Wie werden die jährlichen Anbau- und Abgabemengen festgelegt?
Die jährlichen Anbau- und Abgabemengen legt die zuständige Behörde in der Erlaubnis fest. Sie sind auf die Menge zu begrenzen, die für die Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder für den Eigenkonsum voraussichtlich erforderlich ist (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Der Verein nennt im Antrag die voraussichtlich pro Jahr angebauten und weitergegebenen Mengen in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch (§ 11 Abs. 4 Nr. 9 KCanG). Für die einzelne Abgabe gelten zusätzlich die Tages- und Monatsgrenzen (§ 19 Abs. 3 KCanG). Der Artikel erklärt, wie diese Ebenen zusammenwirken.
Die Jahresmenge in der Erlaubnis
Die Erlaubnis umfasst den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe an Mitglieder zum Eigenkonsum (§ 13 Abs. 1 KCanG). Sie ist auf die jährlichen Mengen zu begrenzen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KCanG). Verändert sich die Mitgliederzahl und weist der Verein nach, dass sich die erforderliche Jahresmenge geändert hat, muss die Behörde die Erlaubnis nachträglich anpassen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KCanG). Konkrete Zahlen stehen deshalb im Bescheid des jeweiligen Vereins und nicht im Gesetz. Die Erlaubnis ist auf sieben Jahre befristet (§ 14 KCanG). Die Jahresmenge dient außerdem als Maßstab beim Transport zwischen Teilen des Besitztums: Die jeweils transportierte Menge darf höchstens ein Zwölftel der erlaubten Jahresmenge betragen (§ 22 Abs. 3 Nr. 1 KCanG). Was Eigenbedarf bedeutet, erklärt der Artikel Was bedeutet Eigenbedarf der Mitglieder?
Die Grenzen für die einzelne Abgabe
Mitglieder ab 21 Jahren dürfen höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm pro Kalendermonat erhalten. Heranwachsende dürfen höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat erhalten, und das Cannabis darf höchstens 10 Prozent THC enthalten (§ 19 Abs. 3 KCanG). Diese Grenzen gelten je Person. Mehr zur Monatsgrenze steht im Artikel Wie viel dürfen Mitglieder monatlich erhalten?
Die Mitgliederzahl
Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Die geschätzte künftige Mitgliederzahl gehört zu den Angaben im Antrag (§ 11 Abs. 4 Nr. 6 KCanG). Ändert sie sich, muss der Verein die Änderung der Behörde unverzüglich mitteilen (§ 11 Abs. 6 Nr. 1 KCanG). Der Artikel Was passiert, wenn der Club die 500-Grenze überschreitet? geht darauf ein.
Was bei Überschreitung gilt
Cannabis, das die erlaubte Jahresmenge übersteigt, ist nicht weitergabefähig (§ 18 Abs. 4 Nr. 3 KCanG). Der Verein muss nicht weitergabefähiges Cannabis unverzüglich vernichten (§ 18 Abs. 3 KCanG). Überschreitet er die Jahresmengen wiederholt, kann die Behörde die Erlaubnis ganz oder teilweise widerrufen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 KCanG). Gleiches gilt bei wiederholter Überschreitung der Weitergabemengen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 KCanG (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 KCanG).
Nachweis und Meldung
Der Verein dokumentiert fortlaufend die angebauten, vernichteten und vorhandenen Mengen sowie jede Weitergabe (§ 26 Abs. 1 KCanG). Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermittelt er der Behörde elektronisch die Mengen, die im Vorjahr angebaut, weitergegeben und vernichtet wurden, sowie den Bestand am Jahresende, aufgegliedert nach Sorten und durchschnittlichem THC- und CBD-Gehalt (§ 26 Abs. 3 KCanG). Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren (§ 26 Abs. 2 KCanG). Die Behörde berücksichtigt diese Angaben bei der Überwachung (§ 27 Abs. 2 KCanG). Details beschreibt der Artikel Wie muss der Club Ernte und Abgabe dokumentieren?
Jahresplanung des Vereins
Ein Verein plant Anbau und Abgabe über das Jahr, damit die Mengen aus der Erlaubnis nicht überschritten werden. Dazu gehören Pflanzenzahl, Erntezeitpunkte und die Verteilung auf die Mitglieder. Das Gesetz schreibt kein Planungsverfahren vor. Der Vorstand sollte die Planung schriftlich festhalten und regelmäßig mit den dokumentierten Mengen abgleichen. Mitglieder können Fragen zur Planung in der Mitgliederversammlung stellen.
Obergrenzen sind kein Konsumrichtwert
Die Grenzen betreffen Anbau, Abgabe und Besitz. Sie sagen nichts über die gesundheitliche Verträglichkeit aus. Vereine müssen bei der Weitergabe über Risiken aufklären und auf Beratungsstellen hinweisen (§ 21 Abs. 3 KCanG). Wer die erlaubten Mengen ausschöpft, sollte den eigenen Konsum regelmäßig prüfen. Das Suchthilfeverzeichnis der DHS führt Beratungsstellen in ganz Deutschland.
Praktische Schritte für dich
- Frag den Verein nach dem Abgabeverfahren und den dokumentierten Mengen.
- Lass dir die Tages- und Monatsgrenzen für deine Altersgruppe erklären.
- Frag die Behörde, welche Jahresmengen die Erlaubnis des Vereins enthält.
Den Wortlaut der Abgabegrenzen findest du auf gesetze-im-internet.de.
Häufige Fragen
Gibt es eine Jahresobergrenze für einen Club?
Ja. Die Erlaubnis ist auf die jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen zu begrenzen, die zur Deckung des Eigenbedarfs der Mitglieder voraussichtlich erforderlich sind (§ 13 Abs. 3 KCanG). Die konkrete Zahl steht im Bescheid der Behörde.
Wie viele Mitglieder darf ein Club höchstens haben?
Höchstens 500 (§ 16 Abs. 2 Satz 1 KCanG). Die Mitgliederzahl wirkt sich auf die erforderliche Jahresmenge aus. Ändert sie sich, kann die Erlaubnis angepasst werden (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KCanG).
Quellen
- KCanG § 11 Erlaubnispflicht
- KCanG § 13 Inhalt der Erlaubnis
- KCanG § 15 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
- KCanG § 16 Mitgliedschaft
- KCanG § 18 Maßnahmen zur Qualitätssicherung
- KCanG § 19 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- KCanG § 21 Maßnahmen des Gesundheitsschutzes
- KCanG § 26 Dokumentations- und Berichtspflichten
- KCanG § 27 Maßnahmen der behördlichen Überwachung
- DHS: Suchthilfeverzeichnis
- KCanG § 14 Dauer der Erlaubnis
- KCanG § 22 Sicherung und Transport