Welche rechtlichen Punkte sollte man vorab klären?
Vor jedem Umgang mit Cannabis lohnt sich eine kurze Prüfung im Konsumcannabisgesetz (KCanG). Das Gesetz regelt vier Punkte, die fast jede Situation betreffen: das Alter, die Menge, den Ort und die Weitergabe. Wer diese vier Punkte vorab klärt, vermeidet typische Fehler. Die folgende Checkliste ersetzt keine persönliche Beratung, zeigt dir aber, worauf es ankommt und wo du im Gesetz nachlesen kannst.
Punkt 1: Wie alt bist du?
Viele Regeln hängen an der Volljährigkeit. Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 25 Gramm für den Eigenkonsum erlaubt. Auch der Eigenanbau nach § 9 KCanG richtet sich an Personen ab 18 Jahren. Wer Mitglied in einer Anbauvereinigung werden möchte, muss nach § 16 Abs. 1 KCanG ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Für junge Erwachsene gelten bei der Weitergabe aus einer Anbauvereinigung eigene Grenzen. Das KCanG versteht unter Heranwachsenden Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Nr. 20 KCanG). Was das im Alltag bedeutet, erklärt der Artikel zu den Regeln für Heranwachsende.
Punkt 2: Wie viel darfst du besitzen?
Für den Eigenkonsum gilt eine Grenze von 25 Gramm. Am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt sind bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial bis zu 50 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Beim Eigenanbau dürfen gleichzeitig höchstens drei Cannabispflanzen gehalten werden (§ 9 Abs. 1 KCanG). Die Werte im Überblick:
| Regel | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Besitz zum Eigenkonsum ab 18 Jahren | bis 25 Gramm | § 3 Abs. 1 KCanG |
| Besitz am Wohnsitz bei Blüten und Pflanzenmaterial | bis 50 Gramm | § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG |
| Gleichzeitig angebaute Pflanzen | höchstens drei | § 9 Abs. 1 KCanG |
Die Mengen beziehen sich auf den Besitz. Wer darüber hinausgeht, verlässt den Rahmen, den das Gesetz erlaubt. Knapp darüber kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen: mehr als 25 und bis zu 30 Gramm außerhalb von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt oder insgesamt mehr als 50 und bis zu 60 Gramm (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Bei mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder insgesamt mehr als 60 Gramm liegt eine Straftat vor (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Welche Folgen das im Einzelfall hat, entscheiden die zuständigen Stellen und gegebenenfalls die Gerichte. Wer in eine solche Lage gerät, sollte früh eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht fragen.
Punkt 3: Wo ist Konsum erlaubt und wo nicht?
Das Gesetz unterscheidet zwischen privaten Räumen und öffentlichen Orten. Nach § 5 Abs. 2 KCanG ist öffentlicher Konsum in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Dasselbe gilt auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf öffentlich zugänglichen Sportstätten und im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen. Außerdem nennt das Gesetz Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
Die Sichtweite gilt nur bis zu einem Abstand von 100 Metern. Wer in der Nähe eines genannten Ortes konsumieren möchte, muss deshalb die Sichtweite prüfen. Hinzu kommt das Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen nach § 5 Abs. 1 KCanG. Die Altersgrenze liegt bei 18 Jahren. Eine Übersicht zu den Orten bietet der Artikel über Orte, die für den Konsum tabu sind.
Punkt 4: Darfst du weitergeben?
Die Weitergabe ist der strengste Punkt der Checkliste. Cannabis aus dem Eigenanbau darf nach § 9 Abs. 2 KCanG nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine Anbauvereinigung darf Cannabis gemeinschaftlich an ihre Mitglieder weitergeben, dafür braucht sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 11 Abs. 1 KCanG. Für Mitglieder ab 21 Jahren gilt nach § 19 Abs. 3 KCanG eine Obergrenze von 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat.
