Brauche ich für den Eigenanbau eine Erlaubnis?
Für den Eigenanbau am eigenen Wohnsitz sieht das Konsumcannabisgesetz (KCanG) keine behördliche Erlaubnis vor. Die Erlaubnis nach § 11 KCanG gibt es nur für gemeinschaftlichen Anbau durch Anbauvereinigungen. Der Eigenanbau ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 KCanG vom Anbauverbot ausgenommen, wenn er die Vorgaben des § 9 einhält: Alter, Ort und Pflanzenzahl. Die Einzelheiten stehen hier.
Was § 9 KCanG für den Eigenanbau regelt
Der Eigenanbau ist in § 9 KCanG geregelt. Er ist erlaubt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, und zwar für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Obergrenze lautet: „von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig“ (§ 9 Abs. 1 KCanG). In diesem Paragrafen steht keine Erlaubnispflicht. Die drei Punkte Alter, Ort und Pflanzenzahl sind die Bedingungen, die du erfüllen musst.
Die Vorschrift ergänzt die Besitzregeln aus § 3 KCanG. Dort steht, dass Personen ab 18 Jahren bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen dürfen. Am eigenen Wohnsitz liegt die Grenze bei 50 Gramm für Blüten und Pflanzenmaterial (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG). Was du aus dem Anbau besitzt, zählt also mit. Mehr dazu liest du im Artikel Zählt die Ernte zur erlaubten Besitzmenge?.
Wann eine Erlaubnis tatsächlich nötig ist
Nach § 11 Abs. 1 KCanG braucht eine Erlaubnis, wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt. Die Erlaubnis darf „ausschließlich Anbauvereinigungen“ erteilt werden (§ 11 Abs. 2 KCanG). Das heißt: Wer als Privatperson anbaut, kann diese Erlaubnis gar nicht bekommen, weil sie nicht für Einzelpersonen gedacht ist.
Eigenanbau ist nach § 1 Nr. 11 KCanG der nichtgewerbliche Anbau zum Zweck des Eigenkonsums, und der private Eigenanbau findet nach Nr. 12 im Bereich der Wohnung statt. Gemeinschaftlicher Anbau mit Abgabe an Mitglieder ist die Aufgabe eines Vereins mit Erlaubnis. Wer die Grenze überschreitet, zum Beispiel indem er Pflanzen für andere großzieht, verlässt den Eigenanbau. Anbau oder Weitergabe ohne die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 sind nach § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG strafbar, ebenso der Anbau von mehr als drei Pflanzen gleichzeitig (Nr. 2 Buchst. a). Frag vorher eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt.
Die Regeln im Überblick
- Alter: ab 18 Jahren (§ 9 Abs. 1 KCanG).
- Ort: am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 Abs. 1 KCanG).
- Pflanzenzahl: höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig (§ 9 Abs. 1 KCanG).
- Weitergabe: Cannabis aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG).
- Verein: Erlaubnis nach § 11 KCanG nur für Anbauvereinigungen (§ 11 Abs. 2 KCanG).
Typische Fehler beim Eigenanbau
Der häufigste Fehler ist, Eigenanbau mit dem Vereinsanbau zu verwechseln. Ein zweiter Fehler ist, die Pflanzenzahl nur auf die großen Pflanzen zu beziehen und Jungpflanzen zu vergessen. Das Gesetz nennt Stecklinge und Jungpflanzen in § 9 nicht ausdrücklich. Wer mit ihnen arbeitet, sollte deshalb vorsorglich mitzählen. Der dritte Fehler ist, Ernte und Vorrat getrennt zu betrachten, obwohl beides zusammen zum Besitz zählt.
Ein vierter Punkt betrifft Orte außerhalb des Wohnsitzes. Der Gesetzestext nennt den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt. Ein öffentlicher Ort gehört nicht dazu. Mehr dazu liest du im Artikel Darf man Pflanzen auf öffentlichem Grund anbauen?.
Wenn du unsicher bist
- Schreibe deine Pflanzenzahl und deinen Wohnsitz in einer Liste auf und vergleiche sie mit den Regeln oben.
- Lass dir bei Fragen zu Mietwohnung, Garten oder Umzug eine Auskunft geben, bevor du handelst.
- Für Fragen zu Verfahren und Strafen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht.
- Für Fragen zur Erlaubnis einer Vereinigung ist die zuständige Landesbehörde der richtige Ort (§ 33 KCanG).
Prävention: Pflanzen sind keine Deko
Eigenanbau bringt Verfügbarkeit mit sich. Wer Pflanzen in der Wohnung hat, sollte festlegen, wie viel er konsumiert und wer Zugang hat. Gerade bei jungen Menschen im Haushalt ist das wichtig. Wer merkt, dass er den Konsum nicht mehr im Griff hat, sollte nicht warten, bis das Problem groß wird.
Pflanzen und Ernte schützen
Zum Eigenanbau gehört eine Pflicht, die nichts mit der Erlaubnis zu tun hat: § 10 KCanG verlangt, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen. Wer das nicht oder nicht richtig tut, handelt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG ordnungswidrig.
Auch die Besitzgrenzen gelten für die Ernte: am Wohnsitz bis zu 50 Gramm, gemessen nach dem Trocknen. Wer mehr besitzt, verlässt den erlaubten Rahmen. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt stehen in § 9 nebeneinander. Wenn du an mehreren Orten lebst, klärst du mit einer Beratungsstelle, welcher Ort für den Anbau gilt.
Wo du Hilfe bekommst
Die Sucht & Drogen Hotline erreichst du unter 01806 313031, wenn es um deinen Konsum geht. Eine Suchtberatungsstelle vor Ort hilft dir weiter, wenn du deinen Konsum einschätzen willst. Bei rechtlichen Fragen zum Anbau hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt, und zwar bevor du Pflanzen anschaffst.
Häufige Fragen
Brauche ich für den Eigenanbau in meiner Wohnung eine Erlaubnis?
Für den Eigenanbau am Wohnsitz nennt § 9 KCanG keine Erlaubnis. Du musst mindestens 18 Jahre alt sein, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt anbauen und höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig halten. Eine Erlaubnis nach § 11 KCanG gibt es nur für Anbauvereinigungen.
Wer bekommt eine Erlaubnis für Cannabisanbau?
Eine Erlaubnis nach § 11 KCanG darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden (§ 11 Abs. 2). Das sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften (§ 1 Nr. 13 KCanG). Die Erlaubnis erteilt die Behörde des Landes, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat (§ 33 KCanG).