Darf ein Mitglied zusätzlich privat anbauen?
Ja, nach dem Wortlaut des Gesetzes ist das möglich. Der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig ist allen Personen ab 18 Jahren an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung schließt ihn dort nicht aus. Die einzige Beschränkung für Mitglieder betrifft die Zahl der Vereine: Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Beide Wege folgen jedoch eigenen Regeln, und für die Besitzmengen gibt es eine gemeinsame Obergrenze. Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung für den Einzelfall.
Was § 9 KCanG für den Eigenanbau regelt
Der private Eigenanbau ist auf höchstens drei Pflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Er ist als nichtgewerblicher Anbau zum Eigenkonsum im Bereich der Wohnung definiert (§ 1 Nr. 11 und 12 KCanG). Die Ernte darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Wer mehr als drei Pflanzen gleichzeitig anbaut, handelt strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KCanG).
Was die Mitgliedschaft regelt
Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Das ist eine Vorschrift zur Mitgliedschaft und sagt nichts zum privaten Anbau. Im Verein bauen die Mitglieder Cannabis gemeinschaftlich an und müssen dabei aktiv mitwirken (§ 17 Abs. 1 und 2 KCanG). Das ist ein anderer Weg als der private Eigenanbau. Das Gesetz nennt beide ausdrücklich nebeneinander als Ausnahme vom Verbot des Anbaus: den privaten Eigenanbau nach § 9 und den gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29 (§ 2 Abs. 3 KCanG). Den Unterschied beschreibt der Artikel Was bedeutet gemeinschaftlicher Eigenanbau im Club?
Besitzmengen gelten gemeinsam
Hier liegt die praktisch wichtigste Grenze. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ist der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis erlaubt, bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, dazu von bis zu drei lebenden Pflanzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Die insgesamt besessene Menge darf 50 Gramm nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Diese Gesamtmenge gilt nicht getrennt für Ernte und Cannabis aus dem Verein. Beides zählt zusammen. Außerhalb der Wohnung sind bis zu 25 Gramm erlaubt (§ 3 Abs. 1 KCanG). Ein darüber hinausgehender Besitz ist nur innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit Erlaubnis oder zum Transport nach § 22 Abs. 3 KCanG zulässig (§ 3 Abs. 3 KCanG). Die Abgabemengen des Vereins (§ 19 Abs. 3 KCanG) sind eine eigene Grenze für die Weitergabe und ändern die Besitzgrenze zu Hause nicht.
Wer die Grenzen überschreitet, begeht je nach Menge eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Bei insgesamt mehr als 50 und bis zu 60 Gramm liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG), bei mehr als 60 Gramm eine Straftat (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KCanG).
Schutz vor Zugriff Dritter
Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen (§ 10 KCanG). Wer Pflanzen zu Hause hält und Cannabis aus dem Verein besitzt, muss diese Pflicht für beides erfüllen. Welche Vorkehrungen geeignet sind, gibt das Gesetz nicht vor. Die Pflicht gilt unabhängig vom Verein.
Ernte nicht in den Club bringen
Die Ernte aus dem Eigenanbau darf nicht an Dritte gehen (§ 9 Abs. 2 KCanG), und der Verein darf nur das Cannabis weitergeben, das er selbst gemeinschaftlich innerhalb seines befriedeten Besitztums angebaut hat (§ 19 Abs. 1 KCanG). Mehr dazu erklärt der Artikel Darf man Eigenanbau an den Club abgeben?
Fragen, die du vorher klären kannst
- Wie viele Pflanzen stehen gleichzeitig an deinem Wohnsitz?
- Wie viel Cannabis hast du insgesamt zu Hause, Ernte und Vereinsmenge zusammengerechnet?
- Wie schützt du Pflanzen und Cannabis vor dem Zugriff Dritter?
- Was regelt die Satzung deines Vereins zu Mitgliedschaft und Pflichten?
Bei Fragen zu deiner Situation hilft die zuständige Behörde oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Gerichte entscheiden im Einzelfall.
Gesundheit und Beratung
Wer Eigenanbau und Vereinsmenge kombiniert, hat schnell mehr Cannabis im Haus, als er im Blick behält. Wer merkt, dass der eigene Konsum wächst, findet bei einer Suchtberatung Unterstützung. Im Verein steht der Präventionsbeauftragte als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung (§ 23 Abs. 4 KCanG). Die Übersicht zu den Unterschieden bietet der Artikel Was ist der Unterschied zwischen Eigenanbau und Club? Alle Themen rund um Anbauvereinigungen bündelt der Themenbereich Anbauvereinigungen und Clubs.
Häufige Fragen
Darf ich Mitglied in einem Club sein und trotzdem Pflanzen zu Hause halten?
Nach dem Wortlaut ja. § 9 KCanG erlaubt den privaten Eigenanbau für alle Personen ab 18 Jahren am Wohnsitz, § 16 KCanG beschränkt die Mitgliedschaft nur auf einen Verein. Höchstens drei Pflanzen gleichzeitig sind erlaubt. Bei Fragen im Einzelfall hilft die zuständige Behörde.
Darf ich meine Ernte an den Club abgeben?
Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG), und der Verein darf nur selbst gemeinschaftlich angebautes Cannabis weitergeben (§ 19 Abs. 1 KCanG).
Welche Besitzgrenzen gelten am Wohnsitz?
Bis zu 50 Gramm Cannabis (Blüten und Pflanzenmaterial nach dem Trocknen) und bis zu drei lebende Pflanzen. Die insgesamt besessene Menge darf 50 Gramm nicht übersteigen, Ernte und Vereinsmenge zählen zusammen (§ 3 Abs. 2 KCanG). Außerhalb der Wohnung sind es bis zu 25 Gramm (§ 3 Abs. 1 KCanG).
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 2 Umgang mit Cannabis
- KCanG § 3 Erlaubter Besitz von Cannabis
- KCanG § 9 Anforderungen an den privaten Eigenanbau
- KCanG § 10 Schutzmaßnahmen im privaten Raum
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- KCanG § 34 Strafvorschriften
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften