Wo darf die Abgabe im Club stattfinden?
Die Abgabe darf ausschließlich innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung stattfinden. Das Gesetz verlangt dort die persönliche Anwesenheit der abgebenden und der empfangenden Person, beide müssen Mitglieder sein (§ 19 Abs. 2 KCanG). Versand und Lieferung von Cannabis sind verboten (§ 19 Abs. 4 KCanG). Dieser Artikel erklärt, was das für den Ort bedeutet und welche Pflichten dort gelten.
Der Ort der Abgabe laut Gesetz
Befriedetes Besitztum ist nach § 1 Nr. 22 KCanG eine Anbaufläche, ein Grundstück, ein Gewächshaus, ein Gebäude oder ein Gebäudeteil, das die berechtigte Person in äußerlich erkennbarer Weise durch Schutzvorrichtungen gegen das beliebige Betreten gesichert hat. Die Erlaubnis muss dieses Besitztum eindeutig bezeichnen und darf sich nur auf Tätigkeiten innerhalb davon erstrecken (§ 13 Abs. 2 KCanG). Eine Abgabe an einem anderen Ort, etwa auf der Straße, in einem Café oder per Kurier, deckt die Erlaubnis nicht.
Der Antrag verlangt die Lage des Besitztums mit Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls mit Flurbezeichnung sowie Gebäude und Gebäudeteil (§ 11 Abs. 4 Nr. 7 KCanG). Änderungen dieser Angaben nach der Antragstellung muss der Verein der Behörde unverzüglich mitteilen (§ 11 Abs. 6 KCanG). Ob eine Änderung der genutzten Räume dazu gehört, klärt die zuständige Behörde.
Wer abgibt und wer empfängt
Cannabis darf nur durch Mitglieder an Mitglieder weitergegeben werden, zum Zweck des Eigenkonsums und bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider (§ 19 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Bei jeder Weitergabe muss der Verein sicherstellen, dass Alter und Mitgliedschaft kontrolliert werden, durch Vorlage des Mitgliedsausweises zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis (§ 19 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Fehlt diese Kontrolle, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 16 und 17 KCanG). Weitergegeben wird nur Cannabis, das im befriedeten Besitztum gemeinschaftlich angebaut wurde, ausschließlich in Reinform als Marihuana oder Haschisch (§ 19 Abs. 1 KCanG).
Jugendschutz am Abgabeort
Personen unter 18 Jahren darf der Verein keinen Zutritt zum befriedeten Besitztum gewähren (§ 23 Abs. 1 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 31 KCanG). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Technik vor. Welche Maßnahmen der Verein trifft, gehört in sein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept (§ 23 Abs. 6 KCanG).
Zusätzlich gilt das Konsumverbot nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG: Öffentlicher Konsum ist innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in dessen Sichtweite verboten. Die Sichtweite endet bei einem Abstand von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Außerdem darf der Verein sein Besitztum nach außen nicht durch werbende Beschilderung oder auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Eine sachliche Namensangabe am Eingang ist zulässig (§ 23 Abs. 2 KCanG).
Menge und Verpackung bei der Abgabe
An Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat weitergegeben werden. Für Heranwachsende gelten 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat, und das Cannabis darf höchstens 10 Prozent THC enthalten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Die Weitergabe erfolgt in neutraler Verpackung mit einem Informationszettel zu Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeitsdatum, Sorte sowie durchschnittlichem THC- und CBD-Gehalt und mit den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweisen zu Risiken und Beratungsstellen (§ 21 Abs. 2 und 3 KCanG).
Dokumentation jeder Abgabe
Der Verein muss jede Weitergabe fortlaufend dokumentieren: Name, Vorname und Geburtsjahr des Mitglieds sowie Menge in Gramm, durchschnittlicher THC-Gehalt und Datum (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 KCanG). Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln (§ 26 Abs. 2 KCanG). Die Behörde kann das befriedete Besitztum zu den üblichen Öffnungszeiten betreten und Unterlagen einsehen (§ 28 Abs. 1 und 2 KCanG). Der Verein muss dabei Zugang gewähren und Auskünfte erteilen (§ 29 KCanG).
Standort: Abstand zu Schulen und Einrichtungen
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das befriedete Besitztum in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG). Dieselbe Vorschrift verlangt, dass das Besitztum gegen unbefugtes Betreten gesichert und gegen Einsicht von außen geschützt ist. Befindet sich das Besitztum ganz oder teilweise in einer privaten Wohnung, ist die Erlaubnis ebenfalls zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KCanG). Bei der Standortwahl hilft ein Lageplan mit Abstandsmessung zu Schulen, Einrichtungen und Spielplätzen.
Ablauf einer Abgabe
- Mitgliedsausweis und amtlichen Lichtbildausweis prüfen, Alter feststellen (§ 19 Abs. 2 KCanG).
- Bereits bezogene Tages- und Monatsmenge anhand der Aufzeichnungen prüfen (§ 19 Abs. 3 KCanG).
- Cannabis in neutraler Verpackung mit Informationszettel übergeben (§ 21 Abs. 2 KCanG).
- Hinweise zu Risiken und Beratungsstellen geben (§ 21 Abs. 3 KCanG).
- Die Abgabe sofort dokumentieren (§ 26 Abs. 1 KCanG).
Prävention und Ansprechperson
Jeder Verein muss ein Mitglied als Präventionsbeauftragten ernennen. Diese Person steht den Mitgliedern als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung (§ 23 Abs. 4 KCanG). Außerdem sollen Vereine mit Suchtberatungsstellen vor Ort kooperieren (§ 23 Abs. 5 KCanG).
Wohin du dich wenden kannst
Ob ein bestimmter Raum oder Standort zur Erlaubnis passt, entscheidet die zuständige Behörde. Bei Fragen zu Mietvertrag oder Raumnutzung hilft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Weiterführend sind die Beiträge zum Abstand zu Schulen und Spielplätzen und zur Monatsmenge für Mitglieder. Alle Beiträge zum Thema bündelt der Themenbereich Anbauvereinigungen.
Häufige Fragen
Wo darf die Abgabe in einem Cannabis Social Club stattfinden?
Nur innerhalb des befriedeten Besitztums, das die Erlaubnis bezeichnet. Mitglied gibt an Mitglied ab, beide sind persönlich anwesend (§ 19 Abs. 2 KCanG). Versand und Lieferung sind verboten.
Müssen Verein und Standort Abstände einhalten?
Ja, für die Erlaubnis. Liegt das Besitztum im Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen, ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KCanG).
Quellen
- KCanG § 1 Begriffsbestimmungen
- KCanG § 5 Konsumverbot
- KCanG § 11 Erlaubnispflicht
- KCanG § 12 Versagung der Erlaubnis
- KCanG § 13 Inhalt der Erlaubnis
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
- KCanG § 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 36 Bußgeldvorschriften