Wann dürfen Anbauvereinigungen gemeinschaftlich Cannabis anbauen?
Anbauvereinigungen dürfen Cannabis gemeinschaftlich anbauen, wenn die zuständige Behörde ihnen dafür eine Erlaubnis erteilt hat (§ 11 Abs. 1 KCanG). Außerdem darf der Anbau nur durch Mitglieder erfolgen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG), und alle Mitglieder müssen dabei aktiv mitwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Ohne Erlaubnis ist der gemeinschaftliche Anbau verboten und strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG). Dieser Artikel erklärt die Erlaubnis, den Kreis der Beteiligten und die Pflichten, die dazugehören.
Die Erlaubnis nach § 11 KCanG
Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 KCanG). Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden, also eingetragenen nicht wirtschaftlichen Vereinen oder eingetragenen Genossenschaften (§ 11 Abs. 2, § 1 Nr. 13 KCanG). Sie kann nicht an Dritte übertragen werden (§ 11 Abs. 7 KCanG). Befristet ist sie auf sieben Jahre, eine Verlängerung ist nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag möglich (§ 14 KCanG). Welche Behörde zuständig ist, bestimmt das jeweilige Bundesland, die Auskunft gibt das Land.
Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die vertretungsberechtigten Personen unbeschränkt geschäftsfähig und zuverlässig sind, die Anbauvereinigung das Cannabis innerhalb des befriedeten Besitztums gegen den Zugriff Unbefugter, insbesondere Kinder und Jugendlicher, schützt und sie die sonstigen Vorgaben des Gesetzes gewährleistet (§ 11 Abs. 3 KCanG). Der Antrag muss unter anderem den Präventionsbeauftragten mit Nachweis seiner Kenntnisse und das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept enthalten (§ 11 Abs. 4 Nr. 11 und 12 KCanG).
Wer am Anbau teilnehmen darf
In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG). Geringfügig Beschäftigte dürfen mit dem Anbau oder der Weitergabe nur befasst werden, wenn sie Mitglieder sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte und Nichtmitglieder dürfen nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die nicht unmittelbar mit dem Anbau oder der Weitergabe verbunden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 12, 13 und 13a KCanG). Die Mitglieder haben beim Anbau aktiv mitzuwirken. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie eigenhändig beim Anbau und bei unmittelbar damit verbundenen Tätigkeiten mitwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Mehr dazu steht im Artikel Muss man im Club selbst beim Anbau mithelfen?
Was gemeinschaftlich bedeutet
Gemeinschaftlich heißt, dass die Mitglieder den Anbau gemeinsam tragen. Der Verein organisiert Flächen, Pflege, Ernte und Dokumentation im Rahmen der Erlaubnis. Er muss beim Anbau die Grundsätze der guten fachlichen Praxis einhalten und Risiken für die menschliche Gesundheit minimieren (§ 17 Abs. 3 KCanG). Gewerbliche Strukturen sind damit nicht vereinbar. Die Abgrenzung beschreibt der Artikel Wo endet der gemeinschaftliche Anbau und beginnt ein Gewerbe?
Abgrenzung zum Eigenanbau
Der gemeinschaftliche Anbau im Verein unterscheidet sich vom privaten Eigenanbau. Dieser ist nach § 9 KCanG für Personen ab 18 Jahren am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt, mit höchstens drei Pflanzen gleichzeitig. Ob Mitglieder zusätzlich privat anbauen dürfen, erklärt der Artikel Darf ein Mitglied zusätzlich privat anbauen?
Abgabe nach dem Anbau
Der Anbau regelt noch nicht die Abgabe. Die Weitergabe findet nur innerhalb des befriedeten Besitztums von Mitglied zu Mitglied statt, bei persönlicher Anwesenheit und mit Kontrolle von Alter und Mitgliedschaft (§ 19 Abs. 2 KCanG). Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten, Heranwachsende höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat (§ 19 Abs. 3 KCanG).
Prüfung der Erlaubnis und Standort
Die Behörde versagt die Erlaubnis in den Fällen des § 12 KCanG. Dazu gehört ein Standort im Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG). Versagt wird auch, wenn kein Präventionsbeauftragter ernannt wurde oder das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nicht vorgelegt wurde (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 KCanG). Der Artikel Wie groß muss der Abstand zu Schulen und Spielplätzen sein? erklärt die Abstandsregel.
Pflichten im laufenden Betrieb
Die Erlaubnis verpflichtet den Verein dauerhaft. Dazu zählen der Jugend- und Gesundheitsschutz mit Präventionsbeauftragtem und Konzept (§ 23 Abs. 4 und 6 KCanG), die Sicherung des Besitztums (§ 22 Abs. 1 KCanG), die fortlaufende Dokumentation (§ 26 Abs. 1 KCanG) und die jährliche Meldung bis zum 31. Januar (§ 26 Abs. 3 KCanG). Änderungen der Angaben aus dem Antrag muss der Verein unverzüglich mitteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG). Die Behörde kann Auflagen erteilen (§ 13 Abs. 4 KCanG), Kontrollen durchführen (§ 27 KCanG) und die Erlaubnis in bestimmten Fällen widerrufen (§ 15 KCanG).
Was ohne Erlaubnis gilt
Wer ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 KCanG Cannabis anbaut oder weitergibt, handelt strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG). Auch Mitglieder eines Vereins ohne Erlaubnis sind betroffen, weil die Ausnahme vom Anbauverbot nur für den erlaubten gemeinschaftlichen Eigenanbau gilt (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 KCanG). Wer vor einem Beitritt Klarheit will, fragt den Vorstand nach dem Erlaubnisbescheid. Bei konkreten Rechtsfragen hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Was Mitglieder bei Kontrollen beachten
Mitglieder, Vertretungsberechtigte und Beschäftigte müssen Kontrollen der Behörde dulden, Zugang zum befriedeten Besitztum gewähren und Auskünfte erteilen (§ 29 KCanG). Wer sich mit der Auskunft selbst oder Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde, kann die Auskunft verweigern und ist darüber zu belehren (§ 29 Abs. 2 KCanG).
Wo du Rat bekommst
Wer einen Verein gründen oder ihm beitreten will, spricht früh mit der zuständigen Behörde. Das Bundesgesundheitsministerium beantwortet im FAQ zum Cannabisgesetz allgemeine Fragen. Den Wortlaut der Vorschriften findest du auf gesetze-im-internet.de.
Häufige Fragen
Brauchen Anbauvereinigungen eine Erlaubnis für den Anbau?
Ja. Gemeinschaftlicher Anbau und die Weitergabe an Mitglieder brauchen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 KCanG). Ohne Erlaubnis ist beides strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 15 KCanG). Welche Behörde zuständig ist, bestimmt das jeweilige Bundesland.
Darf ein Nichtmitglied im Club Cannabis anbauen?
Nein. Cannabis darf in Anbauvereinigungen nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG). Nichtmitglieder dürfen nur mit Tätigkeiten beauftragt werden, die nicht unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe verbunden sind.
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 2 Umgang mit Cannabis
- KCanG § 11 Erlaubnispflicht
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 14 Dauer der Erlaubnis
- KCanG § 15 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
- KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- KCanG § 34 Strafvorschriften
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften
- BMG: FAQ zum Cannabisgesetz