Muss ich Cannabis bei einer Kontrolle sofort herausgeben?
Ob du Cannabis bei einer Kontrolle sofort herausgeben musst, lässt sich nicht mit einem allgemeinen Satz beantworten. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) legt Besitzgrenzen und Konsumverbote fest. Den Ablauf einer Kontrolle regelt es dagegen nicht. Wer Cannabis bei sich hat, sollte deshalb die Mengen kennen und für konkrete Fragen fachlichen Rat einholen.
Was das KCanG zu den Mengen sagt
Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für Personen ab 18 Jahren erlaubt. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gilt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG eine höhere Grenze von bis zu 50 Gramm bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial. Wer außerhalb des Wohnsitzes mehr als 25 Gramm bei sich hat, überschreitet die Grenze: Bis 30 Gramm ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 KCanG), darüber eine Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Bei Blüten und Pflanzenmaterial zählt das Gewicht nach dem Trocknen.
Diese Zahlen helfen dir, deine Situation einzuschätzen. Sie entscheiden aber nicht allein über die Folgen einer Kontrolle. Dafür kommt es auch auf den Ort, die Umstände und den Verlauf der Kontrolle an.
Warum der Ablauf offen bleibt
Das KCanG beschreibt, welcher Besitz erlaubt ist und welche Verbote gelten. Wie eine Kontrolle abläuft, welche Befugnisse Polizei und Behörden haben und welche Pflichten daraus für die betroffene Person folgen, gehört nicht in dieses Gesetz. Deshalb lässt sich aus dem KCanG allein keine verbindliche Auskunft ableiten, ob du etwas herausgeben musst.
Konsumverbote auch bei Kontrollen
Auch wenn du bei einer Kontrolle Cannabis bei dir hast, bleiben die Konsumverbote bestehen. Der öffentliche Konsum ist an Orten wie Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, öffentlich zugänglichen Sportstätten und in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten (§ 5 Abs. 2 KCanG). Ebenso verboten ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (§ 5 Abs. 1 KCanG). Wer kontrolliert wird, sollte nicht konsumieren, bevor die Lage geklärt ist.
Weitergabe kann eine Rolle spielen
Bei einer Kontrolle kann nach der Herkunft des Cannabis gefragt werden. Wer Cannabis an andere weitergegeben hat, kann sich nach § 34 KCanG strafbar gemacht haben. Wer als Beschuldigter vernommen wird, muss nach § 136 Abs. 1 StPO nicht zur Sache aussagen. Fragen zur Herkunft solltest du nicht ohne Beratung beantworten, wenn Strafbarkeit im Raum steht. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht kann die Lage einordnen.
Wer dir in konkreten Fällen hilft
Für Fragen zu deinem Fall sind eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht die richtige Anlaufstelle. Eine Beratungsstelle kann zusätzlich bei der Einordnung helfen, wenn Konsum im Spiel ist. Wie du dich bei einer Kontrolle verhältst, klärt am besten eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt vorab.
Vorbereitung auf eine Kontrolle
Wer regelmäßig unterwegs ist, kann sich in Ruhe überlegen, welche Menge er mitnimmt und wo er sie aufbewahrt. Ein kurzer Blick auf die Grenzen hilft, bevor man das Haus verlässt. Außerdem lohnt es sich, die Kontaktdaten einer Fachanwältin oder eines Fachanwalts für Strafrecht griffbereit zu haben.
Nach einer Kontrolle
Wer ein Schreiben nach einer Kontrolle erhält, sollte es vor einer Antwort zunächst beraten lassen. Bei Bußgeldbescheiden und Anzeigen sollte eine Fachstelle die Unterlagen prüfen. Notizen zu Ort, Uhrzeit und den beteiligten Personen helfen dabei, den Ablauf später nachzuvollziehen.
Wer unterwegs eine Kontrolle erlebt, verliert schnell den Überblick. Ein Gedächtnisprotokoll direkt danach, mit Ort, Uhrzeit und den genannten Maßnahmen, kann in einer späteren Beratung hilfreich sein.
Gesundheit und Prävention
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) weist darauf hin, dass sich das junge Gehirn in einer wichtigen Entwicklungsphase befindet. Bei Sorgen um den eigenen Konsum erreichst du die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031. Eine Ärztin oder ein Arzt berät bei gesundheitlichen Fragen.
Was du konkret tun kannst
- Die Mengen kennen: 25 Gramm allgemein, 50 Gramm am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
- Vor einer Fahrt oder einem Besuch in der Öffentlichkeit nur die Menge mitnehmen, die für den Ort passt.
- Bei einer Anzeige früh eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten.
- Für allgemeine Fragen zum Konsum eine Beratungsstelle nutzen.
Wer die Grenzen kennt, kommt mit weniger Unsicherheit durch eine Kontrolle. Für die konkrete Antwort im Einzelfall sind die Fachstellen zuständig.
Häufige Fragen
Muss ich Cannabis bei einer Polizeikontrolle sofort herausgeben?
Das lässt sich nicht pauschal sagen, weil es vom Einzelfall abhängt. Das KCanG regelt Besitzgrenzen und Konsumverbote, nicht den Ablauf einer Kontrolle. Für eine verbindliche Einschätzung deines Falls ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht der richtige Ansprechpartner.
Ab wann ist die Menge bei einer Kontrolle zu viel?
Außerhalb des Wohnsitzes gilt eine allgemeine Grenze von 25 Gramm für Personen ab 18 Jahren (§ 3 Abs. 1 KCanG). Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt liegt die Grenze bei 50 Gramm für Blüten und Pflanzenmaterial (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Was bei einer Überschreitung folgt, hängt vom Einzelfall ab.