Was gilt im Gesetz als Cannabis?
Was gilt im Gesetz als Cannabis? Nach § 1 Nr. 8 KCanG umfasst der Begriff Pflanzen, Blüten, sonstige Pflanzenteile und Harz der Gattung Cannabis. Dazu kommen die pflanzlichen Inhaltsstoffe und Zubereitungen dieser Stoffe. Das klingt eindeutig, hat aber Ausnahmen, und genau an diesen Ausnahmen entscheidet sich im Alltag oft, welche Regel gilt.
Die Grunddefinition
Das Gesetz beschreibt Cannabis sehr weit. Erfasst werden die Pflanze selbst, ihre Blüten, andere Pflanzenteile und das Harz. Außerdem gehören die Inhaltsstoffe dazu, also die Cannabinoide wie Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD). Cannabinoide sind nach § 1 Nr. 1 KCanG die Inhaltsstoffe der Pflanze, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoidsystems im menschlichen Körper binden können.
Zubereitungen sind Stoffgemische oder Lösungen aus einem oder mehreren Stoffen, ausgenommen natürlich vorkommende Gemische und Lösungen (§ 1 Nr. 10 KCanG). Auch Produkte, die Cannabis enthalten, können also unter die Definition fallen, je nachdem, wie sie aufgebaut sind.
Die Ausnahmen im Überblick
Der Begriff Cannabis nach § 1 Nr. 8 KCanG nimmt mehrere Gruppen ausdrücklich aus. Die wichtigsten sind die folgenden:
| Ausnahme | Erläuterung | Grundlage |
|---|---|---|
| Medizinisches Cannabis | Cannabis im Sinne des Medizinal-Cannabisgesetzes | § 1 Nr. 8 KCanG |
| CBD | Die Wirkstoffgruppe Cannabidiol | § 1 Nr. 3 und Nr. 8 KCanG |
| Vermehrungsmaterial | Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen | § 1 Nr. 7 und Nr. 8 KCanG |
| Nutzhanf | Pflanzen und Pflanzenteile für gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke ohne Rauschmissbrauch | § 1 Nr. 8 und Nr. 9 KCanG |
| Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung | Pflanzen, die vor der Blüte vernichtet werden | § 1 Nr. 8 KCanG |
Diese Ausnahmen sind nicht nebensächlich. Wer etwa CBD-Produkte kauft oder Nutzhanf anbaut, bewegt sich nach dem Gesetz in einem anderen Rahmen als jemand, der Marihuana oder Haschisch besitzt.
Nutzhanf und der THC-Grenzwert
Nutzhanf ist nach § 1 Nr. 9 KCanG eine Gruppe von Pflanzen, die ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken ohne Rauschmissbrauch dienen, Anbau ausgenommen. Sie müssen entweder aus EU-Anbau mit zertifiziertem Saatgut gemeinsam gelisteter Hanfsorten stammen oder einen THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent haben. Dazu kommen Anforderungen an bestimmte landwirtschaftliche Unternehmen.
Der THC-Gehalt ist deshalb ein zentraler Punkt. Er entscheidet mit darüber, ob ein Produkt unter die Ausnahme fällt. Wer Nutzhanf verarbeitet, sollte die Herkunft und die Analysen dokumentieren.
Marihuana und Haschisch als Unterbegriffe
Im Gesetz werden zwei Unterbegriffe genannt. Marihuana sind getrocknete Blüten und Blätter aus Blütennähe der Cannabispflanze (§ 1 Nr. 4 KCanG). Haschisch ist das von der Cannabispflanze abgesonderte Harz (§ 1 Nr. 5 KCanG). Beide fallen unter die weite Definition des Cannabis. Für die Mengenregeln in § 3 KCanG ist die Unterscheidung wichtig, weil dort Blüten und Pflanzenmaterial besonders genannt werden.
Was Cannabis im Gesetz nicht ist
Die Definition schließt Stoffe aus, die nicht unter den Begriff fallen sollen. Dazu gehören die genannten Ausnahmen. Es hilft, bei jeder Frage zu prüfen, ob der Stoff in der Liste der Ausnahmen steht. Wenn das nicht eindeutig ist, sollte man die Einordnung lieber bei der zuständigen Stelle erfragen.
Typische Fragen aus dem Alltag
- Ist CBD Cannabis im Sinne des Gesetzes? Das Gesetz nimmt CBD in § 1 Nr. 8 KCanG ausdrücklich aus.
- Ist Nutzhanf erlaubt? Die Definition in § 1 Nr. 9 KCanG ist die Maßgabe. Zulässig ist Nutzhanf unter den dort genannten Voraussetzungen.
- Gelten Samen als Cannabis? Samen gelten als Vermehrungsmaterial. Sie sind in der Begriffsbestimmung ausgenommen und haben eigene Regeln: Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern sie nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind (§ 4 Abs. 1 KCanG). Die Einfuhr zum Eigenanbau ist nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt (§ 4 Abs. 2 KCanG).
Zubereitungen und Mischprodukte
Der Begriff der Zubereitung ist im Gesetz weit gefasst. Eine Zubereitung ist ein Stoffgemisch oder eine Lösung aus einem oder mehreren Stoffen, ausgenommen natürlich vorkommende Gemische und Lösungen (§ 1 Nr. 10 KCanG). Ob ein Produkt eine Zubereitung im Sinne dieser Vorschrift ist, hängt von seiner Zusammensetzung ab. Wer Produkte herstellt oder weitergibt, sollte die Zusammensetzung dokumentieren, weil sie für die Einordnung entscheidend ist.
Die Frage nach dem Gehalt spielt auch bei Nutzhanf eine Rolle. Dort nennt das Gesetz den Grenzwert von 0,3 Prozent THC als eine von zwei Möglichkeiten. Die Herkunft aus EU-Anbau mit zertifiziertem Saatgut gelisteter Sorten ist die andere. Eine Analyse im Einzelfall kann helfen, die Einordnung zu belegen.
Was du tun kannst
Prüfe bei Unsicherheit den Wortlaut von § 1 Nr. 8 und Nr. 9 KCanG. Bei Produkten, die du weitergeben oder verarbeiten willst, lohnt sich eine Anfrage bei der zuständigen Behörde oder eine rechtliche Beratung. Im Ratgeber findest du außerdem eine Übersicht über die Begriffe des Gesetzes.
Häufige Fragen
Was zählt nach dem KCanG als Cannabis?
Nach § 1 Nr. 8 KCanG sind Pflanzen, Blüten, sonstige Pflanzenteile und Harz der Gattung Cannabis einschließlich der Inhaltsstoffe und Zubereitungen erfasst. Ausgenommen sind unter anderem medizinisches Cannabis, CBD, Vermehrungsmaterial und Nutzhanf.
Ist CBD im Sinne des Gesetzes Cannabis?
Nein, CBD ist in § 1 Nr. 8 KCanG ausdrücklich ausgenommen. Die Wirkstoffgruppe Cannabidiol wird in § 1 Nr. 3 KCanG beschrieben.
Welcher THC-Grenzwert gilt für Nutzhanf?
Nutzhanf darf nach § 1 Nr. 9 KCanG einen THC-Gehalt von höchstens 0,3 Prozent haben, sofern nicht die Herkunft aus EU-Anbau mit zertifiziertem Saatgut gelisteter Sorten gilt.