Unter welchen Voraussetzungen erhält ein Club die Erlaubnis?
Eine Anbauvereinigung erhält die Erlaubnis auf Antrag, wenn die vertretungsberechtigten Personen unbeschränkt geschäftsfähig und zuverlässig sind, das Besitztum gegen den Zugriff Unbefugter geschützt ist und der Verein die Einhaltung der sonstigen Vorgaben des Gesetzes gewährleistet (§ 11 Abs. 3 KCanG). Liegt einer der Versagungsgründe aus § 12 KCanG vor, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist keine Formalität, die nach dem Einreichen automatisch folgt. Der Artikel führt die Voraussetzungen auf.
Die Grundlage: die Erlaubnis nach § 11 KCanG
Gemeinschaftlicher Anbau und die Weitergabe an Mitglieder brauchen nach § 11 Abs. 1 KCanG eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden (§ 11 Abs. 2 KCanG) und kann nicht an Dritte übertragen werden (§ 11 Abs. 7 KCanG). Sie ist auf sieben Jahre zu befristen (§ 14 KCanG). Den Ablauf des Antrags beschreibt der Artikel zu den Unterlagen für den Antrag.
Die Personen: Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit
Die vertretungsberechtigten Personen, also Vorstandsmitglieder und sonstige Vertretungsberechtigte, müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 KCanG). Die Zuverlässigkeit fehlt insbesondere nach bestimmten rechtskräftigen Verurteilungen der letzten fünf Jahre und bei konkreten Tatsachen, die erwarten lassen, dass sie sich nicht an das Gesetz halten werden (§ 12 Abs. 2 KCanG). Sie müssen Mitglieder des Vereins sein (§ 16 Abs. 6 KCanG).
Wer Mitglied sein darf
Die Mitgliedschaft ist an klare Bedingungen geknüpft (§ 16 KCanG):
- Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Abs. 1).
- Mitglieder brauchen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Abs. 4 Satz 1 Nr. 1).
- Eine Person darf nur Mitglied in einer einzigen Anbauvereinigung sein (Abs. 2 Satz 2).
- Die Satzung eines Vereins sieht eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten und den Verlust der Mitgliedschaft bei Wegzug aus Deutschland vor (Abs. 5 Satz 1).
Die Mitgliederzahl
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Die Zahl ist eine feste Obergrenze, die das Gesetz nicht überschreiten lässt. Der Antrag nennt die geschätzte künftige Mitgliederzahl (§ 11 Abs. 4 Nr. 6 KCanG). Sinnvoll ist eine Planung, die mit einer realistischen Zahl beginnt. Wenn mehr Interessierte da sind als Plätze, hilft eine Warteliste mit nachvollziehbaren Kriterien.
Satzung, Konzept und Präventionsbeauftragter
Zu den zwingenden Voraussetzungen gehören ein ernannter Präventionsbeauftragter mit Nachweis seiner Beratungs- und Präventionskenntnisse (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 23 Abs. 4 KCanG), das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (Nr. 4, § 23 Abs. 6 KCanG) und eine Satzung mit den gesetzlichen Inhalten (Nr. 5). Dazu zählen der ausschließliche gesetzliche Zweck und die Mindestdauer der Mitgliedschaft. Fehlt nur der Schulungsnachweis, kann die Behörde unter der Bedingung der Nachreichung binnen mindestens drei Monaten erlauben (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KCanG). Mehr dazu im Beitrag zum Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.
Der Standort
Das befriedete Besitztum darf nicht in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG). Es muss nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KCanG durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere geeignete Maßnahmen gegen unbefugtes Betreten gesichert und bei Außenflächen gegen Einsicht von außen geschützt sein (§ 23 Abs. 3 KCanG). Es darf sich außerdem weder ganz noch teilweise in einer privaten Wohnung oder im Besitztum einer anderen Anbauvereinigung befinden (Nr. 7). Prüfe den Abstand vor dem Mietvertrag. Auf dem Besitztum dürfen Personen unter 18 Jahren nicht sein (§ 23 Abs. 1 KCanG). Das betrifft Besucher, Gäste und Mitarbeitende gleichermaßen.
Wer anbauen darf
Im Club wird Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG), und die Mitglieder haben dabei aktiv mitzuwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe verbundene Tätigkeiten dürfen nur an Mitglieder übertragen werden, bei geringfügig Beschäftigten nur, wenn sie Mitglieder sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte und Nichtmitglieder dürfen nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die nicht unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe verbunden sind (§ 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KCanG).
Was die Behörde zusätzlich prüft und was von Land zu Land gilt
Die Behörde prüft den Antrag anhand der Angaben nach § 11 Abs. 4 KCanG. Die Erlaubnis kann bei Erteilung oder später mit Bedingungen und Auflagen versehen werden (§ 13 Abs. 4 KCanG). Die Länder können durch Verordnung die Zahl der Anbauvereinigungen auf eine je 6.000 Einwohner eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt begrenzen (§ 30 KCanG). Werbung und jede Form des Sponsorings für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG); das gilt schon vor der Erlaubnis.
Typische Missverständnisse
Ein verbreiteter Irrtum lautet, ein Club könne mit dem Anbau beginnen, sobald die Gründungsversammlung stattgefunden hat. Das Gesetz verlangt eine Erlaubnis, bevor gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe beginnen (§ 11 Abs. 1 KCanG). Wer ohne Erlaubnis anbaut oder weitergibt, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG strafbar. Ein zweiter Irrtum betrifft die Obergrenze: 500 Mitglieder sind keine Zielgröße, die ein Club mit Genehmigung überschreiten dürfte.
Was das für deinen Club bedeutet
Plane die Voraussetzungen als Liste, die du vor jedem Schritt prüfst. Notiere Alter und Wohnsitz der künftigen Mitglieder, die Zahl der Plätze, den Abstand des Standorts, den Stand von Konzept und Schulungsnachweis und die Satzungsinhalte. Lege fest, wer die Liste pflegt. Wenn Unklarheiten bleiben, frag die Behörde, bevor du Verträge unterschreibst. Wer die Grenzen der Mitgliedschaft im Detail verstehen will, liest den Beitrag zu den Mitgliedern. Den Gesetzestext findest du unter § 16 KCanG. Eine Übersicht zu allen Clubthemen bietet die Themenseite Anbauvereinigungen.
Häufige Fragen
Wer darf in einem Cannabis Social Club Mitglied werden?
Mitglied werden kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Eine Person darf nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein. Diese Regeln stehen in § 16 KCanG. Zieht ein Mitglied ins Ausland, endet die Mitgliedschaft nach der Satzung (§ 16 Abs. 5 KCanG).
Darf ein Club mehr als 500 Mitglieder haben?
Nein. Eine Anbauvereinigung darf nach § 16 Abs. 2 KCanG höchstens 500 Mitglieder haben. Die Grenze gilt für jeden Club einzeln, und das Gesetz sieht keine Ausnahme vor.
Was passiert, wenn der Standort zu nah an einer Schule liegt?
Dann ist die Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG zu versagen. Der Schutzbereich betrifft den Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen. Prüfe den Standort vor jedem Mietvertrag mit einer Karte.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 13 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 14 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 17 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 22 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 30 auf gesetze-im-internet.de
- Konsumcannabisgesetz § 34 auf gesetze-im-internet.de