Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das KCanG?
Die Folgen eines Verstoßes gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hängen davon ab, was genau passiert ist. Ein Verstoß kann eine Straftat sein, über die ein Gericht entscheidet. Er kann auch eine Ordnungswidrigkeit sein, für die eine Behörde ein Bußgeld festsetzt. Dieser Artikel zeigt, welche Folgen die wichtigsten Regeln haben, wie sich eine Wiederholung auswirken kann und wo du Hilfe findest.
Straftat oder Ordnungswidrigkeit: der Unterschied
Eine Straftat wird von einem Gericht verhandelt, das bei Schuld eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängen kann. Eine Ordnungswidrigkeit ist das leichtere Unrecht. Dafür setzt die zuständige Verwaltungsbehörde ein Bußgeld fest. Ob ein Verstoß das eine oder das andere ist, steht im jeweiligen Gesetz. Das KCanG enthält beide: Strafvorschriften in § 34, Bußgeldvorschriften in § 36. Im Straßenverkehr greift zusätzlich das Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Besitz und Anbau: die Grenzen im Blick behalten
Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind insgesamt bis zu 50 Gramm und bis zu drei lebende Pflanzen erlaubt (§ 3 KCanG). Der Eigenanbau ist auf nicht mehr als drei Pflanzen gleichzeitig begrenzt (§ 9 Abs. 1 KCanG). Wer die Grenzen überschreitet, handelt je nach Menge ordnungswidrig oder strafbar:
| Verstoß | Vorschrift | Folge |
|---|---|---|
| Mehr als 25 bis 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder mehr als 50 bis 60 Gramm insgesamt | § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG | Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße |
| Mehr als 30 Gramm außerhalb des Wohnsitzes oder mehr als 60 Gramm insgesamt | § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
| Mehr als drei lebende Pflanzen besitzen oder gleichzeitig anbauen | § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 KCanG | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
| Handeltreiben, Abgeben oder Weitergeben von Cannabis | § 34 Abs. 1 Nr. 4 und 7 KCanG | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
| Weitergabe an Kinder oder Jugendliche durch eine Person über 21 Jahre | § 34 Abs. 3 KCanG | in der Regel Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren |
| Konsum in Gegenwart Minderjähriger oder in Verbotszonen | § 5, § 36 Abs. 1 Nr. 4 KCanG | Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße |
| THC im Blut im Straßenverkehr | § 24a StVG | Geldbuße, in der Regel mit Fahrverbot |
Die Weitergabe von Cannabis
Nach § 34 Abs. 1 KCanG wird bestraft, wer mit Cannabis Handel treibt, es abgibt oder weitergibt. Der Strafrahmen lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet, als Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weitergibt oder sich die Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht. Dann beträgt der Strafrahmen drei Monate bis zu fünf Jahren (§ 34 Abs. 3 KCanG). Eigenanbau darf ebenfalls nicht weitergegeben werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Mehr zum Anbau steht im Artikel Dürfen Erwachsene drei Cannabispflanzen anbauen?.
Bußgeld und Fahrverbot im Straßenverkehr
Im Straßenverkehr gelten eigene Grenzen. Nach § 24a Abs. 1 StVG ist es ordnungswidrig, mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut zu fahren. Für Cannabis gilt nach § 24a Abs. 1a StVG ein Grenzwert von 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum. Die Geldbuße ist in § 24a Abs. 3 StVG geregelt, und zwar in einem höheren Rahmen für die Kombination mit Alkohol nach Absatz 2a.
Wer THC und Alkohol kombiniert, begeht nach § 24a Abs. 2a StVG einen eigenen Tatbestand.
Wichtig ist das Fahrverbot. Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist nach § 25 Abs. 1 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen, das ein bis drei Monate dauert. Eine Ausnahme sieht § 24a Abs. 4 StVG vor: Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und 2a sind nicht anzuwenden, wenn der Stoff aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Wer Medizinalcannabis nimmt, klärt mit der verschreibenden Ärztin oder dem Arzt, wie er sich im Straßenverkehr verhält.
Was ändert eine Wiederholung?
