Das KCanG in Kürze: die wichtigsten Regeln
Diese Kurzfassung des KCanG zeigt die wichtigsten Regeln des Konsumcannabisgesetzes. Das Gesetz erlaubt Erwachsenen den Besitz kleiner Mengen, den Eigenanbau in sehr engem Rahmen und den gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen. Zugleich verbietet es Konsum vor Kindern, Werbung für Cannabis und die Weitergabe an Minderjährige. Jede Regel unten nennt den Paragrafen, damit du sie im Gesetzestext nachlesen kannst.
Besitz: 25 Gramm unterwegs, 50 Gramm zu Hause
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt gilt bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial eine Grenze von 50 Gramm (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Die Mengen beziehen sich auf den Eigenkonsum. Was darüber hinausgeht, ist vom erlaubten Besitz nicht gedeckt.
Eigenanbau: höchstens drei Pflanzen am Wohnsitz
Der Eigenanbau ist ab 18 Jahren erlaubt, allerdings nur am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt. Insgesamt dürfen höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig wachsen (§ 9 Abs. 1 KCanG). Die Ernte aus dem privaten Anbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG).
Die Weitergabe betrifft auch Kleinigkeiten. Wer einem Freund eine Handvoll Blüten aus der eigenen Ernte schenkt, verstößt gegen die Regel, auch ohne Geld zu verlangen. Wer mehr ernten will oder mit anderen gemeinsam anbauen möchte, braucht dafür eine Anbauvereinigung mit Erlaubnis.
Anbauvereinigungen: Erlaubnis, Mitglieder, Anbau
Der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe an Mitglieder brauchen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 KCanG). Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 KCanG). Mitglied werden kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 16 Abs. 1 und Abs. 4 KCanG). Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Angebaut wird in der Vereinigung nur gemeinschaftlich durch Mitglieder (§ 17 Abs. 1 KCanG).
Konsumverbote: wo Konsum tabu ist
Der Konsum ist in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen verboten (§ 5 Abs. 1 KCanG). Öffentlich verboten ist er in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf öffentlich zugänglichen Sportstätten und im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen. Das gilt jeweils auch in deren Sichtweite (§ 5 Abs. 2 KCanG). Bei einem Abstand von mehr als 100 Metern gilt die Sichtweite nach dem Gesetz nicht mehr.
In Fußgängerzonen ist Konsum zwischen 7 und 20 Uhr verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 KCanG). Diese Zeitregel hängt nicht an der Sichtweite. Außerhalb dieser Zeit gilt das Verbot für Fußgängerzonen nicht. Die übrigen Konsumverbote bleiben bestehen.
Weitergabe und Jugendschutz
Wer Cannabis an Kinder oder Jugendliche abgibt oder weitergibt, macht sich strafbar. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (§ 34 Abs. 1 KCanG). Besonders schwer wiegt es, wenn eine Person über 21 Jahre einem Kind oder einem Jugendlichen Cannabis gibt. Dafür nennt das Gesetz einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG). Das betrifft Anzeigen, Plakate und Beiträge ebenso wie das Sponsoring von Veranstaltungen. Dazu gehört auch, dass ein Verein nicht mit Cannabis für sich wirbt.
Prävention als Pflicht der Vereine
Anbauvereinigungen müssen zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beitragen (§ 23 Abs. 4 KCanG). Dafür ernennt der Vorstand ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Außerdem muss jede Anbauvereinigung ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen (§ 23 Abs. 6 KCanG). Mehr dazu steht im Artikel zur Suchtprävention im KCanG.
Konsum im Alltag: wo die Regeln besonders wichtig sind
Ein häufiger Stolperstein ist die Gegenwart von Minderjährigen. Auch wenn ein Kind im Nebenzimmer ist, muss geprüft werden, ob es sich um eine unmittelbare Gegenwart handelt. Der Gesetzestext nennt diesen Punkt in § 5 Abs. 1 KCanG, und die Frage ist im Einzelfall zu beantworten.
Auch der Ort zählt. Schulen, Kinderspielplätze und öffentlich zugängliche Sportstätten sind nach § 5 Abs. 2 KCanG besonders geschützt, und die Sichtweite spielt bei Entfernungen bis 100 Meter eine Rolle. Wer in einem Park unterwegs ist, sollte deshalb die Umgebung prüfen, bevor er überhaupt an einen Konsum denkt.
Besitz und Weitergabe im Freundeskreis
Im Freundeskreis wird oft geteilt, und genau hier entstehen viele Missverständnisse. Die Weitergabe von Cannabis aus dem Eigenanbau an Dritte ist nach § 9 Abs. 2 KCanG verboten. Wer etwas verschenkt, weil gerade viel vorhanden ist, handelt damit gegen das Gesetz, auch wenn kein Geld fließt.
Auch Kinder und Jugendliche dürfen von Erwachsenen nichts erhalten. Die Abgabe an Minderjährige ist nach § 34 KCanG strafbar. Gibt eine Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, nennt § 34 Abs. 3 KCanG ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall.
Was die Regeln für Dritte bedeuten
Die Regeln gelten nicht nur für dich. Wer Cannabis für andere besorgt oder weitergibt, kann unter die Strafvorschriften des § 34 KCanG fallen. Ob das im Einzelfall so ist, klärt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Auch eine Wohnungsgemeinschaft sollte die Regeln kennen, weil Mitbewohnende betroffen sein können, etwa beim Konsum in Gegenwart von Minderjährigen.
Was du als Nächstes tun kannst
Wenn du eine Regel genauer wissen willst, lies den Paragrafen im Originaltext nach. Die Links in diesem Artikel führen direkt zu den Gesetzestexten. Wer einen konkreten Fall hat, etwa nach einer Kontrolle oder einem Bußgeldbescheid, sollte nicht nur auf das Internet vertrauen. Eine Rechtsberatung oder eine Beratungsstelle vor Ort kann die Lage einordnen. Einen Überblick über alle Themen bietet die Rubrik Recht und Gesetz, die Hinweise zum Schutz junger Menschen stehen unter Jugendschutz.
Häufige Fragen
Wie viel Cannabis darf man nach dem KCanG besitzen?
Personen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt bei Blüten und Pflanzenmaterial eine Grenze von 50 Gramm. Die Regeln stehen in § 3 KCanG. Bei einem Einzelfall hilft eine Beratungsstelle oder eine Fachanwältin beziehungsweise ein Fachanwalt.
Ist Werbung für Cannabis erlaubt?
Nein. Nach § 6 KCanG sind Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen verboten. Das betrifft Anzeigen, Plakate und Beiträge in sozialen Netzwerken ebenso wie das Sponsoring von Veranstaltungen.
Wie viele Pflanzen darf ich anbauen?
Erwachsene ab 18 Jahren dürfen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen (§ 9 KCanG). Die Ernte darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Wer mehr Pflanzen oder eine gemeinsame Ernte möchte, braucht dafür eine Erlaubnis nach § 11 KCanG für eine Anbauvereinigung.
Quellen
- KCanG § 3 Besitz (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 5 Konsumverbote (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 6 Werbeverbot (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 9 Eigenanbau (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 11 Erlaubnis (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 16 Mitglieder (gesetze-im-internet.de)
- KCanG § 34 Strafvorschriften (gesetze-im-internet.de)
- BIÖG Cannabisprävention: Gesetzeslage für Jugendliche
- KCanG § 17
- KCanG § 23