverbote in Sichtweite kennen, weil sie auch Flächen betreffen, die nicht zum Schulgelände gehören.
Hilfreich ist eine feste Ansprechperson, an die sich Jugendliche wenden können. Beratungsstellen bieten solche Gespräche an, und die Präventionsseite cannabispraevention.de stellt Material bereit, das Fachkräfte im Unterricht einsetzen können.
Den Wortlaut des Gesetzes findest du auf gesetze-im-internet.de. Eine Übersicht aller Themen rund um den Jugendschutz bietet der Bereich Jugendschutz auf dieser Website. Zu einzelnen Fragen lohnen sich außerdem Ab welchem Alter darf man Cannabis besitzen? und Darf man in Gegenwart von Minderjährigen kiffen?.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter gelten die Erlaubnisse des KCanG?
Besitz von bis zu 25 Gramm, Eigenanbau und die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung sind erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 3, § 9 und § 16 KCanG). Für Minderjährige bleiben diese Erlaubnisse ausgeschlossen. Wer Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weitergibt, macht sich nach § 34 strafbar. Die Konsumverbote in § 5 gelten zusätzlich.
Gibt es Ausnahmen für Eltern?
Das Gesetz nennt keine Ausnahme für Eltern. Eine Erlaubnis der Eltern schafft keine Ausnahme von der Altersgrenze. Eltern, die einem Kind Cannabis weitergeben, machen sich nach § 34 KCanG strafbar. Konsum in unmittelbarer Gegenwart des Kindes ist nach § 5 Abs. 1 verboten. Bei konkreten Fragen hilft eine Rechtsberatung oder eine Suchtberatungsstelle.
Quellen
- KCanG im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 5 Konsumverbote
- KCanG § 34 Strafvorschriften
- BIÖG: Gefahren für Jugendliche
- KCanG § 1 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 3 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 9 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 10 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 16 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 23 (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 36 (gesetze-im-internet.de)