Wie schütze ich Pflanzen vor Kindern und Jugendlichen?
Ja, du musst Cannabispflanzen vor Kindern und Jugendlichen schützen. § 10 KCanG verlangt, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen. Wer das nicht oder nicht richtig tut, handelt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ordnungswidrig. Dazu kommen das Konsumverbot in Gegenwart von Minderjährigen nach § 5 Abs. 1 und die Strafbarkeit der Weitergabe an Kinder und Jugendliche nach § 34.
Was das Gesetz zum Schutz verlangt
§ 9 Abs. 1 KCanG erlaubt den Eigenanbau für Personen ab 18 Jahren am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, mit höchstens drei Pflanzen gleichzeitig. § 9 Abs. 2 verbietet die Weitergabe von Cannabis aus dem Eigenanbau an Dritte. Den Schutz der Pflanzen regelt § 10: Die Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen müssen geeignet sein, den Zugriff Dritter zu verhindern, insbesondere den von Kindern und Jugendlichen. Welche Maßnahme im Einzelnen genügt, nennt das Gesetz nicht. Ein verschlossener Schrank oder ein abschließbarer Raum sind naheliegende Beispiele. Ein Verstoß ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 eine Ordnungswidrigkeit.
Konsum in Gegenwart von Kindern
§ 5 Abs. 1 KCanG verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Das Verbot gilt für Eltern, Gäste und jede andere Person, die Cannabis konsumiert. Es kommt nicht darauf an, ob die Pflanzen in der Wohnung stehen oder nicht. Der Artikel Darf man in Gegenwart von Minderjährigen kiffen? erklärt die Regel im Detail.
Wer Kinder zu Besuch hat, plant den Konsum deshalb nicht in deren Nähe. Das gilt auch für Balkone, Gärten und geteilte Räume.
Die Weitergabe an Kinder ist strafbar
Die Weitergabe von Cannabis an Kinder oder Jugendliche ist nach § 34 KCanG strafbar. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gibt eine Person über 21 Jahren Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weiter, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3). Der Artikel Wer macht sich strafbar, wenn er Minderjährigen Cannabis gibt? beschreibt die Fälle genauer.
Praktische Vorsorge im Alltag
Nach § 10 KCanG kommt es darauf an, Cannabis für Kinder unerreichbar zu machen. Das gilt für Pflanzen, Blüten, Ernte und Samen. Eine verschlossene Aufbewahrung ist einfach umzusetzen und schützt auch vor Neugier.
- Pflanzen und Ernte in einem verschlossenen Schrank oder Raum aufbewahren.
- Die Schlüssel oder Codes nicht für Kinder zugänglich machen.
- Pflanzen so stellen, dass sie vom Treppenhaus und vom Garten aus nicht sichtbar sind.
- Besuch von Kindern vorab ansprechen und Regeln klar machen.
- Regelmäßig prüfen, ob die Vorsorge noch funktioniert, besonders wenn die Kinder älter werden.
Der Artikel Darf ich mit Kindern im Haushalt Pflanzen halten? beschreibt, worauf Eltern im Haushalt besonders achten sollten.
Gespräch ergänzt das Verbot
Das Gespräch über Cannabis gehört zur Vorsorge. Die Prävention beschreibt auf cannabispraevention.de, dass Cannabis für Jugendliche besonders riskant ist. Das junge Gehirn befindet sich in einer wichtigen Entwicklungsphase, und Konsum kann sie beeinflussen. Im Gespräch kannst du das ruhig und sachlich erklären. Der Artikel Wie sprechen Eltern das Thema Cannabis richtig an? gibt dafür Anhaltspunkte.
Kinder sollten wissen, an wen sie sich wenden können, wenn sie etwas gefunden haben oder unsicher sind.
Wenn du dir Sorgen machst
Wer sich um ein Kind oder einen Jugendlichen sorgt, findet Hilfe bei den Beratungsstellen. Das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer ist unter 0800 111 0 550 erreichbar. Dort bekommst du Unterstützung für schwierige Gespräche. Der Artikel Wie schützen Eltern ihre Kinder zu Hause vor Cannabis? behandelt weitere Schritte.
Typische Situationen im Alltag
Geh einmal durch die Wohnung und frag dich, wo ein Kind hingelangen kann: auf den Balkon, in Abstellräume oder in Schränke.
Sag älteren Jugendlichen, was du tust, warum du es tust und wo die Grenze liegt.
Besuch von Freundinnen und Freunden der Kinder
Freundinnen und Freunde deiner Kinder kommen regelmäßig vorbei. Wer unter 18 Jahre alt ist, fällt unter den Schutz des § 5 KCanG. Sprich vor dem Besuch klar an, dass im Haus kein Konsum stattfindet und Pflanzen tabu sind. Eltern der Freunde sollten wissen, was im Haus geregelt ist. So entstehen weniger Missverständnisse.
Wenn ein Kind etwas gefunden hat
Wenn ein Kind eine Pflanze oder Cannabis gefunden hat, bleib ruhig. Nimm das Cannabis an dich, sichere es und sprich danach mit dem Kind. Vermeide Vorwürfe, die das Kind verschließen. Wenn du unsicher bist, wie du das Gespräch führst, hilft das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer weiter.
Wo du weitere Auskunft bekommst
Bei Fragen zur rechtlichen Einordnung eines Einzelfalls hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Gerichte entscheiden im Einzelfall. Für Konsumfragen und Sorgen um den eigenen oder fremden Konsum erreichst du die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031.
Häufige Fragen
Muss ich Cannabispflanzen vor Kindern schützen?
Ja. Nach § 10 KCanG müssen Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. Zusätzlich verbietet § 5 den Konsum in Gegenwart von Minderjährigen. Praktisch heißt das: Pflanzen und Ernte verschlossen aufbewahren. Bei Sorgen hilft das Elterntelefon der Nummer gegen Kummer unter 0800 111 0 550.