Darf man eigene Samen zum Anbau nutzen?
Ja, im Grundsatz darfst du Samen aus deinen eigenen Pflanzen aufbewahren und wieder aussäen. Nach § 4 Abs. 1 KCanG ist der Umgang mit Cannabissamen erlaubt, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Erlaubt ist der Anbau nur im Rahmen von § 9 KCanG: ab 18 Jahren, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und mit höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig. Samen sind damit kein Freibrief für mehr Pflanzen.
Was das Gesetz unter Vermehrungsmaterial versteht
Nach § 1 Nr. 7 KCanG ist Vermehrungsmaterial die Sammelbezeichnung für Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen. Stecklinge sind nach Nr. 6 Jungpflanzen oder Sprossteile ohne Blüten- oder Fruchtstände, die zur Anzucht dienen. Die Definition von Cannabis in § 1 Nr. 8 nimmt das Vermehrungsmaterial ausdrücklich aus. Samen sind deshalb kein Cannabis im Sinne des Gesetzes, und die Besitzgrenzen für Blüten und Pflanzenmaterial gelten für sie nicht.
Das heißt nicht, dass Samen ohne Regeln bleiben. § 4 KCanG enthält eigene Vorgaben, und § 10 verlangt Schutzmaßnahmen. Beides findest du weiter unten.
Samen aus der eigenen Pflanze
Lässt du eine Pflanze bis zur Samenreife stehen, bleibt sie eine Cannabispflanze. Sie zählt für die Grenze von höchstens drei Pflanzen gleichzeitig nach § 9 Abs. 1 KCanG, auch wenn sie nur der Samengewinnung dient. Auch Blüten und Pflanzenteile mit Samen sind Cannabis und fallen unter die Besitzgrenzen aus § 3 KCanG: am Wohnsitz bis zu 50 Gramm, außerhalb bis zu 25 Gramm, jeweils bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen.
Wie Stecklinge und Jungpflanzen bei der Pflanzenzahl zu behandeln sind, erklärt der Artikel Zählen Stecklinge und Jungpflanzen zur Pflanzenzahl?.
Samen beschaffen und einführen
Die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus ist nach § 4 Abs. 2 KCanG nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt. Wer Samen aus einem Land außerhalb der EU einführt, handelt nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 KCanG ordnungswidrig. Cannabissamen, die entgegen dieser Regel eingeführt werden, können sichergestellt werden (§ 4 Abs. 4).
Für Werbung gilt das Verbot aus § 6 KCanG ohne Ausnahme. Dieser Artikel empfiehlt deshalb keine Bezugsquellen und keine Sorten.
Weitergabe von Samen und von Cannabis
Das Weitergabeverbot aus § 9 Abs. 2 KCanG gilt für Cannabis aus dem privaten Eigenanbau. Blüten und andere Pflanzenteile darfst du nicht an Dritte weitergeben. Eine Weitergabe von Cannabis außerhalb des erlaubten Rahmens kann nach § 34 KCanG strafbar sein. Samen sind nach § 1 Nr. 8 Buchst. c nicht Cannabis. Für ihre Weitergabe unter Privatpersonen nennt das Gesetz keine eigene Regel, § 4 Abs. 1 erlaubt den Umgang aber nur, solange die Samen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Bei Zweifeln hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Der Artikel Was tun, wenn man gegen das KCanG verstoßen hat? beschreibt erste Schritte nach einem Verstoß.
Der Weg über eine Anbauvereinigung
Anbauvereinigungen dürfen Vermehrungsmaterial weitergeben, denn die Weitergabe gehört nach § 1 Nr. 13 KCanG zu ihrem Zweck. Die Regeln dafür stehen in § 20: Die Vereinigung darf nur selbst gewonnenes Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums abgeben, und zwar nur bei persönlicher Anwesenheit beider Seiten und nach einer Alterskontrolle mit amtlichem Lichtbildausweis. Pro Person und Kalendermonat sind höchstens sieben Samen oder fünf Stecklinge erlaubt, insgesamt höchstens fünf Samen und Stecklinge. Die Weitergabe ist an den privaten Eigenanbau gebunden. Die Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Anbau regelt § 11 Abs. 1 KCanG. Einen Überblick gibt der Artikel Was regelt das Gesetz zu Anbauvereinigungen im Überblick?.
Samen und Pflanzen vor Dritten schützen
§ 10 KCanG verlangt, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte geschützt werden, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen. Wer das nicht oder nicht richtig tut, handelt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG ordnungswidrig. Samen sind klein und leicht zu übersehen. Ein verschlossener Schrank oder ein abschließbarer Behälter ist eine einfache Maßnahme.
Hinzu kommt der Jugendschutz im Alltag. Nach § 5 Abs. 1 KCanG ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche ist nach § 34 KCanG strafbar. Wie du Pflanzen im Haushalt sicherst, zeigt der Artikel Wie schütze ich Pflanzen vor Kindern und Jugendlichen?.
Typische Fragen zu Samen und Pflanzen
Darf ich Samen erwerben?
Der Umgang mit Cannabissamen ist nach § 4 Abs. 1 KCanG erlaubt, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Bei der Einfuhr gilt die Beschränkung auf Mitgliedstaaten der EU aus § 4 Abs. 2.
Was passiert mit Samen aus der eigenen Ernte?
Die Samen stammen von einer Pflanze, die zu deinem Eigenanbau gehört. Solange diese Pflanze steht, zählt sie zur Grenze von höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig nach § 9 Abs. 1 KCanG.
Ist die Weitergabe von Samen dasselbe wie die Weitergabe von Cannabis?
Das Weitergabeverbot aus § 9 Abs. 2 KCanG bezieht sich auf Cannabis aus dem Eigenanbau. Samen gehören nach § 1 Nr. 8 Buchst. c nicht dazu. Ob eine bestimmte Weitergabe zulässig ist, hängt davon ab, wofür die Samen bestimmt sind. Das klärt im Zweifel eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Woran erkenne ich eine verlässliche Auskunft?
Verlässlich sind Auskünfte, die sich auf den Gesetzestext beziehen, und Antworten von Fachleuten, die den Einzelfall kennen. Zitate aus Foren oder Videos ersetzen keine Prüfung. Der Artikel Wie erkennt man verlässliche Informationen zum Cannabisgesetz? hilft bei der Einordnung.
Wo du Rat bekommst
Fragen zur Auslegung beantwortet eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Strafrecht. Gerichte entscheiden im Einzelfall. Wer über den eigenen Konsum sprechen möchte, erreicht die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031. Sie informiert zu Konsum und Hilfsangeboten und bietet keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Sind Samen Cannabis im Sinne des KCanG?
Nein. Nach § 1 Nr. 8 Buchst. c KCanG ist Vermehrungsmaterial, also Samen und Stecklinge, vom Cannabisbegriff ausgenommen. Der Umgang mit Samen ist nach § 4 Abs. 1 erlaubt, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind. Die Einfuhr zum Eigenanbau ist nur aus EU-Mitgliedstaaten erlaubt. Die Pflanze selbst zählt zur Grenze von drei Pflanzen.