Wie kontrolliert die Behörde einen Club?
Die zuständige Behörde nimmt im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von Cannabis und Vermehrungsmaterial und untersucht bei regelmäßigen Kontrollen vor Ort, ob der Club die Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) einhält. Kontrollen und Probenahmen sollen bei jeder Anbauvereinigung regelmäßig und darüber hinaus anlassbezogen stattfinden (§ 27 Abs. 1 KCanG). Dieser Artikel zeigt, was die Behörde prüfen darf, was der Club dulden muss und wie er sich vorbereitet.
Was die Behörde bei der Überwachung berücksichtigt
Die Behörde prüft insbesondere den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz und die Auflagen der Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 KCanG). Sie berücksichtigt dabei die Angaben, die der Club ihr nach § 26 KCanG übermittelt hat, also die Aufzeichnungen auf Verlangen, die jährlichen Meldungen und Informationen über Gesundheitsrisiken, sowie Beschwerden und Hinweise, die über den Club bei ihr eingegangen sind (§ 27 Abs. 2 KCanG). Hinweise von außen können also in die Überwachung einfließen. Mehr dazu steht im Artikel Was macht die Behörde mit Hinweisen Dritter?.
Befugnisse der Behörde
Soweit es für die Überwachung erforderlich ist, darf die Behörde (§ 28 KCanG):
- das befriedete Besitztum sowie Einrichtungen, Geräte und Fahrzeuge, mit denen im Rahmen der Clubtätigkeit Cannabis erhalten, angebaut, weitergegeben, gelagert oder transportiert wird, zu den üblichen Öffnungszeiten betreten, zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb dieser Zeiten,
- Cannabis, Vermehrungsmaterial, das Besitztum, genutzte Geräte, Stoffe und Materialien sowie alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger einsehen und prüfen,
- Abschriften, Kopien und Auszüge anfertigen und digitale Daten sicherstellen,
- Unterlagen und Informationen vom Club, von dessen vertretungsberechtigten Personen, Mitgliedern oder entgeltlich Beschäftigten anfordern. Die Betroffenen sind über den Grund der Anforderung zu informieren.
Eine Pflicht, Kontrollen vorher anzukündigen, nennen die §§ 27 und 28 KCanG nicht. Ob die Behörde in der Praxis ankündigt, fragst du bei ihr nach. Mehr zu diesem Punkt steht im Artikel Kann die Behörde unangemeldet kontrollieren?.
Was der Club dulden und leisten muss
Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder haben Maßnahmen der Behörde zu dulden und sie zu unterstützen. Dazu gehört, auf Verlangen Zugang zum befriedeten Besitztum zu gewähren, Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. Proben sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 29 Abs. 1 KCanG). Auf Verlangen sind außerdem Auskünfte zu erteilen. Wer dadurch sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde, kann die Auskunft verweigern und ist darüber zu belehren (§ 29 Abs. 2 KCanG). Wer eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig (§ 36 Abs. 1 Nr. 35 und 36 KCanG). Wiederholte Verstöße gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflichten können zum Widerruf der Erlaubnis führen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 KCanG).
Maßnahmen bei Verstößen
Hat die Behörde den begründeten Verdacht, dass Cannabis oder Vermehrungsmaterial den Anforderungen nicht entspricht oder dass der Club Vorgaben zum Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz oder Auflagen nicht einhält, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Gesetz nennt unter anderem (§ 27 Abs. 3 KCanG):
- die Anordnung, Cannabis oder Vermehrungsmaterial zu prüfen oder prüfen zu lassen und das Ergebnis mitzuteilen,
- das vorübergehende Verbot, Cannabis anzubauen oder weiterzugeben,
- Rückruf und Rücknahme von weitergegebenem Cannabis,
- die Sicherstellung und Vernichtung von Cannabis mit besonderem Gesundheitsrisiko,
- die ganze oder teilweise Untersagung der Tätigkeit,
- die Anordnung, Mitglieder oder die Öffentlichkeit zu warnen,
- die Beseitigung von Werbe- und Sponsoringmaterial oder die Unterlassung von Werbemaßnahmen.
