Was bedeuten Begriffe wie Anbauvereinigung, Besitz und Abgabe?
Das Konsumcannabisgesetz verwendet einige Begriffe, die im Alltag unterschiedlich verstanden werden. Die Begriffsbestimmungen stehen in § 1 KCanG. Dort werden Wörter wie Marihuana, Haschisch, Stecklinge, Eigenanbau und Anbauvereinigungen festgelegt. Wer den Gesetzestext liest, sollte diese Definitionen als Grundlage nehmen, bevor er die einzelnen Regeln anwendet.
Die Begriffe des § 1 KCanG
Die Liste in § 1 KCanG ist knapp, aber wichtig. Die folgende Tabelle nennt die Begriffe, die im Alltag am häufigsten vorkommen:
| Begriff | Bedeutung nach dem Gesetz | Nummer in § 1 |
|---|---|---|
| Cannabinoide | Inhaltsstoffe von Cannabis, die sich an Rezeptoren des Endocannabinoidsystems im menschlichen Körper binden können | Nr. 1 |
| Marihuana | Getrocknete Blüten und Blätter aus Blütennähe der Cannabispflanze | Nr. 4 |
| Haschisch | Das von der Cannabispflanze abgesonderte Harz | Nr. 5 |
| Stecklinge | Jungpflanzen oder Sprossteile zur Anzucht ohne Blüten- oder Fruchtstände | Nr. 6 |
| Vermehrungsmaterial | Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen | Nr. 7 |
| Eigenanbau | Nichtgewerblicher Anbau zum Zweck des Eigenkonsums | Nr. 11 |
| Privater Eigenanbau | Eigenanbau im Bereich der Wohnung | Nr. 12 |
| Anbauvereinigungen | Eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften mit dem Zweck des gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbaus | Nr. 13 |
Die Definition der Anbauvereinigung ist dabei besonders wichtig. Ihr ausschließlicher Zweck umfasst den gemeinschaftlichen Eigenanbau, die Weitergabe zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information der Mitglieder über Suchtprävention und Suchtberatung.
Besitz: wo das Gesetz ihn regelt
Der Begriff Besitz taucht im Gesetz als Handlung auf, die grundsätzlich verboten ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) und für die bestimmte Mengen erlaubt sind. Die Regeln dazu stehen in § 3 KCanG. Für Personen ab 18 Jahren ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis erlaubt. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gelten bis zu 50 Gramm, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial (§ 3 Abs. 2 KCanG). Der Begriff Besitz wird also vor allem über seine Mengenregeln greifbar.
Abgabe und Weitergabe
Im Gesetz taucht häufig der Begriff Weitergabe auf. Er betrifft vor allem die Anbauvereinigungen. Die kontrollierte Weitergabe von Cannabis an Mitglieder regelt § 19 KCanG, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial § 20 KCanG. Die Pflichten dabei sind umfangreich, etwa die Kontrolle von Alter und Mitgliedschaft (§ 19 Abs. 2 KCanG) und der Gesundheitsschutz (§ 21 KCanG).
Das Gesetz verbietet grundsätzlich, Cannabis abzugeben oder weiterzugeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG). Ausnahmen gelten für die Weitergabe in Anbauvereinigungen. Für Privatpersonen gilt, dass die Weitergabe von Eigenanbau an Dritte nicht erlaubt ist (§ 9 Abs. 2 KCanG). Das ist eine wichtige Unterscheidung, weil sie zeigt, dass der Club eine Sonderform ist.
Eigenanbau und gemeinschaftlicher Anbau
Eigenanbau ist nach § 1 Nr. 11 KCanG der nichtgewerbliche Anbau zum Zweck des Eigenkonsums. Privater Eigenanbau meint den Anbau im Bereich der Wohnung (§ 1 Nr. 12 KCanG). Der gemeinschaftliche Anbau in einer Anbauvereinigung ist davon zu unterscheiden. Er braucht eine Erlaubnis (§ 11 Abs. 1 KCanG), und nur Mitglieder dürfen gemeinschaftlich anbauen (§ 17 Abs. 1 KCanG).
Stecklinge, Samen und Nutzhanf
Stecklinge sind Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht dienen und weder Blüten- noch Fruchtstände besitzen (§ 1 Nr. 6 KCanG). Vermehrungsmaterial umfasst Samen und Stecklinge (§ 1 Nr. 7 KCanG). Nutzhanf ist dagegen von Cannabis im Sinne des Gesetzes ausgenommen, wenn er ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken ohne Rauschmissbrauch dient und die Voraussetzungen des § 1 Nr. 9 erfüllt sind.
Typische Missverständnisse
- „Cannabis ist Cannabis.“ Das Gesetz nimmt bestimmte Stoffe aus, etwa CBD und Vermehrungsmaterial, und regelt Nutzhanf gesondert (§ 1 Nr. 8 KCanG).
- „Eigenanbau und Club sind dasselbe.“ Der Eigenanbau ist eine Privatsache im Bereich der Wohnung, der Club ist ein eingetragener Verein oder eine Genossenschaft mit eigenen Pflichten.
- „Ein Begriff reicht für alles.“ Viele Regeln hängen an mehreren Begriffen und Paragrafen zugleich.
Begriffe in Bescheiden und Anträgen
Wer einen Bescheid erhält oder einen Antrag stellt, findet die Begriffe oft in Kurzform wieder. Dann lohnt sich der Blick in § 1 KCanG, weil die Definitionen dort festgelegt sind. Bei Anbauvereinigungen ist vor allem der Zweck entscheidend: Ein Verein, der über den gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe an Mitglieder hinaus tätig wird, verlässt den Rahmen der Definition. Ob ein Einzelfall darunter fällt, klärt die zuständige Stelle.
Auch die Begriffe Eigenanbau und Anbauvereinigung sollte man nicht vermischen. Ein Mitglied, das zu Hause Pflanzen hat, handelt nach einer anderen Regel als ein Mitglied, das im Club gemeinschaftlich anbaut. Die Trennung ist für Mengen, Erlaubnisse und Pflichten wichtig.
Was du tun kannst
Lies bei jedem wichtigen Begriff den Wortlaut in § 1 KCanG nach und prüfe, welche Vorschrift die Regel tatsächlich enthält. Wenn du Begriffe aus einem Bescheid oder einer Satzung nicht zuordnen kannst, frag bei der zuständigen Stelle nach oder hol dir eine Beratung. Im Ratgeber findest du weitere Erklärungen zu den einzelnen Regeln.
Häufige Fragen
Was ist eine Anbauvereinigung nach dem KCanG?
Eine Anbauvereinigung ist nach § 1 Nr. 13 KCanG ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft. Ihr ausschließlicher Zweck ist der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau, die Weitergabe an Mitglieder und die Information über Suchtprävention.
Was bedeutet Eigenanbau im Gesetz?
Eigenanbau ist der nichtgewerbliche Anbau zum Zweck des Eigenkonsums (§ 1 Nr. 11 KCanG). Privater Eigenanbau meint den Anbau im Bereich der Wohnung (§ 1 Nr. 12 KCanG).
Was sind Stecklinge im Sinne des KCanG?
Stecklinge sind Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht dienen und weder Blüten- noch Fruchtstände besitzen (§ 1 Nr. 6 KCanG).
Quellen
- KCanG § 1: Begriffsbestimmungen
- KCanG § 3: Erlaubter Besitz von Cannabis
- KCanG § 9: Anforderungen an den privaten Eigenanbau
- KCanG § 11: Erlaubnispflicht
- KCanG § 17: Gemeinschaftlicher Eigenanbau
- KCanG § 19: Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 2 Umgang mit Cannabis
- KCanG § 20 Weitergabe von Vermehrungsmaterial
- KCanG § 21 Gesundheitsschutz bei der Weitergabe
- KCanG § 16 Mitgliedschaft