Wie viele Mitglieder darf ein Club höchstens haben?
Eine Anbauvereinigung darf nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG höchstens 500 Mitglieder haben. Außerdem darf eine Person nur einer einzigen Anbauvereinigung angehören. Der Artikel erklärt, was diese Grenze bedeutet, wie sie mit anderen Regeln zusammenwirkt und welche Fragen der Gesetzestext offenlässt.
Die Grenze im Gesetz
§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG legt die Obergrenze fest: 500 Mitglieder je Anbauvereinigung. Die Grenze gilt für jeden einzelnen Club. Mehrere Clubs dürfen zusammen also mehr Mitglieder haben als 500, weil jeder Club nur bis zu dieser Zahl zählt. Wer die Mitgliederzahl eines Clubs prüfen will, muss deshalb immer auf die einzelne Anbauvereinigung schauen.
Mehrfachmitgliedschaft ist ausgeschlossen
Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG darf eine Person nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein. Wer bereits in einem Club Mitglied ist, kann nicht zugleich einem zweiten beitreten. Die Regel macht die Mitgliedschaft eindeutig, denn jede Person ist einem einzigen Club zugeordnet. Ein Wechsel ist deshalb nur möglich, wenn die bestehende Mitgliedschaft endet.
Mindestalter und Wohnsitz als weitere Grenzen
Die Mitgliederzahl ist nur eine von mehreren Grenzen. Mitglied werden darf nur, wer 18 Jahre alt ist (§ 16 Abs. 1 KCanG). Außerdem braucht die Person einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1). Wer diese Bedingungen erfüllt, kann trotzdem nicht aufgenommen werden, wenn der Club die Obergrenze bereits erreicht hat.
| Grenze | Inhalt | Grundlage |
|---|---|---|
| Mitgliederzahl | höchstens 500 je Anbauvereinigung | § 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG |
| Mehrfachmitgliedschaft | nur in einer Anbauvereinigung | § 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG |
| Mindestalter | 18 Jahre | § 16 Abs. 1 KCanG |
| Wohnsitz | in Deutschland | § 16 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KCanG |
Was die Grenze für einen Club bedeutet
Für einen Club ist die Obergrenze eine Planungsfrage mit rechtlichen Folgen. Schon im Antrag muss der Club die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder angeben (§ 11 Abs. 4 Nr. 6 KCanG). Die Erlaubnis begrenzt die jährlichen Anbau- und Weitergabemengen auf den voraussichtlichen Bedarf der Mitglieder (§ 13 Abs. 3 KCanG). Ändert sich die Mitgliederzahl, muss der Club das der Behörde mitteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG), und die Behörde passt die Mengen an, wenn der Club nachweist, dass sich der Bedarf verändert hat (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KCanG).
Pflichten bei der Aufnahme
Wer Mitglieder aufnimmt, muss mehrere Dinge sicherstellen. Das neue Mitglied versichert schriftlich oder elektronisch, dass es in keiner anderen Anbauvereinigung Mitglied ist. Diese Selbstauskunft bewahrt der Club drei Jahre auf (§ 16 Abs. 3 KCanG). Außerdem weist das Mitglied durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder ein anderes geeignetes amtliches Dokument nach, dass es mindestens 18 Jahre alt ist und in Deutschland wohnt oder sich dort gewöhnlich aufhält (§ 16 Abs. 4 KCanG). Vereine müssen in der Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten und den Verlust der Mitgliedschaft bei Wegzug aus Deutschland vorsehen (§ 16 Abs. 5 KCanG). Vorstandsmitglieder müssen selbst Mitglied sein (§ 16 Abs. 6 KCanG).
Verstöße sind keine Kleinigkeit: Wer in mehreren Anbauvereinigungen Mitglied ist, einen Beitritt ohne Selbstauskunft zulässt oder die Selbstauskunft nicht aufbewahrt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 9 bis 11 KCanG).
Was Mitglieder daraus ableiten
Wer Mitglied eines Clubs werden will, sollte prüfen, ob der Club noch aufnimmt. Die Auskunft gibt der Club selbst. Außerdem hängt die Mitgliedschaft an Voraussetzungen, die du selbst erfüllen musst. Wer schon in einem Club Mitglied ist, kann nicht parallel in einem anderen beitreten.
Jugendschutz bleibt unabhängig von der Größe
Die Obergrenze sagt nichts über den Jugendschutz aus, und dieser gilt in jedem Club gleich. Personen unter 18 Jahren dürfen nicht Mitglied werden und das befriedete Besitztum nicht betreten (§ 16 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 KCanG). Das BIÖG beschreibt, dass das junge Gehirn sich noch entwickelt und Cannabiskonsum diese Entwicklung beeinflussen kann. Die Präventionsseite cannabispraevention.de bietet dazu Informationen für Mitglieder und Eltern.
Mitgliederliste und Dokumentation
Wer Mitglieder aufnimmt, muss Alter, Wohnsitz und eine mögliche Mitgliedschaft in einem anderen Club im Blick behalten. Diese Angaben entscheiden darüber, ob eine Aufnahme zulässig ist. Eine saubere Liste verhindert, dass versehentlich eine Person aufgenommen wird, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, und hilft, die Obergrenze einzuhalten. Auch bei jeder Weitergabe von Cannabis dokumentiert der Club Name, Vorname und Geburtsjahr des Mitglieds (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 KCanG).
Den Wortlaut von § 16 findest du auf gesetze-im-internet.de. Die Regeln zur Aufnahme erklärt der Artikel Wie funktioniert ein Cannabis Social Club im Alltag? Zum Thema Anzahl der Clubs lies Wie viele Cannabis Social Clubs gibt es in Deutschland?
Häufige Fragen
Darf ein Club mehr als 500 Mitglieder haben?
Nein. Eine Anbauvereinigung darf nach § 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG höchstens 500 Mitglieder haben. Die Grenze gilt für jeden einzelnen Club, nicht für alle Clubs zusammen.
Darf man in mehreren Clubs gleichzeitig Mitglied sein?
Nein. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG darf eine Person nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein. Ein Wechsel ist deshalb nur möglich, wenn die bisherige Mitgliedschaft endet.