Zählt die Ernte zur erlaubten Besitzmenge?
Ja, die Ernte zählt zu dem Cannabis, das du besitzt. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) begrenzt den Besitz und nicht die Herkunft. Wer selbst geerntet hat, besitzt Cannabis genauso wie jemand, der es gekauft hat. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt rechnest du deshalb Vorrat und frische Ernte zusammen. Maßgeblich ist das Gewicht nach dem Trocknen.
Was das Gesetz beim Besitz erlaubt
Das KCanG arbeitet mit zwei Mengen. Für Personen ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt, wie es in § 3 Abs. 1 KCanG heißt. Am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt eine größere Grenze: „bis zu 50 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial“ (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG).
Die zweite Zahl ist für den Eigenanbau wichtig. Das Gesetz bezieht beide Grenzen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Bei frisch geerntetem Material kommt es deshalb auf das getrocknete Gewicht an. Insgesamt darfst du am Wohnsitz nach § 3 Abs. 2 Satz 2 nie mehr als 50 Gramm besitzen. Wie du das Cannabis erworben hast, spielt für die Menge keine Rolle. Mehr zur Wohnungsgrenze findest du in unserem Artikel Darf ich zu Hause 50 Gramm Cannabis aufbewahren?.
Was das Gesetz über die Ernte sagt
Die Vorschriften zum Eigenanbau stehen in § 9 KCanG. Dort steht, dass der Anbau am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt ist und dass höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt sind. Dort steht auch, dass Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Die Ernte, Stecklinge und Jungpflanzen werden in diesem Paragrafen nicht genannt.
Daraus folgt für die Praxis: Die Ernte ist Cannabis, das im Besitz ist, und die Besitzgrenzen gelten für sie. Das Gesetz trennt nicht zwischen gekauftem und selbst geerntetem Cannabis. Ob eine Ernte in einem Einzelfall anders zu behandeln ist, klärt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, du hast 40 Gramm getrocknete Blüten aus der letzten Ernte und erntest eine Woche später 15 Gramm frisch getrocknete Blüten. Zusammen sind das 55 Gramm am Wohnsitz. Diese Summe liegt über der Grenze von 50 Gramm nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG. Besitz von mehr als 50 bis zu 60 Gramm ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG eine Ordnungswidrigkeit. Gerade bei Ernten, die wenige Wochen auseinanderliegen, lohnt sich deshalb ein Blick auf die Summe.
Wann aus der Besitzmenge eine Straftat wird
Die Grenze, bei der Besitz strafbar wird, liegt deutlich höher als die 50 Gramm am Wohnsitz. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG ist strafbar, wer „insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis“ besitzt, bei Blüten und Pflanzenmaterial. Zwischen 50 und 60 Gramm am Wohnsitz liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b. Wie dein Einzelfall zu bewerten ist, klärt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht.
Ebenfalls strafbar ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KCanG der Besitz von mehr als drei lebenden Cannabispflanzen. Ob Stecklinge oder Jungpflanzen dazu zählen, steht im Wortlaut nicht ausdrücklich. Wer mit Stecklingen arbeitet, sollte deshalb vorab Rat holen und die Pflanzenzahl im Blick behalten.
Weitergeben ist etwas anderes als Besitzen
Die Ernte darfst du besitzen, aber nicht weitergeben. Nach § 9 Abs. 2 KCanG darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden. Das gilt auch für Freundinnen, Freunde und Nachbarn. Wer seine Ernte verschenkt oder verkauft, verstößt gegen diese Vorschrift, unabhängig davon, wie viel übrig bleibt.
Praktische Schritte, wenn die Ernte ansteht
- Notiere das Erntedatum und das Trockengewicht in Gramm, getrennt nach Blüten und Pflanzenmaterial.
- Rechne Vorrat und neue Ernte in einer einzigen Liste zusammen, damit du nicht aus dem Blick verlierst, was am Wohnsitz liegt.
- Halte den Gesamtbestand mit Datum fest, damit du die Grenze von 50 Gramm nie überschreitest.
- Halte die Pflanzenzahl fest, auch Jungpflanzen und Stecklinge, und entscheide vorab, was du damit tust.
- Schütze das Material nach § 10 KCanG so, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff haben.
Prävention: Vorrat im Blick behalten
Eine große Ernte im Haus verändert, wie leicht Cannabis verfügbar ist. Das gilt für dich selbst und für Menschen, die bei dir wohnen. Ein fester Plan hilft dabei, den Konsum bewusst zu steuern: Welche Menge ist für einen Monat genug? Wann nimmst du dir Pausen? Wenn du merkst, dass du öfter greifst als geplant, ist das ein Warnsignal, das du ernst nehmen solltest.
Wenn du Jugendliche im Haushalt hast, gilt das noch stärker. Lagere Ernte und Vorrat unzugänglich und sprich offen darüber, warum das so ist. Das ist eine Schutzmaßnahme und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wo du Hilfe bekommst
Bei Fragen zur Menge oder zur Pflanzenzahl hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht. Wenn es um deinen Konsum geht, erreichst du die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031. Eine Beratungsstelle in deiner Nähe kann dir helfen, deinen Konsum einzuschätzen, ohne dass du dich rechtfertigen musst.
Häufige Fragen
Zählt die geerntete Menge zur 50-Gramm-Grenze am Wohnsitz?
Ja. Die Grenze von 50 Gramm nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG bezieht sich auf das Cannabis, das du am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt besitzt. Die Herkunft spielt dafür keine Rolle. Frische Ernte und Vorrat rechnest du deshalb zusammen, gewogen nach dem Trocknen. Mehr als 50 Gramm sind am Wohnsitz nicht erlaubt.
Sind Stecklinge und Jungpflanzen bei der Pflanzenzahl mitzurechnen?
Das Gesetz nennt Stecklinge und Jungpflanzen in § 9 KCanG nicht ausdrücklich. § 9 Abs. 1 erlaubt höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig. Wer mit Stecklingen arbeitet, sollte die Pflanzenzahl vorsorglich eng führen und sich vorab von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt beraten lassen.