Wo endet der gemeinschaftliche Anbau und beginnt ein Gewerbe?
Gemeinschaftlicher Anbau endet dort, wo der Verein nicht mehr ausschließlich dem nichtgewerblichen Eigenanbau seiner Mitglieder dient. Das Gesetz zieht diese Grenze über den Zweck der Anbauvereinigung, die Rechtsform, den Kreis der Beteiligten und die Art der Weitergabe. Der Handel mit Cannabis bleibt verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) und ist strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Gewerbsmäßiges Handeln kann ein besonders schwerer Fall sein (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG). Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, kann dieser Artikel nicht beurteilen. Er nennt die gesetzlichen Eckpunkte.
Zweck und Rechtsform
Anbauvereinigungen sind eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften. Ihr ausschließlicher Zweck ist der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von Vermehrungsmaterial sowie die Information der Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung (§ 1 Nr. 13 KCanG). Fehlt dieser Zweck in der Satzung, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a KCanG). Bei Genossenschaften muss die Satzung vorsehen, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt wird und den Rücklagen zugeschrieben wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. e KCanG). Die Mitgliedsbeiträge oder laufenden Beiträge legt der Verein zur Erfüllung dieses Zwecks in der Satzung fest (§ 24 KCanG).
Weitergabe nur an Mitglieder
Cannabis geben Vereine nur innerhalb des befriedeten Besitztums von Mitglied zu Mitglied weiter, bei persönlicher Anwesenheit beider, zum Zweck des Eigenkonsums und mit Kontrolle von Alter und Mitgliedschaft (§ 19 Abs. 2 KCanG). Es gelten Höchstmengen (§ 19 Abs. 3 KCanG). Versand und Lieferung sind verboten (§ 19 Abs. 4 KCanG). Ein Handel richtet sich an beliebige Kunden, ein Verein an einen festen Mitgliederkreis, der auf höchstens 500 Personen begrenzt ist (§ 16 Abs. 2 KCanG). Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 16 Abs. 1 und 4 KCanG), und jede Person darf nur in einem Verein Mitglied sein (§ 16 Abs. 2 Satz 2 KCanG).
Anbau durch Mitglieder
Cannabis darf nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KCanG), und die Mitglieder müssen aktiv mitwirken (§ 17 Abs. 2 KCanG). Geringfügig Beschäftigte dürfen mit dem Anbau oder der Weitergabe nur befasst werden, wenn sie Mitglieder sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte und Nichtmitglieder dürfen nur Tätigkeiten ausführen, die nicht unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe verbunden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 12, 13 und 13a KCanG). Anbau durch einen Dienstleister oder Investor ist damit nicht vorgesehen.
Werbe- und Sponsoringverbot
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten (§ 6 KCanG). Werbung ist nach § 1 Nr. 14 KCanG jede Art von kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis unmittelbar oder mittelbar zu fördern, über jeden Kanal. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Außerdem darf der Verein sein Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderung oder auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen (§ 23 Abs. 2 KCanG). Ob eine bestimmte Außendarstellung noch Information oder schon Werbung ist, beurteilt im Einzelfall die zuständige Behörde. Vereine sollten sich deshalb zurückhaltend äußern. Mehr zum Verbot steht im Artikel Warum dürfen Clubs nicht werben?
Kostenerstattung bei Vermehrungsmaterial
Gibt ein Verein Vermehrungsmaterial an andere Vereine oder an volljährige Nichtmitglieder ab, muss er vom Empfänger die Erstattung der Kosten verlangen, die für die Gewinnung entstanden sind (§ 25 KCanG). Eine Gewinnerzielung ist damit nicht vorgesehen.
Wann die Frage schwierig wird
Schwierig wird die Abgrenzung bei Strukturen, die nach außen wie ein Unternehmen wirken, etwa bei Vergütungen, Beteiligungen oder Vertriebsmodellen, die sich am Umsatz orientieren. Das Gesetz kennt entgeltlich Beschäftigte, regelt aber nur die Einschränkungen bei Anbau und Weitergabe. Ob eine konkrete Konstruktion zulässig ist, entscheiden die zuständige Behörde und im Streitfall die Gerichte. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann Satzung und Praxis prüfen. Beträge nennt dieser Ratgeber nicht.
Was Satzung und Betrieb festhalten sollten
- den ausschließlichen Zweck nach § 1 Nr. 13 KCanG, mit Mitgliedsbeiträgen als Finanzierung,
- Mindestmitgliedsdauer von drei Monaten und Wohnsitzbezug (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KCanG),
- Mitwirkung der Mitglieder beim Anbau,
- Dokumentation jeder Weitergabe (§ 26 KCanG).
Die Gründungsphase ist der richtige Zeitpunkt, die Satzung prüfen zu lassen. Spätere Änderungen sollten mit Beratung erfolgen.
Was Clubs und Mitglieder tun können
Mitglieder erkennen einen seriösen Verein am Erlaubnisbescheid, an klaren Abläufen und daran, dass er nicht für sich wirbt. Den Unterschied zwischen Club und Eigenanbau erklärt Was ist der Unterschied zwischen Eigenanbau und Club? Ob Clubs Gewinne machen dürfen, behandelt Dürfen Cannabis Social Clubs Gewinne machen? Die Rechtsform beschreibt In welcher Rechtsform müssen Clubs organisiert sein? Allgemeine Informationen bietet der Themenbereich Anbauvereinigungen und Clubs.
Häufige Fragen
Wann ist ein Club ein Gewerbe?
Ein Verein darf nach dem Gesetz nur dem gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau seiner Mitglieder dienen (§ 1 Nr. 13 KCanG). Handel mit Cannabis ist verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Ob eine konkrete Konstruktion diese Grenzen einhält, beurteilen Behörde und Gerichte.
Darf ein Club Mitglieder für ihre Arbeit bezahlen?
Das Gesetz kennt entgeltlich Beschäftigte, schränkt aber ein, was sie tun dürfen: Geringfügig Beschäftigte dürfen mit Anbau oder Weitergabe nur befasst werden, wenn sie Mitglieder sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte dürfen keine Tätigkeiten ausführen, die unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe verbunden sind (§ 17 Abs. 1 KCanG). Die Zulässigkeit einer konkreten Vergütung prüfen Behörde oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 2 Umgang mit Cannabis
- KCanG § 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- KCanG § 24 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge
- KCanG § 25 Selbstkostendeckung
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 34 Strafvorschriften
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften