Auf welcher Rechtsgrundlage arbeiten Cannabis Social Clubs?
Cannabis Social Clubs arbeiten auf der Grundlage des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Die entscheidende Vorschrift ist § 11 Abs. 1: Der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe an Mitglieder bedürfen einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dieser Artikel erklärt, wie diese Rechtsgrundlage aufgebaut ist, welche Vorgaben daraus folgen und wo ihre Grenzen liegen.
Die Erlaubnis als zentrale Grundlage
Ein Club darf nicht einfach loslegen. Das KCanG verbietet den Umgang mit Cannabis grundsätzlich (§ 2 Abs. 1 KCanG). Ausgenommen sind für Personen ab 18 Jahren der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe und die Entgegennahme in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29 KCanG (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 KCanG). Voraussetzung ist die Erlaubnis der zuständigen Behörde, sowohl für den gemeinschaftlichen Anbau als auch für die Weitergabe an Mitglieder (§ 11 Abs. 1 KCanG). Sie wird auf Antrag erteilt, wenn die vertretungsberechtigten Personen geschäftsfähig und zuverlässig sind, das Cannabis gegen unbefugten Zugriff geschützt ist und die Vorgaben des Gesetzes eingehalten werden (§ 11 Abs. 3 KCanG). Die Erlaubnis ist auf sieben Jahre befristet (§ 14 KCanG) und kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden (§ 15 KCanG).
Die Erlaubnis ist damit der Kern des Modells. Sie begrenzt, was der Club darf, und setzt Bedingungen, die dauerhaft gelten. Wer einen Club beurteilen will, beginnt deshalb immer bei der Erlaubnis.
Was das Gesetz für Mitglieder festlegt
Die Mitgliedschaft ist im KCanG klar geregelt. Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 1 KCanG). Außerdem muss die Person einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG). Eine Person darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Diese Grenze ist eine der wichtigsten Stellschrauben des Modells, weil sie die Größe jedes Clubs begrenzt. Mehr zur Aufnahme beschreibt der Artikel Wer darf Mitglied in einem Cannabis Social Club werden?.
Der Anbau und die Mengen
Der Anbau im Club ist den Mitgliedern vorbehalten. Cannabis darf in Anbauvereinigungen nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG). Die Weitergabe ist an Mengen gebunden: Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KCanG).
Für Heranwachsende, also Personen von 18 bis unter 21 Jahren (§ 1 Nr. 20 KCanG), gelten höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat. Der THC-Gehalt darf dabei höchstens 10 Prozent betragen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 KCanG). Die Mengen beziehen sich auf die einzelne Person und nicht auf den Club als Ganzes.
Schutz vor Werbung und für Kinder
Das Gesetz verbietet Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen (§ 6 KCanG). Außerdem dürfen Personen unter 18 Jahren das befriedete Besitztum einer Anbauvereinigung nicht betreten (§ 23 Abs. 1 KCanG). Diese Regeln sind Teil der Rechtsgrundlage, nicht nur eine Empfehlung.
Die Abstände zum Schutz junger Menschen sind ebenso verankert. Eine Erlaubnis wird versagt, wenn der Standort in einem Bereich von 200 Metern um den Eingang von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG). Wer die Rechtsgrundlage ernst nimmt, behandelt diese Abstände als feste Vorgabe.
Was das Gesetz offen lässt und was es regelt
Welche Behörde zuständig ist, nennt das Gesetz nicht. Das bestimmt das Landesrecht. Ablauf und Befugnisse der Kontrolle sind dagegen im Gesetz geregelt (§§ 27 bis 29 KCanG). Der Antrag hat die in § 11 Abs. 4 KCanG genannten Angaben und Nachweise zu enthalten, und die Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller Angaben entscheiden (§ 11 Abs. 5 KCanG).
Das Gesetz stellt außerdem Verstöße unter Strafe. Wer ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Cannabis anbaut oder weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG). Viele Pflichten der Anbauvereinigungen sind bußgeldbewehrt, etwa Sicherung, Alterskontrolle, Zutrittsverbot für Minderjährige und das Werbeverbot (§ 36 Abs. 1 KCanG). Die Rechtsgrundlage schützt deshalb nur dort, wo ein Club sich genau an die Vorgaben hält.
Wer Aufsicht und Kontrolle übernimmt
Die Aufsicht über einen Club liegt bei der zuständigen Behörde. Sie nimmt regelmäßig Stichproben im befriedeten Besitztum und kontrolliert vor Ort, ob die Vorgaben eingehalten werden (§ 27 Abs. 1 KCanG). Sie darf das Gelände zu den üblichen Öffnungszeiten betreten, Unterlagen einsehen und Kopien anfertigen (§ 28 KCanG). Der Club und seine Mitglieder müssen das dulden und Auskünfte erteilen (§ 29 KCanG). Bei einem begründeten Verdacht kann die Behörde unter anderem die Weitergabe vorübergehend verbieten oder die Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen (§ 27 Abs. 3 KCanG).
Für Mitglieder heißt das: Die Verantwortung für die Einhaltung teilen sich Club und Behörde. Wer Fragen zu Kontrollen hat, findet im Artikel Wie kontrolliert die Behörde einen Club? eine Übersicht.