Besonders streng ist die Weitergabe an Minderjährige. Nach § 34 KCanG wird das Abgeben oder Weitergeben von Cannabis mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nennt § 34 Abs. 3 die Weitergabe an ein Kind oder einen Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahre. Der Strafrahmen liegt dann bei drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Häufige Denkfehler
Der erste Denkfehler lautet: Erlaubt heißt überall erlaubt. Die Besitzgrenze sagt nur etwas über die Menge aus. Ob der Konsum an einem bestimmten Ort zulässig ist, entscheidet die Ortsregel, und die Ortsregeln stehen gesondert im Gesetz.
Der zweite Denkfehler lautet: Legal heißt harmlos. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) schreibt auf cannabispraevention.de, dass ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, abhängig wird. Wer die Regeln kennt, kennt damit noch nicht die Risiken. Beides gehört zur Prüfung.
Was du jetzt konkret tun kannst
Die Checkliste funktioniert am besten, wenn du jeden Punkt einzeln abarbeitest und die Antworten notierst, bevor du handelst. Lies die genannten Paragrafen selbst, bevor du dich auf Foren, Werbung oder Erfahrungsberichte verlässt. Die Gesetzestexte findest du auf gesetze-im-internet.de, Erläuterungen zum Gesetz bietet das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Seite zum Cannabisgesetz.
- Alter prüfen: Bist du 18 oder älter, gelten die Grenzen für Erwachsene.
- Menge prüfen: Zähle nach, wie viel Cannabis du tatsächlich bei dir oder zu Hause hast.
- Ort prüfen: Liegt eine Schule, ein Spielplatz oder eine Einrichtung für Kinder und Jugendliche in der Nähe?
- Weitergabe prüfen: Soll jemand anderes das Cannabis bekommen? Aus dem Eigenanbau ist das verboten, und Minderjährige sind besonders geschützt.
Wann die Checkliste nicht mehr reicht
Die Checkliste ist ein Einstieg. Sobald eine Behörde Fragen stellt, ein Verfahren läuft oder eine Anzeige im Raum steht, reicht sie nicht mehr aus. Dann lohnt sich eine persönliche Einordnung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt. Notiere bis dahin Datum, Ort und Umstände, damit du dich auf das Gespräch vorbereiten kannst.
Wo du Hilfe bekommst
Bei Fragen zu deinem Konsum erreichst du die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031. Für rechtliche Einzelfragen ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt der richtige Ansprechpartner. Wie du die passende Stelle findest, erklärt der Ratgeber zur Rechtsberatung.
Präventiv wirkt schon die Vorbereitung: Wer die vier Punkte vorher klärt, muss im Ernstfall weniger improvisieren. Das schützt dich selbst und die Menschen in deinem Umfeld, besonders Kinder und Jugendliche.
Häufige Fragen
Welche Punkte sollte ich vor dem Umgang mit Cannabis zuerst prüfen?
Prüfe das Alter, die Menge, den Ort und die Weitergabe. Für jeden Punkt gibt es im Konsumcannabisgesetz eigene Regeln, die unter anderem in den Paragrafen 3, 5, 9 und 19 stehen. Bei Unklarheiten fragst du eine Beratungsstelle, bevor du handelst.
Ersetzt die Checkliste eine Rechtsberatung?
Nein. Die Checkliste zeigt dir die wichtigsten Regeln und sagt dir, wo du nachlesen kannst. Bei einem konkreten Vorfall oder einer Anzeige ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht der richtige Ansprechpartner, denn Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 3 (Besitz)
- Konsumcannabisgesetz § 5 (Konsumverbote)
- Konsumcannabisgesetz § 9 (Eigenanbau)
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Cannabisgesetz
- BIÖG: Gefahren für Jugendliche
- BIÖG: Langfristige Risiken und Sucht
- drugcom: Cannabis
- KCanG § 1
- KCanG § 11
- KCanG § 16
- KCanG § 19
- KCanG § 34
- KCanG § 36
- Sucht & Drogen Hotline