Das KCanG nennt für die Wiederholung keine eigene Strafvorschrift. Sie kann sich aber bei der Zumessung auswirken. Im Strafverfahren berücksichtigt das Gericht unter anderem das Vorleben des Täters (§ 46 Abs. 2 StGB). Bei Ordnungswidrigkeiten bemisst die Behörde die Geldbuße nach der Bedeutung der Tat und dem Vorwurf, der den Täter trifft (§ 17 Abs. 3 OWiG). Bei fahrlässigem Handeln kann das Höchstmaß nur zur Hälfte ausgeschöpft werden (§ 17 Abs. 2 OWiG). Wie sich frühere Verstöße im konkreten Fall auswirken, entscheiden Behörden oder Gerichte. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann das für deine Lage einordnen.
Mehrfach aufzufallen ist außerdem ein Warnsignal. Dann lohnt es sich, den eigenen Konsum ehrlich anzusehen. Der Artikel Bin ich abhängig? Selbsttest und Anzeichen hilft beim ersten Blick darauf.
Begriffe kurz erklärt
Ein Bußgeld ist eine Geldzahlung, die eine Behörde für eine Ordnungswidrigkeit festsetzt. Eine Freiheitsstrafe ist eine Strafe, die das Gericht in Monaten oder Jahren festsetzt. Mit einer Geldstrafe ist eine Zahlung an den Staat gemeint, die ein Gericht in Tagessätzen verhängt. Ein Fahrverbot untersagt das Führen von Kraftfahrzeugen für einen festgelegten Zeitraum.
Was du jetzt tun kannst
Wenn du einen Bescheid, eine Ladung oder eine Anzeige bekommen hast, nimm die Frist im Schreiben ernst. Gegen einen Bußgeldbescheid gilt eine Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 OWiG). Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Strafrecht oder Verkehrsrecht prüft, welche Schritte jetzt sinnvoll sind. Der Artikel Was tun nach einem Verstoß gegen das KCanG? ordnet die nächsten Schritte.
- Unterlagen sammeln: Bescheid, Ladung, Protokoll, Datum und Ort des Vorfalls.
- Frühzeitig Rat holen, bevor Fristen ablaufen.
- Bei Sorgen um den eigenen Konsum die Sucht & Drogen Hotline unter 01806 313031 anrufen. Die Angebote stehen auf sucht-und-drogen-hotline.de.
- Bei Fragen zur Fahrerlaubnis die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kontaktieren.
Die Regeln des KCanG schützen vor allem junge Menschen. Mehr zu den Schutzregeln für Jugendliche steht auf der Seite Jugendschutz.
Häufige Fragen
Ist jeder Verstoß gegen das KCanG eine Straftat?
Nein. Das KCanG enthält Straftatbestände in § 34, etwa Handeltreiben, Abgeben und Weitergeben von Cannabis oder Besitz über 30 beziehungsweise 60 Gramm. Besitz knapp über den erlaubten Mengen sowie Konsumverstöße sind dagegen Ordnungswidrigkeiten nach § 36, für die ein Bußgeld festgesetzt wird.
Welche Freiheitsstrafe droht bei der Weitergabe an Jugendliche?
Wer als Person über 21 Jahre Cannabis an ein Kind oder einen Jugendlichen weitergibt, muss in der Regel mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen (§ 34 Abs. 3 KCanG). Bei gewerbsmäßigem Handeln beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre (§ 34 Abs. 4 KCanG).
Gibt es nach einem Verstoß im Straßenverkehr ein Fahrverbot?
Bei einer Geldbuße nach § 24a Abs. 1 bis 2a StVG ist nach § 25 Abs. 1 StVG in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. Die Ausnahme für ein konkret verschriebenes Arzneimittel steht in § 24a Abs. 4 StVG.
Wird eine Wiederholung härter bestraft?
Das KCanG regelt die Wiederholung nicht gesondert. Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Gericht unter anderem das Vorleben (§ 46 Abs. 2 StGB). Wie sich das im Einzelfall auswirkt, entscheidet das Gericht oder die Behörde.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz § 34: Strafvorschriften
- Konsumcannabisgesetz § 36: Bußgeldvorschriften
- Konsumcannabisgesetz § 9: Eigenanbau
- Konsumcannabisgesetz § 3: Erlaubter Besitz
- Straßenverkehrsgesetz § 24a: Berauschende Mittel im Straßenverkehr
- Straßenverkehrsgesetz § 25: Fahrverbot
- StGB § 46: Grundsätze der Strafzumessung
- OWiG § 17: Höhe der Geldbuße
- OWiG § 67: Form und Frist des Einspruchs