Einige dieser Maßnahmen setzen ein über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes Gesundheitsrisiko voraus, das ein rasches Eingreifen erfordert (§ 27 Abs. 4 KCanG). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung (§ 27 Abs. 6 KCanG). Die Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme, sobald der Club schlüssig darlegt, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat (§ 27 Abs. 5 KCanG).
Worauf die Erlaubnis aufbaut
Jeder gemeinschaftliche Anbau und jede Weitergabe an Mitglieder braucht eine Erlaubnis (§ 11 Abs. 1 KCanG). Sie muss das befriedete Besitztum eindeutig bezeichnen und ist auf die jährlichen Mengen begrenzt, die für den Eigenbedarf der Mitglieder voraussichtlich erforderlich sind (§ 13 Abs. 2 und 3 KCanG). Die Behörde kann die Erlaubnis mit Bedingungen und Auflagen versehen (§ 13 Abs. 4 KCanG). Zu den Widerrufsgründen gehören ein nicht in der Erlaubnis bezeichnetes Besitztum und wiederholte Überschreitungen der erlaubten Mengen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KCanG). Welche Behörde in deinem Bundesland zuständig ist, nennt das Gesetz nicht. Diese Auskunft holst du bei der Landesverwaltung ein.
So bereitest du dich vor
- Halte Erlaubnis, Auflagen und den Schriftverkehr mit der Behörde in einem Ordner bereit.
- Führe die Dokumentation nach § 26 Abs. 1 KCanG laufend und bewahre sie fünf Jahre auf (§ 26 Abs. 2 KCanG).
- Bewahre die Selbstauskünfte der Mitglieder drei Jahre auf (§ 16 Abs. 3 KCanG) und halte die Nachweise zu Alter und Wohnsitz bereit (§ 16 Abs. 4 KCanG).
- Prüfe Sicherung und Sichtschutz des Besitztums (§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 3 KCanG).
- Lege im Vorstand fest, wer Ansprechperson für die Behörde ist und wer sie vertritt.
Wer Post von der Behörde bekommt, liest den Bescheid vollständig. Frist und Form einer Antwort stehen im Schreiben. Bei Unklarheiten holst du dir vor einer Antwort Rat bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.
Wenn die Behörde zu Besuch kommt
Lass dir den Dienstausweis zeigen, notiere Namen und Dienststelle und frag nach dem Anlass des Besuchs. Die Behörde hat den Betroffenen den Grund einer Anforderung von Unterlagen mitzuteilen (§ 28 Abs. 3 Satz 2 KCanG). Notiere nach dem Besuch, was gesehen, gefragt und gesagt wurde. Ein Protokoll mit Datum hilft, wenn später Missverständnisse entstehen. Wer Hinweise auf Verstöße eines Clubs hat, findet Wege zur Meldung im Artikel Wo melde ich einen Verstoß eines Clubs?. Weitere Artikel zu Pflichten und Kontrollen findest du unter Anbauvereinigungen und Clubs.
Häufige Fragen
Wie oft kontrolliert die Behörde einen Club?
Das Gesetz nennt keine feste Zahl. Kontrollen vor Ort und Probenahmen sollen bei jeder Anbauvereinigung regelmäßig und darüber hinaus anlassbezogen stattfinden (§ 27 Abs. 1 KCanG).
Was darf die Behörde bei einer Kontrolle?
Sie darf das befriedete Besitztum zu den üblichen Öffnungszeiten betreten, Cannabis und alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger einsehen, Kopien anfertigen und Proben entnehmen (§ 28 Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 1 KCanG). Zur Verhütung dringender Gefahren darf sie auch außerhalb der Öffnungszeiten kommen.
Kann die Behörde einen Club ohne Vorankündigung besuchen?
Eine Pflicht zur Ankündigung nennen die §§ 27 und 28 KCanG nicht. Frag die zuständige Behörde schriftlich nach ihrer Praxis.
Wer ist für die Kontrolle eines Clubs zuständig?
Die zuständige Behörde im Sinne des KCanG. Welche Stelle in deinem Bundesland das ist, nennt das Gesetz nicht. Diese Auskunft holst du bei der Landesverwaltung ein.