Was muss man als Neuling über das KCanG wissen?
Wer neu mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu tun hat, braucht vor allem eine verlässliche Übersicht. Das Gesetz regelt Besitz, Eigenanbau, Konsumorte, Weitergabe und Teile des Straßenverkehrs. Die wichtigsten Regeln lassen sich in wenigen Punkten zusammenfassen, doch jeder Punkt hat Details, die man kennen sollte. Dieser Artikel gibt dir die Übersicht und verweist auf die Stellen, an denen du tiefer einsteigen kannst.
Alter: 18 ist die wichtigste Grenze
Die Regeln für Erwachsene gelten ab 18 Jahren. Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz zum Eigenkonsum bis zu 25 Gramm erlaubt, wenn du das 18. Lebensjahr vollendet hast. Auch der Eigenanbau nach § 9 KCanG richtet sich an Personen ab 18 Jahren. Für Mitglieder einer Anbauvereinigung gilt ebenfalls die Altersgrenze von 18 Jahren nach § 16 Abs. 1 KCanG.
Zwischen 18 und 21 Jahren gelten bei der Weitergabe aus einer Anbauvereinigung eigene Grenzen. Der Artikel zu den Regeln für Heranwachsende erklärt sie im Einzelnen.
Menge: Was du besitzen darfst
Für den Eigenkonsum gilt die Grenze von 25 Gramm. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial bis zu 50 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Diese beiden Grenzen sollte man nicht vermischen, denn sie beantworten unterschiedliche Fragen.
Wer die Mengen im Blick behalten möchte, findet im Artikel zu den erlaubten Mengen eine ausführliche Erklärung.
Eigenanbau: drei Pflanzen
Beim Eigenanbau dürfen gleichzeitig höchstens drei Cannabispflanzen gehalten werden (§ 9 Abs. 1 KCanG). Die Zahl gilt für gleichzeitige Pflanzen. Wer den Anbau plant, sollte sich außerdem klarmachen, dass die Ernte nach § 9 Abs. 2 KCanG nicht an Dritte weitergegeben werden darf.
Der Vergleich zwischen Eigenanbau und Verein hilft beim Einstieg. Er steht im Artikel zu den Unterschieden von Eigenanbau und Anbauvereinigung.
Konsumorte und Minderjährige
Öffentlicher Konsum ist nach § 5 Abs. 2 KCanG in Schulen und in deren Sichtweite verboten. Dasselbe gilt auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf öffentlich zugänglichen Sportstätten und im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen. Fußgängerzonen sind zwischen 7 und 20 Uhr ebenfalls genannt. Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern.
Unabhängig vom Ort gilt nach § 5 Abs. 1 KCanG ein Konsumverbot in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen. Der Artikel zu den Orten, die für den Konsum tabu sind, zeigt die Übersicht.
Weitergabe: der strengste Punkt
Eine Weitergabe ist nur in den Grenzen des Gesetzes möglich. Für Mitglieder einer Anbauvereinigung ab 21 Jahren gilt nach § 19 Abs. 3 KCanG eine Obergrenze von 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat. Die Weitergabe an Minderjährige ist besonders streng. Nach § 34 KCanG kann Weitergabe mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Straßenverkehr: eigene Grenzen
Das Gesetz allein regelt nicht alles. Im Straßenverkehr gelten die Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes. Nach § 24a Abs. 1 StVG liegt die Grenze für Alkohol bei 0,5 Promille im Blut. Für THC nennt § 24a Abs. 1a StVG einen Wert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Wer Alkohol und Cannabis kombiniert, begeht nach § 24a Abs. 2a StVG einen eigenen Tatbestand. Ein Bußgeld ist vorgesehen, und bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 Abs. 1 StVG).
Eine Ausnahme gilt nach § 24a Abs. 4 StVG bei der bestimmungsgemäßen Einnahme eines ärztlich verschriebenen Arzneimittels. Wer Medizinalcannabis nimmt, sollte das mit der Ärztin oder dem Arzt besprechen und sich nicht auf Vermutungen verlassen.
Gesundheit: Was Neulinge wissen sollten
Legal heißt nicht harmlos. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) schreibt auf cannabispraevention.de, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet und Konsum diese beeinflussen kann. Ungefähr eine von acht Personen, die Cannabis konsumieren, wird abhängig. Das Portal drugcom.de weist außerdem darauf hin, dass sich bei dauerhaftem Konsum eine psychische Abhängigkeit entwickeln kann.
Gerade Einsteiger sollten die Risiken ernst nehmen. Ein früher Einstieg kann nach drugcom nachhaltige Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit zur Folge haben. Wer merkt, dass der Konsum im Alltag mehr Raum bekommt, sollte das früh mit einer Beratungsstelle besprechen.
Wo du Hilfe findest
Bei Fragen zum Gesetz hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Bei Fragen zum eigenen Konsum erreichst du die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031. Gerichte entscheiden im Einzelfall, deshalb ist bei konkreten Problemen eine persönliche Einordnung sinnvoll.
Medizinalcannabis gehört in ein anderes Regelwerk
Ärztlich verschriebenes Cannabis unterliegt dem Medizinal-Cannabisgesetz. Danach darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Die Abgabe an Endverbraucher erfolgt nur in einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung (§ 3 Abs. 2 MedCanG). Wer beides nutzt, sollte die Regeln getrennt betrachten.
Fragen, die du vor dem Start klären solltest
- Welche Mengen gelten an meinem Wohnsitz, und welche gelten unterwegs?
- Wo darf ich nicht konsumieren, und wo liegt der nächste genannte Ort?
- Wie schütze ich Cannabis vor Kindern im Haushalt?
- Wer hilft mir, wenn ich unsicher bin oder mein Konsum sich verändert?
Was du als Neuling jetzt tun kannst
Lies die Grenzen für Alter, Menge, Ort und Weitergabe einmal in Ruhe durch. Prüfe danach die Stellen, an denen du dich informieren willst, und vergleiche Angaben mit dem Gesetzestext. Wenn du unsicher bist, frag früh nach, bevor du handelst. Wer die Regeln kennt und die Risiken ernst nimmt, trifft im Alltag die besseren Entscheidungen.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter darf man Cannabis besitzen?
Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz zum Eigenkonsum für Personen erlaubt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und zwar bis zu 25 Gramm. Für Minderjährige gelten strengere Regeln, und der Konsum in ihrer Gegenwart ist verboten. Bei Fragen zu deinem Einzelfall hilft eine Beratungsstelle.
Welche Grenzen gelten im Straßenverkehr?
Im Straßenverkehr gelten die Grenzen des Straßenverkehrsgesetzes, insbesondere der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum nach § 24a Abs. 1a StVG. Die Folgen hängen vom Einzelfall ab. Bei einer Ordnungswidrigkeit ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 3 (Besitz)
- Konsumcannabisgesetz § 5 (Konsumverbote)
- Konsumcannabisgesetz § 9 (Eigenanbau)
- Konsumcannabisgesetz § 34 (Strafvorschriften)
- Straßenverkehrsgesetz § 24a (Alkohol und berauschende Mittel)
- Straßenverkehrsgesetz § 25 (Fahrverbot)
- BIÖG: Gefahren für Jugendliche
- drugcom: Cannabis
- KCanG § 16
- KCanG § 19
- MedCanG § 3, Verschreibung und Abgabe
- Sucht & Drogen Hotline