Anbauvereinigungen und Clubs · Gründung und Erlaubnis

Unter welchen Voraussetzungen erhält ein Club die Erlaubnis?

Häufige Fragen

Wer darf in einem Cannabis Social Club Mitglied werden?

Mitglied werden kann, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Eine Person darf nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein. Diese Regeln stehen in § 16 KCanG. Zieht ein Mitglied ins Ausland, endet die Mitgliedschaft nach der Satzung (§ 16 Abs. 5 KCanG).

Darf ein Club mehr als 500 Mitglieder haben?

Nein. Eine Anbauvereinigung darf nach § 16 Abs. 2 KCanG höchstens 500 Mitglieder haben. Die Grenze gilt für jeden Club einzeln, und das Gesetz sieht keine Ausnahme vor.

Was passiert, wenn der Standort zu nah an einer Schule liegt?

Dann ist die Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG zu versagen. Der Schutzbereich betrifft den Umkreis von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen. Prüfe den Standort vor jedem Mietvertrag mit einer Karte.

Quellen

  1. Konsumcannabisgesetz § 11 auf gesetze-im-internet.de
  2. Konsumcannabisgesetz § 12 auf gesetze-im-internet.de
  3. Konsumcannabisgesetz § 13 auf gesetze-im-internet.de
  4. Konsumcannabisgesetz § 14 auf gesetze-im-internet.de
  5. Konsumcannabisgesetz § 16 auf gesetze-im-internet.de
  6. Konsumcannabisgesetz § 17 auf gesetze-im-internet.de
  7. Konsumcannabisgesetz § 22 auf gesetze-im-internet.de
  8. Konsumcannabisgesetz § 23 auf gesetze-im-internet.de
  9. Konsumcannabisgesetz § 30 auf gesetze-im-internet.de
  10. Konsumcannabisgesetz § 34 auf gesetze-im-internet.de

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