Anbauvereinigungen und Clubs · Gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe

Wo endet der gemeinschaftliche Anbau und beginnt ein Gewerbe?

Häufige Fragen

Wann ist ein Club ein Gewerbe?

Ein Verein darf nach dem Gesetz nur dem gemeinschaftlichen nichtgewerblichen Eigenanbau seiner Mitglieder dienen (§ 1 Nr. 13 KCanG). Handel mit Cannabis ist verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Ob eine konkrete Konstruktion diese Grenzen einhält, beurteilen Behörde und Gerichte.

Darf ein Club Mitglieder für ihre Arbeit bezahlen?

Das Gesetz kennt entgeltlich Beschäftigte, schränkt aber ein, was sie tun dürfen: Geringfügig Beschäftigte dürfen mit Anbau oder Weitergabe nur befasst werden, wenn sie Mitglieder sind. Sonstige entgeltlich Beschäftigte dürfen keine Tätigkeiten ausführen, die unmittelbar mit Anbau oder Weitergabe verbunden sind (§ 17 Abs. 1 KCanG). Die Zulässigkeit einer konkreten Vergütung prüfen Behörde oder eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.

Quellen

  1. KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
  2. KCanG § 2 Umgang mit Cannabis
  3. KCanG § 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot
  4. KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
  5. KCanG § 16 Mitgliedschaft
  6. KCanG § 17 Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
  7. KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
  8. KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
  9. KCanG § 24 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge
  10. KCanG § 25 Selbstkostendeckung
  11. KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
  12. KCanG § 34 Strafvorschriften
  13. KCanG § 36 Bußgeldvorschriften

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