Wann braucht man überhaupt eine behördliche Erlaubnis?
Eine behördliche Erlaubnis verlangt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) vor allem für den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis und für die Weitergabe an Mitglieder einer Anbauvereinigung. Nach § 11 Abs. 1 KCanG bedarf dieser Anbau einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wer also in einem Verein Cannabis gemeinschaftlich anbauen oder an Mitglieder weitergeben möchte, braucht diese Erlaubnis. Die Regeln für den privaten Besitz und den Eigenanbau stehen in anderen Paragrafen.
Welche Tätigkeiten die Erlaubnis betrifft
Die Erlaubnis betrifft zwei Tätigkeiten: den gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe an Mitglieder. Der Anbau darf nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG nur durch Mitglieder gemeinschaftlich erfolgen. Eine Anbauvereinigung muss also eine Organisation sein, in der Mitglieder den Anbau tragen. Die Erlaubnis ist damit an die Organisation gebunden und nicht an einzelne Personen.
Anbauvereinigungen sind nach § 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Diese Rechtsform ist also Teil der Voraussetzungen, nicht nur eine Formalie. Mehr zur Organisation erklärt der Überblick zu den Regeln für Anbauvereinigungen.
Was der Antrag enthalten muss
Der Antrag auf Erlaubnis muss nach § 11 Abs. 4 KCanG bestimmte Angaben und Nachweise enthalten, und zwar in deutscher Sprache. Das Gesetz listet diese Angaben abschließend auf. Wer einen Antrag vorbereitet, sollte den Wortlaut des Paragrafen als Checkliste nutzen und jeden Punkt mit einem Nachweis unterlegen.
Unabhängig vom Antrag gilt: Nach § 23 Abs. 6 KCanG haben Anbauvereinigungen ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen. Auch die Pflicht, ein Mitglied als Präventionsbeauftragten zu ernennen, ergibt sich aus § 23 Abs. 4 KCanG. Beide Punkte gehören von Beginn an in die Planung.
Besitz und Eigenanbau ohne Verein
Für den Besitz zum Eigenkonsum gilt eine Grenze von 25 Gramm für Personen ab 18 Jahren (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm bei Blüten und Pflanzenmaterial erlaubt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Für den Eigenanbau setzt § 9 KCanG die Grenze von höchstens drei gleichzeitig gehaltenen Pflanzen. Diese Regeln beschreiben, was der Gesetzgeber für Einzelpersonen vorsieht.
Der Artikel zu der Frage, wer in Deutschland selbst anbauen darf, zeigt die Grenzen im Einzelnen. Wer die Unterschiede zwischen Eigenanbau und Verein verstehen will, liest den Vergleich von Eigenanbau und Anbauvereinigung.
Ohne Erlaubnis und im Verfahren
Wer ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG Cannabis anbaut oder weitergibt, kann nach § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben und Nachweise über den Antrag entscheiden (§ 11 Abs. 5). Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden (§ 11 Abs. 7). Änderungen bei den Angaben nach der Antragstellung sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Abs. 6).
Welche Stelle zuständig ist
Über die Erlaubnis entscheidet die zuständige Behörde. Zuständig sind nach § 33 Abs. 1 KCanG die Behörden des Landes, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. Welche Landesstelle das ist, erfragst du bei der Landesverwaltung. Dort erfährst du auch, welche Unterlagen verlangt werden.
Der Artikel zu den Behörden, die die Einhaltung des KCanG kontrollieren, gibt einen ersten Überblick über die Zuständigkeiten.
Typische Missverständnisse
- Die Erlaubnis betrifft den Anbau im Verein, nicht den privaten Besitz im Rahmen der Grenzen.
- Eine Anbauvereinigung braucht Mitglieder, die den Anbau gemeinschaftlich tragen. Ein einzelner Anbauer ist kein Verein.
- Der Antrag ist kein Formular, das man einfach ausfüllt. Er verlangt Nachweise und ein Konzept.
Prävention im Verein
Gerade in einer Anbauvereinigung zählt der Schutz junger Menschen. Das Gesetz verlangt nach § 23 Abs. 4 KCanG ausdrücklich einen Beitrag zum Jugend- und Gesundheitsschutz. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist auf cannabispraevention.de darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Ein Konzept, das diese Erkenntnis ernst nimmt, ist deshalb mehr als eine Formalie.
Wer im Verein Verantwortung übernimmt, sollte sich zudem über Suchtrisiken informieren. Die Sucht & Drogen Hotline erreichst du unter 01806 313031.
Die Mitgliedschaft nach § 16 KCanG
Eine Anbauvereinigung lebt von ihren Mitgliedern, und das Gesetz stellt dafür klare Vorgaben auf. Mitglieder müssen nach § 16 Abs. 1 KCanG mindestens 18 Jahre alt sein. Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Außerdem ist ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland Voraussetzung (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG).
Wer eine Anbauvereinigung plant, sollte diese Punkte früh in der Satzung und in der Mitgliederverwaltung abbilden. Ob die Organisation die Mitglieder und den Anbau gemeinschaftlich tragen kann, ist eine Frage, die man vorab ehrlich beantworten sollte.
Ablauf von der Idee bis zum Antrag
- Kläre, ob dein Vorhaben gemeinschaftlichen Anbau oder die Weitergabe an Mitglieder umfasst.
- Prüfe die Voraussetzungen zu Mitgliedern, Wohnsitz und Mitgliederzahl nach § 16 KCanG.
- Lege die Angaben und Nachweise nach § 11 Abs. 4 KCanG schriftlich zusammen.
- Erstelle das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und bereite die Benennung des Präventionsbeauftragten vor.
- Frag die zuständige Behörde nach Ablauf, Kosten und Fristen des Verfahrens.
Warum Schutzkonzepte früh gebraucht werden
Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept ist eine Pflicht, die im Alltag wirken muss. Es beschreibt, wie die Anbauvereinigung Jugendschutz und Gesundheitsschutz umsetzt. Den Präventionsbeauftragten ernennt der Vorstand nach § 23 Abs. 4 KCanG. Diese Person ist eine feste Ansprechperson für Fragen zu Jugend- und Gesundheitsschutz. Wer beides früh festlegt, muss später weniger nachbessern.
Was du jetzt tun kannst
Wenn du eine Erlaubnis planst, kläre zuerst, ob dein Vorhaben als Anbauvereinigung im Sinne des Gesetzes gilt. Lies danach den Wortlaut des § 11 Abs. 4 KCanG und lege eine Liste der Angaben und Nachweise an. Frage die zuständige Behörde nach ihren Anforderungen und nach dem Ablauf des Verfahrens. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht hilft, wenn Fragen zur Satzung oder zu den Voraussetzungen offen bleiben. Gerichte entscheiden im Einzelfall, deshalb ist eine persönliche Prüfung sinnvoll.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Erlaubnis, um in einer Gruppe Cannabis anzubauen?
Für den gemeinschaftlichen Anbau und die Weitergabe an Mitglieder verlangt das Konsumcannabisgesetz nach § 11 Abs. 1 eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Anbau muss dabei von Mitgliedern gemeinschaftlich getragen werden. Wer das plant, klärt vorab die Anforderungen bei der Behörde.
Welche Angaben braucht der Antrag auf Erlaubnis?
Der Antrag muss die Angaben und Nachweise enthalten, die § 11 Abs. 4 KCanG in deutscher Sprache verlangt. Unabhängig davon müssen Anbauvereinigungen nach § 23 Abs. 6 ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen. Die genaue Liste liest du im Gesetz nach und klärst offene Punkte bei der Behörde.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 11 (Erlaubnis)
- Konsumcannabisgesetz § 1 (Begriffe)
- Konsumcannabisgesetz § 17 (Anbau)
- Konsumcannabisgesetz § 23 (Pflichten der Anbauvereinigungen)
- Konsumcannabisgesetz § 3 (Besitz)
- BIÖG: Gefahren für Jugendliche
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 33 Zuständigkeiten
- KCanG § 34 Strafvorschriften
- Sucht & Drogen Hotline