Welche Pflichtangaben muss die Satzung enthalten?
Eine Satzung für einen Cannabis Social Club muss zwei Ebenen zusammenbringen: das allgemeine Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und die Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Nach § 1 Nr. 13 KCanG sind Anbauvereinigungen eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Dieser Artikel nennt zuerst die Pflichtangaben und zeigt dann, wo du den Wortlaut prüfst. Er behandelt die Satzung eines Vereins.
Pflichtangaben nach dem BGB
Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 Abs. 1 BGB). Der Name soll sich von den Namen der am selben Ort bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden (§ 57 Abs. 2 BGB). Die Satzung soll außerdem Bestimmungen enthalten (§ 58 BGB):
- über Eintritt und Austritt der Mitglieder,
- darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
- über die Bildung des Vorstands,
- über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Das Gericht weist die Anmeldung zur Eintragung zurück, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB nicht genügt ist (§ 60 BGB).
Pflichtangaben nach dem KCanG
Die Behörde muss die Erlaubnis versagen, wenn die Satzung der Anbauvereinigung eines der folgenden Merkmale nicht vorsieht (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KCanG):
- den ausschließlichen Zweck: gemeinschaftlicher Eigenanbau und Weitergabe des angebauten Cannabis durch und an Mitglieder zum Eigenkonsum, Information der Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie Weitergabe von Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an Mitglieder, sonstige Personen ab 18 Jahren oder andere Anbauvereinigungen,
- eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten,
- die Voraussetzung, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
- die Verknüpfung von Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft mit dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
- bei Genossenschaften die Zuschreibung des Gewinns zu den Rücklagen ohne Gewinnverteilung an Mitglieder.
Für Vereine regelt § 16 Abs. 5 Satz 1 KCanG ausdrücklich, dass die Satzung die Mindestdauer von drei Monaten und den Verlust der Mitgliedschaft bei Wegfall von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland vorsehen muss. Außerdem legen Vereine ihre Mitgliedsbeiträge in der Satzung fest (§ 24 KCanG).
Keine Satzungspflicht, aber unmittelbar geltendes Recht sind die Höchstzahl von 500 Mitgliedern und die Regel, dass eine Person nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein darf (§ 16 Abs. 2 KCanG). Es ist sinnvoll, beides im Beitrittsverfahren abzubilden.
Organe und Vertretung
Der Verein muss einen Vorstand haben, der ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt; der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung beschränkt werden (§ 26 BGB). Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand (§ 27 Abs. 1 BGB). Das KCanG fordert, dass Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen Mitglieder der Anbauvereinigung sind (§ 16 Abs. 6 KCanG). Beschlüsse fasst die Versammlung grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 32 Abs. 1 BGB). Einladungsfristen und Wahlverfahren regelt die Satzung.
Satzungsänderungen
Ein Beschluss, der die Satzung ändert, braucht eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Für eine Änderung des Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 BGB). Eine Änderung wird erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam (§ 71 Abs. 1 BGB). Betrifft die Änderung Angaben aus dem Erlaubnisantrag, etwa den Vorstand, muss der Verein sie der Behörde unverzüglich mitteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG).
Typische Fehler in der Satzung
- Der Zweck nennt weitere Ziele, etwa politische Interessenvertretung, obwohl er ausschließlich den gesetzlichen Katalog enthalten muss.
- Die Mindestdauer der Mitgliedschaft oder der Verlust bei Wegzug fehlt.
- Die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nennen Wohnsitz oder Alter nicht.
- Vorstand und Vertretungsbefugnis sind unklar geregelt.
- Eine Mustersatzung wird übernommen, ohne sie an das KCanG anzupassen.
Was du tun kannst
- Lege die Satzung neben § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 16 KCanG und gleiche jeden Punkt ab.
- Gleiche den Zweck mit § 1 Nr. 13 KCanG, der Erlaubnis und dem Konzept ab.
- Lass den Entwurf vor der Gründungsversammlung von einer Fachperson prüfen.
Wie die Eintragung abläuft, erklärt der Artikel zur Eintragung ins Vereinsregister. Eine Mustersatzung im Überblick findet sich im Artikel zu Mustersatzungen für Clubs. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft behandelt der Artikel zur Mindestdauer von drei Monaten.
Häufige Fragen
Welche Rechtsform muss ein Cannabis Social Club haben?
Nach § 1 Nr. 13 KCanG sind Anbauvereinigungen eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Für den Verein gelten die Vorschriften des BGB zu Satzung und Eintragung.
Muss die Satzung die Mitgliedsregeln enthalten?
Ja, soweit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 16 Abs. 5 KCanG sie verlangen: die Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten, Alter ab 18 Jahren und Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland als Voraussetzung sowie der Verlust der Mitgliedschaft bei Wegzug. Fehlen sie, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Höchstzahl von 500 Mitgliedern gilt unmittelbar kraft Gesetz.
Gibt es eine Mustersatzung für Clubs?
Der CSC-Dachverband veröffentlicht eine. Sie ist nicht auf das KCanG zugeschnitten und muss geprüft und angepasst werden. Eine Vorlage ersetzt nicht die Prüfung der Pflichtangaben nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 16 KCanG.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 1 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 24 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 26 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 27 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 32 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 33 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 57 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 58 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 60 auf gesetze-im-internet.de
- Bürgerliches Gesetzbuch § 71 auf gesetze-im-internet.de