So prüfst du die Grundlage eines Clubs
- Frag nach der Erlaubnis nach § 11 KCanG und lass dir erklären, welche Behörde sie erteilt hat.
- Lies die Altersgrenzen und die Mitgliederregeln im Gesetz, zum Beispiel auf gesetze-im-internet.de.
- Achte darauf, ob der Club die Mengen für Mitglieder nachvollziehbar dokumentiert.
Eine Übersicht zu den Unterschieden zwischen Club und Eigenanbau bietet der Artikel Was ist der Unterschied zwischen Eigenanbau und Club?. Weitere Grundlagen findest du unter Anbauvereinigungen und Clubs.
Welche Rolle die Behörde spielt
Die Behörde entscheidet über die Erlaubnis und behält die Einhaltung der Vorgaben im Blick. Sie ist damit der Ansprechpartner, wenn sich Fragen zur Rechtsgrundlage stellen. Welche Behörde im jeweiligen Bundesland zuständig ist, klärt die Landesverwaltung. Für einen Club ist es hilfreich, die Behörde früh einzubeziehen. Schriftliche Auskünfte sind dabei besser als Telefonnotizen, weil sie später belegbar sind.
Warum die Grenzen des Gesetzes zählen
Die Rechtsgrundlage ist keine Erlaubnis für alles, was dem Club nützlich erscheint. Sie begrenzt den Anbau, die Mitgliedschaft und die Abgabe. Wer außerhalb dieser Grenzen handelt, riskiert den Widerruf der Erlaubnis (§ 15 KCanG) und kann sich strafbar machen, etwa durch Weitergabe von Cannabis ohne Erlaubnis (§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG).
Die Pflichten des Clubs im Überblick
| Pflicht | Grundlage |
|---|---|
| Präventionsbeauftragten ernennen, Beratungs- und Präventionskenntnisse nachweisen | § 23 Abs. 4 KCanG |
| Gesundheits- und Jugendschutzkonzept erstellen | § 23 Abs. 6 KCanG |
| Cannabis und Gelände gegen unbefugten Zugriff sichern | § 22 Abs. 1 KCanG |
| Anbau, Vernichtung und Weitergabe dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren | § 26 Abs. 1 und 2 KCanG |
| Mengen des Vorjahres bis 31. Januar melden | § 26 Abs. 2 und 3 KCanG |
| Gesundheitsrisiken und Abhandenkommen unverzüglich melden | § 26 Abs. 4 und 5 KCanG |
| Änderungen gegenüber dem Antrag mitteilen | § 11 Abs. 6 KCanG |
| Kontrollen dulden, Auskünfte geben | § 29 KCanG |
Satzung und Gesetz zusammen lesen
Die Satzung eines Clubs regelt das Innenleben des Vereins. Das Gesetz regelt die Grenzen, innerhalb derer der Club arbeiten darf. Beide Dokumente müssen zusammenpassen. Eine Satzung, die mehr verspricht, als das Gesetz erlaubt, ist ein Problem, auch wenn sie formal korrekt eingetragen ist.
Wer einem Club beitreten will, liest deshalb beides. Die Satzung zeigt, wie Entscheidungen fallen, und das Gesetz zeigt, was überhaupt erlaubt ist. Der Artikel Welche Pflichtangaben muss die Satzung enthalten? ergänzt diese Sicht.
Prävention als Teil der Grundlage
Die Vorgaben zu Alter, Zugang und Mengen gehören zum Jugend- und Gesundheitsschutz, den das Gesetz den Anbauvereinigungen auferlegt (§ 23 Abs. 4 KCanG). Bei jeder Weitergabe müssen Clubs über Risiken und Beratungsstellen informieren (§ 21 Abs. 3 KCanG). Wer sich über Risiken informieren möchte, findet auf cannabispraevention.de Material für verschiedene Zielgruppen. Eine Übersicht zum Jugendschutz bietet die Seite Jugendschutz.
Häufige Fragen
Auf welcher Grundlage darf ein Cannabis Social Club Cannabis anbauen?
Die Grundlage ist das Konsumcannabisgesetz. Nach § 11 Abs. 1 KCanG brauchen der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe an Mitglieder eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ohne Erlaubnis ist der Anbau oder die Weitergabe strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG).
Gilt das KCanG für Clubs überall in Deutschland gleich?
Die Vorgaben des Gesetzes gelten bundesweit. Welche Behörde die Erlaubnis erteilt und kontrolliert, bestimmt das Landesrecht.
Wie viele Mitglieder darf ein Club höchstens haben?
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Mitglied kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Quellen
- Gesetze im Internet: KCanG § 11
- Gesetze im Internet: KCanG § 16
- Gesetze im Internet: KCanG § 19
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 2 Umgang mit Cannabis
- KCanG § 14 Dauer der Erlaubnis
- KCanG § 15 Widerruf und Rücknahme
- KCanG § 21 Gesundheitsschutz bei der Weitergabe
- KCanG § 22 Sicherung
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 27 Überwachung
- KCanG § 28 Befugnisse der Behörden
- KCanG § 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- KCanG § 34 Strafvorschriften
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften